Bedeutung
Programmangebote
Nutzungsdaten
Die KEK ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 RStV zuständig für die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit veranstalteten Fernsehen. Dennoch kann bei der medienkonzentrationsrechtlichen Beurteilung durch die KEK auch die Veranstaltung von Fernsehen unterhalb der bundesweiten Verbreitungsebene, etwa in der Form des Ballungsraumfernsehens, nach § 26 Abs. 2 RStV relevant sein.
Mit dem Begriff des Ballungsraumfernsehens werden Programme bezeichnet, deren Verbreitungsgebiet sich auf Regionen mit hoher Bevölkerungsdichte konzentriert. In den vom Marktforschungsunternehmen AC Nielsen definierten Ballungsräumen (Hamburg, Bremen, Hannover, Rhein-Ruhr, Rhein-Main, Rhein-Neckar, Stuttgart, Nürnberg, München, Berlin, Halle/Leipzig, Chemnitz/Zwickau, Dresden) leben ca. 40 % der Gesamtbevölkerung. Mit 708 Personen pro Quadratkilometer ist die Bevölkerungsdichte dort mehr als dreimal so hoch wie im restlichen Bundesgebiet (NBRZ - Nielsen Ballungs-Raum Zeitungen, Preisliste 2010).
Hinsichtlich des Angebots von lokal und regional ausgerichteten Fernsehinhalten stehen die Veranstalter von Ballungsraumfernsehen in Konkurrenz mit den Dritten Programmen der ARD und den Regionalfenstern im bundesweit verbreiteten privaten Fernsehen sowie kleineren Lokal- und Stadtsendern in den Ballungsraumgebieten, die aufgrund ihrer begrenzten Reichweite nicht als Ballungsraumsender im engeren Sinn anzusehen sind. Die Finanzierung von Ballungsraumfernsehen durch Werbung stellt sich mitunter als schwierig dar. Bei der Generierung von regionalen und subregionalen Werbeerlösen konkurrieren die Veranstalter mit Tageszeitungen, Anzeigenblättern, Hörfunk, anderen Lokalfernsehveranstaltern im Sendegebiet und dem Internet. Das Erlöspotenzial ist zudem wegen der gegenüber bundesweiten Fernsehangeboten deutlich geringeren technischen Reichweite in der Regel auf regionale Werbung beschränkt. Durch eine Vermarktung im Verbund haben die Unternehmen zwischenzeitlich versucht, unter anderem ihre Reichweiten zu bündeln und somit ihre Buchungsrelevanz zu steigern. Die im Einzelnen zeitweise durch die Vermarktungsgesellschaften SevenOne Media GmbH (Vermarktungsgesellschaft der ProSiebenSat.1 Media AG, ehemals: Media1 Medienvermarktung GmbH), Ballungsraumfernsehen in Deutschland Programm- und Vermarktungsgesellschaft mbH und G1 Media Vermarktungs GmbH (Tochterunternehmen der Germany 1 Media AG) betriebenen Gruppenvermarktungen wurden inzwischen jedoch beendet. In Nordrhein-Westfalen sind gegenwärtig die sieben regionalen Fernsehsender wm.tv, center.tv Köln, center.tv Düsseldorf, center.tv Aachen, center.tv Ruhr, Studio47 und CityVision unter der Marke „S7“ in einem Vermarktungsverbund organisiert (www.s7-nrw.de).
