Telemedien sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind“.
Nach der Definition von § 2 Abs. 1 Satz 1 des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RÄndStV) ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt ist und in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans verbreitet wird. Diese Definition orientiert sich an den Kategorien der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die zwischen linearen audiovisuellen Mediendiensten (Fernsehprogrammen) und nicht linearen audiovisuellen Mediendiensten (Abrufdiensten) unterscheidet.1
Aufgrund der Negativabgrenzung stellen in erster Linie die Informations- und Kommunikationsdienste auf Abruf Telemedien dar, da der Rundfunkbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ein lineares Angebot voraussetzt. Ebenfalls Telemedien sind Angebote wie Fernseh- oder Radiotext, da sie keine Bewegtbilder oder Ton enthalten. Nach § 54 RStV sind Telemedien zulassungs- und anmeldefrei. Trotz der Qualifizierung eines Angebots als Telemediendienst kann die Stellung eines Unternehmens in diesem Bereich im Rahmen der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung nach dem Rundfunkstaatsvertrag eine Rolle spielen. Sie ist als Aktivität auf einem medienrelevanten verwandten Markt in die Beurteilung mit einzubeziehen.
Bei Teleshopping handelt es sich laut § 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV um „die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots“.
Der mit dem 12. RÄndStV eingeführte Rundfunkbegriff verzichtet auf das bisherige Merkmal der „Darbietung“ und führt mit dem Begriff „linearer Informations- und Kommunikationsdienst“ ein neues weitgehend inhaltsneutrales Element ein. Nach der neuen Rundfunkdefinition unterliegen Teleshoppingkanäle, die vor dem 12. RÄndStV ausdrücklich den Mediendiensten zugeordnet waren, grundsätzlich aufgrund ihrer linearen Verbreitung dem Rundfunkbegriff des RStV. In § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV werden jedoch Angebote, die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind, vom Rundfunkbegriff ausgenommen. Somit ist eine Qualifizierung von Teleshoppingangeboten als Rundfunk nur konsistent, wenn man ihnen eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung unterstellt. Nach der amtlichen Begründung sollen Angebote dem Rundfunkbegriff entzogen werden, die zwar die Voraussetzung des Rundfunkbegriffs erfüllen, aber mangels Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft nicht dem Rundfunk zugeordnet werden können.2 Damit stellt die amtliche Begründung zum 12. RÄndStV, anders als es der neue Wortlaut der Vorschriften vermuten lässt, auch in Zukunft auf das Kriterium der Meinungsrelevanz ab.3
§ 1 Abs. 4 RStV bestimmt, dass die Regelungen des I. und III. Abschnitts des RStV für Teleshopping-Kanäle nur gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Welche Vorschriften dies betrifft, ergibt sich aus § 39 Satz 2 RStV. Danach unterliegen auch Teleshopping-Kanäle der Zulassungspflicht des § 20 RStV. Gemäß Artikel 7 Abs. 2 des 12. RÄndStV gelten jedoch Teleshopping-Kanäle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 12. RÄndStV verbreitet werden, als für die Dauer von 10 Jahren zugelassen. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt. Nicht anwendbar auf Teleshopping-Kanäle sind gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. § 39 Satz 2 RStV die Regelungen der §§ 25 bis 34 RStV, die der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen. Dies wird durch ihren fehlenden Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung begründet. In der Vergangenheit war gerade das der Grund, sie nicht als Rundfunk einzuordnen, denn aus Sicht der Landesmedienanstalten mangelte es solchen, durch Produktbezug und Leistungsaustausch geprägten Angeboten an Meinungsrelevanz und sie wurden nicht als Rundfunk verstanden.4 Somit ist die regulatorische Behandlung von Teleshoppingangeboten nach der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 RStV im Hinblick auf ihre niedrige Meinungsbildungsrelevanz konsequent.
