Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat sich auf der Grundlage der Bestimmungen des 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 15. Mai 1997 konstituiert. Ihre Aufgabe ist es, die Einhaltung der Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen zu überprüfen und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Bei Zulassungsverfahren zur Programmveranstaltung und bei Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse an Fernsehveranstaltern beurteilt die KEK, ob ein Unternehmen durch die Veranstaltung ihm zurechenbarer Programme oder durch die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder beides vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Zur Durchführung einer bundeseinheitlichen Konzentrationskontrolle sind ihr diese Aufgaben als Beschlussorgan und Vermittlungsinstanz für alle Landesmedienanstalten zugewiesen worden.
Aufgaben der KEKDie KEK ist als staatsfernes, standortunabhängiges Organ „für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen" (§ 36 Abs. 4 Satz 1 RStV) zuständig. Dabei wird die KEK jeweils für die Landesmedienanstalt tätig, bei welcher ein Lizenzantrag eingegangen oder bei der der betroffene Veranstalter lizenziert ist. Bei der Genehmigung von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse können dies auch mehrere Landesmedienanstalten sein. Die Beurteilung der KEK ist gegenüber den anderen Organen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt bindend.
Im Mittelpunkt der Prüfung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt durch die KEK stehen § 26 RStV und die Anknüpfung an den Zuschaueranteil. Danach ist es einem Unternehmen erlaubt, selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen zu veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Vorherrschende Meinungsmacht wird nach Absatz 2 der Vorschrift vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Gleiches gilt beim Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 %, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht. Nach einer Bonusregelung können bei der Berechnung des maßgeblichen Zuschaueranteils vom tatsächlichen Zuschaueranteil für die Aufnahme von Regionalfensterprogrammen zwei bzw. drei weitere Prozentpunkte für die gleichzeitige Aufnahme von Sendezeiten für Dritte in Abzug gebracht werden. Vorherrschende Meinungsmacht kann darüber hinaus auch nach dem Grundtatbestand des § 26 Abs. 1 RStV festgestellt werden (vgl. die Beschlüsse der KEK vom 26.01.1999 i. S. Premiere Medien GmbH & Co. KG, Az.: KEK 026, vom 21.09.1999 i. S. RTL Television GmbH, Az.: KEK 040 und vom 10.01.2006 i. S. ProSiebenSat.1 Media AG, Az.: KEK 293-1 bis -5).
Über die Prüfung der Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt hinaus zählt es zu den Aufgaben der KEK, Transparenz über die Entwicklung im Bereich des bundesweit verbreiteten privaten Fernsehens zu schaffen. Hierzu gehört neben der Erstellung einer jährlichen Programmliste, in der alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen sind, auch die Erarbeitung eines - mindestens dreijährlich oder auf Anforderung der Länder - zu erstellenden Berichts über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk. Der Bericht berücksichtigt:
Er nimmt auch zur Anwendung der §§ 26 - 32 RStV und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung. Mehr hierzu siehe unter Medienkonzentrationsberichte.
Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Aufgaben der Sicherung der Meinungsvielfalt bildet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Danach verpflichtet die Verfassung die Länder der Bundesrepublik Deutschland, eine Rundfunkordnung zu schaffen und zu bewahren, die die Freiheit der Meinungsbildung fördert und nicht beeinträchtigt. Nach dieser Rechtsprechung ist der Gesetzgeber verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die dazu dienen, „ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern" (vgl. BVerfGE 73, 118, 159). „Insbesondere obliegt es ihm, Tendenzen zur Konzentration rechtzeitig und so wirksam wie möglich entgegenzutreten, zumal Fehlentwicklungen gerade insoweit schwer rückgängig zu machen sind" (BVerfGE 73, 118, 160). Dies bedeutet, dass rechtzeitig, d. h. vor Schaffung vollendeter Tatsachen, besonderer Wert auf die Bekämpfung medialer Konzentration gelegt werden und dass dieser Bekämpfung ein präventives und nicht lediglich ein repressives Element innewohnen muss. Diese Rechtsprechung wurde in den jüngsten Entscheidungen des Gerichts zum Deutschen SportFernsehen (DSF) vom 18.12.1996 (BVerfGE 95, 163, 172 f.) und zur Kurzberichterstattung im Fernsehen vom 17.02.1998 (BVerfGE 97, 228, 258, 266 f.) fortentwickelt, wo erneut klargestellt wird, dass es zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf Veranstalterebene bedarf, sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole.
Das Bundesverfassungsgericht ist von seiner Rechtsprechung im jüngsten Urteil vom 11.11.2007 nicht abgewichen, sondern hat diese fortgesetzt. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass "Gefährdungen der Erreichung des der Rundfunkordnung insgesamt verfassungsrechtlich vorgegebenen Vielfaltzirkels auch in Folge der Entwicklung der Medienmärkte und insbesondere des erheblichen Konzentrationsdrucks im Bereich privatwirtschaftlichen Rundfunks entstehen. Rundfunk wird nicht nur durch herkömmlich ausgerichtete Medienunternehmen veranstaltet und verbreitet, da der Prozess horizontaler und vertikaler Verflechtung auf den Medienmärkten voran schreitet". Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass "die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen häufig nur ein Glied in einer multimedialen Wertschöfpungs- und Vermarktungskette ist. Es bestehen vielfältige Potentiale der wechselseitigen Verstärkung von publizistischem Einfluss und ökonomischen Erfolg und damit der Nutzung von Größen und Verbundvorteilen, darunter auch durch crossmediales Marketing".
Vor dem Hintergrund des vom Bundesverfassungsgericht erneut geforderten Vorsorgegebots zur Abwehr dominierender Meinungsmacht kann sich wirksame Vielfaltskontrolle auch nicht in der Festlegung starrer Zuschaueranteile erschöpfen, sondern muss im Rahmen einer Gesamtbeurteilung alle insoweit aussagekräftigen Faktoren - wie etwa Cross-Owner-Phänomene - einbeziehen.