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Medienkonzentration

Medienrelevante verwandte Märkte

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Zugangsrelevante Dienste für digitales Fernsehen und Pay-TV

Digitale Paketangebote von Plattformbetreibern

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Digitalplattformen und deren Verschlüsselungssysteme

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Elektronische Programmführer

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Bedeutung

Die Digitalisierung der Fernsehhaushalte schreitet voran. Im Juni 2011 verfügten laut Digitalisierungsbericht 2011 der Medienanstalten 67,8 % bzw. 25,5 Mio. TV-Haushalte über eine digitale Empfangsmöglichkeit. Nur noch rund 12,1 Mio. TV-Haushalte sehen ausschließlich analog fern.

Der Fernsehempfang erfolgt in Deutschland über die Empfangswege Kabel, Satellit, Terrestrik und DSL-TV. Im Bereich der Terrestrik wurde im Jahr 2009 die Digitalisierung abgeschlossen; 11 % der TV-Haushalte empfangen ihr Fernsehsignal via DVB-T. Der Digitalisierungsgrad liegt beim Kabel bei 42,5 % und beim Satelliten bei 86,4 %. Zum 30.04.2012 wird das analoge Satellitensignal abgeschaltet, so dass ein weiterer Digitalisierungsschub erfolgt. Bundesweit empfangen ca. 3 % der TV-Haushalte ihr Fernsehsignal über das Internet. Allerdings wächst dieser Marktanteil jährlich an, so dass DSL-TV zum stetig größer werdenden Digitalisierungsgrad beiträgt

Auch der deutsche Pay-TV-Markt ist durch eine große Dynamik gekennzeichnet. Die Zahl der Pay-TV-Kunden wuchs im Vergleich zum Vorjahr um 13 % auf etwa 5 Millionen (Kabel- und Satellitenplattformen); hinzu kommen etwa 1,4 Mio. IPTV-Abonnenten. Ende 2010 verzeichnete die Programmplattform Sky ca. 2,7 Mio. Abonnenten, bei Kabel Deutschland waren es etwa 1,2 Mio. Pay-TV-Abonnenten, und Kabel BW, Unitymedia, KabelKiosk und Astra HD+ kamen zusammen auf etwa 1,1 Mio. Abonnenten. Die klassischen Pay-TV-Anbieter bekommen zunehmend Konkurrenz durch die Telekommunikationsanbieter. Mitte 2011 konnte die Deutsche Telekom für ihr Angebot „Entertain“ 1,3 Mio. IPTV-Abonnenten verzeichnen, bei Telefónica Germany waren es mit „Alice TV“ ca. 80.000 Kunden und „Vodafone TV“ verfügt über ca. 25.000 Kunden (Quelle: Unternehmensangaben).

Digitales Fernsehen erfordert im Unterschied zur analogen Verbreitungsform zusätzliche technische Dienstleistungen: Multiplexing (Zusammenfassen mehrerer Programme zu einem einheitlichen Transportdatenstrom) auf der Sendeseite und Digital-Analog-Wandlung (-Konvertierung) auf der Empfangsseite. Beim digitalen Pay-TV kommen die Verschlüsselung, Zugangskontrolle (Conditional Ac-cess) und Abonnentenverwaltung (subscriber management system) hinzu. Die Pay-TV-Programme werden in verschiedenen Paketen angeboten, die vom Betreiber der Programmplattform zusammengestellt werden. Bei (Basis-) Navigatoren und elektronischen Programmführern (Electronic Program-me Guide, EPG) handelt es sich um weitere Dienstleistungen, die Einfluss auf die Nutzung von Programminhalten haben, was vor allem dann relevant wird, wenn der EPG-Anbieter auch zugleich Plattformbetreiber oder Inhalteanbieter ist. Sie sollen den Zuschauer bei der Auswahl und beim Auffinden der von ihm bevorzugten Programme unterstützen. Der elektronische Programmführer führt durch die Vielzahl der Programme. Diese Dienstleistungen werden unter dem Begriff der technischen Plattform zusammengefasst.

Das System der technischen und administrativen Dienstleistungen zur Veranstaltung von digitalem Pay-TV


Quelle: Eigendarstellung KEK

Als technische Komponenten erfordern digitale Plattformen für Pay-TV ein spezielles System der Zugangskontrolle (Verschlüsselungssystem / Conditional-Access-System (CAS)), eine Smartcard-Verwaltung zur Freischaltung sowie den Zugang zu einer hierzu kompatiblen, homogenen Empfangsgeräte-Basis. Als administrative Komponente ist eine Abonnentenverwaltung einschließlich eines Abrechnungssystems erforderlich.