Über die klassischen Fernsehdistributionswege Kabel, Satellit und Terrestrik sind mittlerweile zahlreiche Telemedien- und Teleshoppingangebote zu empfangen. Die folgenden Übersichten der derzeit verbreiteten Telemedien- und Teleshoppingangebote sind nicht abschließend, da Telemedien und ihre Gesellschafter aufgrund der Zulassungs- und Anmeldefreiheit nicht systematisch von den Landesmedienanstalten erfasst werden und für Teleshoppingangebote erst seit dem 12. RÄndStV eine Zulassungspflicht besteht. Nicht aufgeführt sind via Internet verbreitete Video-on-Demand-Angebote (z. B. RTLnow, maxdome) und Telemedien, die sich in ihrem Erscheinungsbild (z. B. Teletext, Standbildkanäle) vom herkömmlichen Rundfunk unterscheiden.
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Nachdem sich die RTL Group S.A. von ihren Beteiligungen an den Teleshoppingsendern RTL Shop (jetzt Channel21) und Bietbox getrennt und den Telemediendienst Traumpartner TV eingestellt hat, ist mit der ProSiebenSat.1 Media AG nur noch eine der beiden großen Veranstaltergruppen im bundes-weiten privaten Free-TV an einem Telemediendienst beteiligt. Die ProSiebenSat1. Media AG hält über ihre 100%ige Tochtergesellschaft ProSiebenSat.1 Digital GmbH 72,97 % der Anteile an der wet-ter.com AG, deren Tochtergesellschaft Wetter Fernsehen – Meteos GmbH den Telemediendienst Deutsches Wetter Fernsehen betreibt. Das 24-stündige Programm zum Thema Wetter wird seit 2004 verbreitet.
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Marktführer (nach Umsatz) im Bereich des Teleshoppings ist die QVC Deutschland Inc. & Co. KG, die die Teleshoppingsender QVC und QVC plus betreibt. Sämtliche Anteile an der Muttergesellschaft der QVC Deutschland Inc. & Co. KG, der QVC Inc., hält die Liberty Media Corporation über Zwischenge-sellschaften, an der John Malone mit 35,2 % beteiligt ist. John Malone hält ferner 39,3 % der Anteile an der Liberty Global, Inc., die über Zwischengesellschaften an der Zonemedia, der Veranstalterin von Extreme Sports Channel, beteiligt ist. Zudem hält John Malone 23 % der Anteile an der Discovery Communications, Inc., die an der Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG – der Veranstalterin der bundesweiten Fernsehprogramme DMAX, Animal Planet, Discovery Channel, Dis-covery HD und Discovery Geschichte (derzeit nicht auf Sendung) beteiligt ist.
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Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG veranstaltet mit Blue Movie/Blue Movie Nights HD, Sky Select/Sky Select HD und Sky Select+ drei Telemediendienste. Bei Blue Movie/Blue Movie Nights HD handelt es sich um ein Pay-per-View-Angebot aus dem Bereich Erotik. Der Telemedien-dienst Sky Select/Sky Select HD bietet als Pay-per-View-Angebot Filme, Sporthighlights und Wrestlin-gevents. Sky Select+ ist ein Video-on-Demand-Angebot, welches eine Auswahl an verschiedenen Filmen bietet. Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG veranstaltet ferner 21 digitale Pay-TV-Programme sowie einen frei empfangbaren Promotionkanal. Muttergesellschaft der Veranstalterin ist die Sky Deutschland AG, deren Hauptgesellschafter mit 49,90 % der Anteile der von K. Rupert Murdoch geführte Medienkonzern News Corporation ist. News Corporation gehört zu den weltweit größten Medienkonzernen. Die wichtigsten Geschäftsfelder des Konzerns sind Film- und Fernsehpro-duktionen, Veranstaltung von werbefinanzierten Fernsehprogrammen, Pay-TV sowie der Betrieb von Pay-TV-Plattformen, Buchverlage, Magazine und Zeitungen.
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Die erotic media GmbH betreibt mit Blue Movie 1, Blue Movie 2 und redXclub drei Pay-per-View-Dienste mit dem Schwerpunkt Erotik. Alleinige Gesellschafterin der erotic media GmbH ist die Schweizer Gesellschaft tmc Content Group AG, die international im Lizenzhandel mit Erotikfilmen tätig ist und nach eigenen Angaben mit ca. 5.000 Filmen über die größte Erotikfilmbibliothek in Europa verfügt. Die tmc Content Group AG hält zudem sämtliche Anteile an der tmc Content Group GmbH, die die Fernsehspartenprogramme beate-uhse.tv und LUST PUR veranstaltet.