Meinungsbildungsrelevante Konzentrationsentwicklungen im Bereich des Ballungsraumfernsehens finden vor allem auf regionaler Ebene in Form von crossmedialen Verflechtungen statt. So ist es in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Novellierung des Landesmediengesetzes vom 08.12.2009 Zeitungsverlegern möglich, sich bis zu 100 % an einem Rundfunkunternehmen zu beteiligen, selbst wenn sie bereits in einem Verbreitungsgebiet oder einem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Durch „wirksame Vorkehrungen“ muss jedoch eine Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht sichergestellt werden, sei es durch die Schaffung eines Programmbeirates, die Einräumung von Drittsendezeiten oder im Einzelfall durch die Zusage sonstiger gleich wirksamer Mittel (§ 33a Abs. 2 LMG NRW). Die Rheinisch-Bergische Verlagsgesellschaft (Rheinische Post) hat vor diesem Hintergrund die Veranstalterin des Ballungsraum-Fernsehprogramms center.tv Düsseldorf vollständig und die Veranstalterin des Stadtsenders CityVision (Mönchengladbach) mehrheitlich übernommen. Bei der Veranstalterin des Ballungsraum-Fernsehprogramms center.tv Köln hat die Verlagsgruppe M. DuMont Schauberg (Kölner Stadtanzeiger, Kölnische Rundschau) 74 % der Anteile übernommen. Die Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) hat daher bei den genannten Veranstaltern als vielfaltssichernde Maßnahme die Einrichtung von Programmbeiräten bestehend aus Mitgliedern gesellschaftlicher Gruppen und Institutionen vorgeschrieben.
Aber auch Aktivitäten oder Beteiligungen von Veranstaltern bundesweiter Fernsehprogramme im Bereich des Ballungsraumfernsehens können im Rahmen der Berücksichtigung von Aktivitäten auf medienrelevanten verwandten Markten in die medienkonzentrationsrechtliche Prüfung einbezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ballungsraumfernsehprogramme publizistisch bedeutsam sind, sofern sie Zuschauer mit lokalen und regionalen Informationen versorgen und, gemessen an der Größe des Verbreitungsgebiets, hohe Reichweiten erzielen. Beteiligungen an Ballungsraumsendern bieten zudem Veranstaltern von bundesweitem Fernsehen eine weitere Verwertungsmöglichkeit für Programmrechte. Derzeit ist beispielsweise der Burda-Konzern neben seinen Aktivitäten im Print- und Hörfunkbereich auch an bundesweit verbreitenden Fernsehveranstaltern sowie an Ballungsraumsendern beteiligt.
Auch unterhalb der Ebene der bundesweiten Fernsehveranstaltung kann ein Netzwerk von Ballungsraumsendern einen nicht unerheblichen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung gewinnen: Die Bildung eines überregionalen Verbunds von Ballungsraumsendern zwecks koordinierter Vermarktung und Programmgestaltung könnte die Einflussmöglichkeiten der beteiligten Gesellschafter oder Programmzulieferer auf ein Maß vergrößern, das der Veranstaltung von bundesweitem Fernsehen vergleichbar wäre.
Ballungsraumfernsehen wird in allen von dem Marktforschungsunternehmen ACNielsen Deutschland abgegrenzten Ballungsräumen
(13 Gebiete mit überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung) angeboten. Zum Teil findet dabei auch eine bundesweite Verbreitung über Satellit statt.
Eine Übersicht gibt die Seite Programmangebote.
Programmangebote
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Die Datengrundlage zu Zuschaueranteilen und Reichweiten der Ballungsraumsender ist nach wie vor unzureichend. Mangels vergleichbarer Daten und Bemessungsgrundlagen ist eine zuverlässige Gesamtschau zu den Nutzungsdaten der Ballungsraumsender zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Zur groben Übersicht und Einstufung können jedoch die verfügbaren Nutzungsdaten herangezogen werden. Die Messung der „Seher gestern“ (auch „Tagesreichweite“) und des „weitesten Seher-kreises“ (innerhalb der letzten zwei Wochen (Mo. - Fr.) einen der aufgeführten Sender gesehen) über Telefonbefragung ist dabei nicht vergleichbar mit der GfK-Messung zur Ermittlung der Zuschaueranteile. Diese Reichweitenangaben erlauben keine Rückschlüsse auf die Höhe der Zuschaueranteile der Programme.
Ballungsraumsender (Nutzungsdaten)
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Stand: Oktober 2011