Die Darstellung der Beteiligungsstrukturen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Sicherung der Meinungsvielfalt. An die Beteiligungsverhältnisse knüpfen die Zurechnungstatbestände des § 28 RStV an. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass derzeit nahezu alle bundesweit tätigen Fernsehveranstalter mit anderen Unternehmen verflochten sind.
FernsehprogrammeDie nachfolgende Liste enthält in alphabetischer Reihenfolge alle in Deutschland zugelassenen, bundesweit empfangbaren privaten Fernsehsender. Aufgeführt sind auch die Programme, die noch nicht bzw. nicht mehr auf Sendung sind, jedoch über eine bundesweite Lizenz verfügen. Die Angaben zu den Veranstaltern und deren Beteiligten basieren auf Auskünften der Fernsehveranstalter und auf allgemein zugänglichen Quellen.
Die folgenden Sender sind bundesweit empfangbar und weisen deutschsprachige Programme oder Programmteile auf, haben ihre Sendelizenz jedoch nicht in Deutschland erhalten.
Bei den folgenden Programmen handelt es sich z. B. um Einkaufs-, Reiseverkaufs- oder Erotikfernsehen, Musik- und Beratungsdienste sowie Pay-per-View. Sie werden als Telemedien auf Grundlage des Telemediengesetzes (TMG) ausgestrahlt.
Im bundesweiten Fernsehen haben sich frühzeitig Sendergruppierungen herausgebildet. Dabei bilden mehrere Veranstalter, die im Einflussbereich eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns stehen, eine Veranstaltergruppe. Die Gruppierungen sind als Einfluss-Sphären zu verstehen und müssen keine Konzerne im aktienrechtlichen Sinne darstellen. Aufgeführt sind auch internationale Sendergruppierungen, die an Veranstaltern von Programmen im bundesweiten privaten Fernsehen beteiligt sind.
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