Die TeleBazaar Marketing GmbH veranstaltet unter den Namen TürkShop seit Mai 2004 ein eigenes ganztägiges Teleshoppingangebot, das über den Satelliten Türksat ausgestrahlt wird. Ferner veranstaltet sie mit Dügün TV seit April 2006 ein bundesweites überwiegend türkischsprachiges Fernsehspartenprogramm mit Shows, Musik-, Magazin- und Beratungssendungen rund um die Themen Hochzeit („Dügün“), Partnerschaft, Ehe und Familie.
Die Verlagsgesellschaft Madsack GmbH & Co. KG hält 24,9 % der Anteile an der heiße draht Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, die den Teleshoppingkanal dhd24.tv betreibt. Bei dhd24.tv werden seit 2006 täglich Kleinanzeigen, Grüße und Internetvideos gesendet, die über das Internetportal www.dhd24.com online eingestellt werden können. Madsack ist ferner an der DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH, der Veranstalterin des bundesweiten Fernsehvollprogramms Timm, beteiligt und hält zudem sämtliche Anteile an der AZ Media TV GmbH, die Drittfenster im Programm von RTL veranstaltet.
Ebenso wie Madsack ist die Beteiligungsgesellschaft Wellington Partners sowohl an einem Fernsehveranstalter als auch an einem Teleshoppingsender beteiligt. Wellington Partners hält über Zwischengesellschaften 20,34 % der Anteile an der 1-2-3.tv GmbH, die den Teleshoppingkanal 1-2-3.tv betreibt. Anders als die „klassischen“ Teleshoppingsender QVC, HSE24 und Channel21 ist 1-2-3.tv wie Juwelo TV als Auktionskanal konzipiert. Die Beteiligungsgesellschaft ist ebenfalls über Zwischengesellschaften mit 55,48 % der Anteile an der Questico AG, der Veranstalterin der Fernsehprogramme Astro TV und KosmicaTV, beteiligt.
Seit dem Start der ersten Teleshoppingangebote in Deutschland vor rund 16 Jahren hat sich Teleshopping zu einem massentauglichen Vertriebskanal entwickelt.5 Seit Mitte der 1990er Jahre verzeichnet der Teleshoppingmarkt ein rapides Wachstum. Nachdem im Jahr 2005 erstmals ein Nettoumsatz von einer Milliarde Euro erreicht wurde, hat der Teleshoppingmarkt nunmehr seine Reifephase, die durch ein moderates Wachstum geprägt ist, erreicht.6 2010 erzielten die Teleshoppingsender 1-2-3.tv, HSE24, QVC und sonnenklar.TV insgesamt einen Nettoumsatz von über 1,4 Mrd. Euro. Das Marktforschungsunternehmen Goldmedia geht in seiner Studie „Zukunft des Teleshoppings“ von einem weiteren Wachstum der Branche aus. So werden nach Goldmedia-Prognosen Ende 2011 die Teleshoppingumsätze in Deutschland rund 1,5 Mrd. Euro betragen. Bis 2016 wächst der Teleshoppingmarkt um jährlich 7 % auf rund 2 Mrd. Euro an.7
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| 1) | Richtlinie 2010/13/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl EU L 97 S. 1. |
| 2) | Amtl. Begründung zum 12. RÄndStV. |
| 3) | Eva-Maria Michel, Senden als konstitutiver Bestanteil des Rundfunkbegriffs?, ZUM 2009, S. 453 (457). |
| 4) | DLM, Drittes Strukturpapier zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten, 2003, S. 14. |
| 5) | Vgl. Pressemiteilung der Goldmedia GmbH, Teleshopping in Deutschland, Auf Augenhöhe mit Fernsehwerbung und Pay-TV, 23.09.2008. |
| 6) | Vgl. Infosat Nr. 252, 2009, S. 26. |
| 7) | Vgl. Pressemiteilung der Goldmedia GmbH, Teleshopping goes Multimedia, 02.11.2011. |
Stand: November 2011