Zentraler Bestandteil der technischen Plattform des digitalen Pay-TV ist die Decoderinfrastruktur der Set-Top-Box. Die Änderung der Geschäftsstrategie von Premiere (nunmehr Sky) hat einen offenen Kaufmarkt für Decoder ermöglicht. Allerdings stellt Sky sowohl im Satelliten- als auch im Kabelbereich technische Spezifikationen für Empfangsgeräte auf und lizenziert die Technologie an Decoder-Hersteller. Regulatorisch steht bei der Set-Top-Box die Frage im Mittelpunkt, wer die Decoderinfrastruktur betreibt bzw. wer bestimmt, welche Set-Top-Boxen zum Empfang der Digitalprogramme eingesetzt werden. Wird die Decoderinfrastruktur vom Programmveranstalter oder Netzbetreiber betrieben oder existiert ein freier Endgerätemarkt für Set-Top-Boxen, auf dem der Konsument die erforderliche Set-Top-Box auswählen kann? Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch evtl. Vorgaben eines Plattformbetreibers, wenn diese etwa die Implementierung anderer CAS und damit die Nutzung auch durch andere Anbieter behindern.

Bezüglich des Kopierschutzes stehen mittlerweile verschiedene Verfahren (Digital Rights Management) zur Verfügung. Die Techniken des DRM erlauben es, gesendete Inhalte umfangreichen und differenzierten Nutzungsbeschränkungen zu unterwerfen. Dies umfasst insbesondere die Vorgabe zeitlicher Beschränkungen, in der die Aufzeichnung einer ausgestrahlten Sendung möglich ist. Somit besteht für den Verwender des DRM die Möglichkeit, bestimmte Nutzungshandlungen entweder gänzlich zu unterbinden oder von einer entgeltlichen Erlaubnis abhängig zu machen

Aufgrund der gestiegenen Angebotsvielfalt haben Programmführer (Navigatoren, elektronische Programmführer bzw. Electronic Programme Guide (EPG) oder Interactive Programme Guide (IPG)) eine große Bedeutung für den Zugang zum digitalen Fernsehen. Im Unterschied zum Basisnavigator erstellt ein EPG nicht nur einfache Verzeichnisse. Vielmehr handelt es sich um eine umfassende Programminformation, die redaktionell gestaltet und als eigener Dienst vom EPG-Anbieter ausgestrahlt wird. EPGs werden medienrechtlich nicht als eigenständiges Rundfunkprogramm behandelt, sondern als ein Telemediendienst, und unterliegen insoweit den Bestimmungen des Telemediengesetzes.

Die fortschreitende Bedeutung des Internets hat zu einer Konvergenzentwicklung im Bereich der Fernsehgeräte geführt. Verschiedene Gerätehersteller haben eigene Systeme entwickelt, um die Nutzung des Internets am Fernsehbildschirm zu ermöglichen. Aufgrund der kombinierten Nutzungsmöglichkeit von Rundfunkangeboten und Internetangeboten an einem Gerät spricht man von hybriden Endgeräten.

Digitale Plattformbetreiber bündeln eigen- und fremderstellte Fernsehprogramme zu Programmpaketen (Bouquets) und vermarkten sie an die Haushalte. Der Plattformbetreiber führt die Abonnentenverwaltung und -be-treuung nicht nur für die Abonnenten seiner eigenen Programme, sondern auch für die Abonnenten der Dritt- bzw. Fremdprogramme durch. Die Bündelung zu Paketen ähnelt dem Veranstalten von Programmen, denn auch hier werden Inhalte aufgrund von inhaltlichen Auswahl- und Bewertungsentscheidungen zu einem Gesamtprogrammangebot zusammengestellt. Dies trifft auch dann zu, wenn der Plattformbetreiber selbst keine eigenen Inhalte produziert.

Programmvermarktungsplattformen werden immer mehr zu zentralen Akteuren der digitalen Medienlandschaft. Ohne ihre Vermarktungsleistungen bekommen kleinere Bezahl-Angebote keinen Zugang zum Endkunden. Das ist nicht notwendig problematisch, weil sich darin auch eine im Wirtschaftsleben normale Arbeitsteilung zwischen Inhalteanbietern und Vermarktern etabliert, die im beiderseitigen Interesse liegen kann. Allerdings verdienen Plattformbetreiber als Gate-Keeper im Rahmen der Vielfaltkontrolle besondere Aufmerksamkeit, weil sie über die Konditionen Einfluss auf die Zusammenstellung von Programmpaketen und den Zugang von Inhalteanbietern zum Endkunden erhalten. Aus diesem Grund ist die Programmanbieterneutralität von Vermarktungsplattformen wünschenswert, obwohl rechtlich nicht zwingend.

Bei der Prüfung vorherrschender Meinungsmacht durch die KEK können die zugangsrelevanten Dienste für digitales Fernsehen und Pay-TV relevant sein, insofern diese Dienste von Fernsehveranstaltern oder von mit Fernsehveranstaltern verbundenen Unternehmen angeboten werden. Vielfaltgefährdungen, die aus Monopolstellungen auf vorgelagerten Märkten des digitalen Fernsehens resultieren können, wird mit den Regelungen der §§ 52, 52a, 53 RStV begegnet.

Stand: Dezember 2011