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Die Medienpolitik begegnet den Vielfaltsgefährdungen, die aus Monopolstellungen auf vorgelagerten Märkten des digitalen Fernsehen folgen können, mit wenigen, auf die Besonderheiten der digitalen Rundfunkverbreitung ausgerichteten Vorschriften. Zu nennen sind hierfür insbesondere die Regelungen der §§ 52, 52a, 53 RStV. Bei den medienkonzentrationsrechtlichen Prüfungen durch die KEK können die dem digitalen Fernsehen und Pay-TV vorgelagerten Märkte für die technischen und administrativen Dienstleistungen relevant sein, insofern diese Dienste von Fernsehveranstaltern oder von mit Fernsehveranstaltern verbundenen Unternehmen angeboten werden. Zum Beispiel sind Conditional-Access-Systeme zentrale Bestandteile der Bedingungen, unter denen dritte Pay-TV-Veranstalter Zugang zum Markt erlangen können. Bei der Prüfung vorherrschender Meinungsmacht können sie deshalb unbeschadet der Verhaltenspflichten nach § 53 RStV auch medienkonzentrationsrechtlich erheblich sein.
Die technischen und administrativen Dienstleistungen für digitales Fernsehen und Pay-TV lassen sich wie folgt unterscheiden:
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Stand: Juli 2008