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Medienkonzentration

Zuschaueranteile

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Zuschaueranteile

Zuschaueranteile für das Jahr 2011
Ermittlung der Zuschaueranteile
Daten zu den Zuschaueranteilen
Reichweiten der Regionalfenster von RTL und Sat.1


Zuschaueranteile für das Jahr 2011

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Ermittlung der Zuschaueranteile

Den Mittelpunkt der medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages bildet § 26 RStV.

Danach ist es einem Unternehmen erlaubt, selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen zu veranstalten, solange es nicht dadurch vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Vorherrschende Meinungsmacht wird nach Absatz 2 der Vorschrift vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Gleiches gilt beim Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 %, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht.

Es wird von der Überlegung ausgegangen, dass diese kritische Zuschauerzahl dem Fernsehveranstalter zumindest grundsätzlich besondere Möglichkeiten einer Einflussnahme auf die öffentliche und private Meinungsbildung eröffnet.

Gemäß § 27 Abs. 2 RStV beauftragen die Landesmedienanstalten nach Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile. Die Ermittlung muss aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgrund einer Ausschreibung.

Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 RStV werden die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile von der KEK zugrunde gelegt.

Die KEK ermittelt den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks.

Für Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Programme.

Am 24. November 1998 hatte die KEK in Potsdam das Symposium "Zuschaueranteile als Maßstab vorherrschender Meinungsmacht - Die Ermittlung der Zuschaueranteile durch die KEK nach § 27 RStV" veranstaltet. An der Zusammenkunft nahmen annähernd 100 Personen aus Wissenschaft, privaten Instituten der Medien- und Marktforschung, Fernsehsendern, Werbeagenturen, werbetreibenden Unternehmen, Landesmedienanstalten, Unternehmens- und Rechtsberatung, Banken und Presse teil. Das Symposium mit den dort vorgestellten Gutachten, Referaten und Diskussionen wurde im Rahmen der Dokumentation "Zuschaueranteile als Maßstab vorherrschender Meinungsmacht - Die Ermittlung der Zuschaueranteile durch die KEK nach § 27 des Rundfunkstaatsvertrages" [siehe Publikationen] veröffentlicht.

Daten zu den Zuschaueranteilen

1. Monatliche Zuschaueranteile

2. Jährliche Zuschaueranteile seit 1990

3. Zuschaueranteile der Fernsehprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Fernsehsender, die der RTLGroup oder der ProSiebenSat.1 Media AG zugerechnet werden.


Reichweiten der Regionalfenster von RTL und Sat.1

Die Reichweite der in den Hauptprogrammen RTL Television und Sat.1 veranstalteten Regionalfensterprogramme spielt bei der Bestimmung des Umfangs der nach § 31 RStV auszuschreibenden Sendezeiten für unabhängige Dritte eine Rolle: Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 RStV können Regionalfensterprogramme mit maximal 80 Minuten pro Woche auf die grundsätzlich erforderlichen 260 Drittsendezeitminuten angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit setzt dabei neben der redaktionellen Unabhängigkeit der Regionalfensterveranstalter voraus, dass die Regionalfenster 150 Minuten Sendezeit umfassen und 50 % der Fernsehhaushalte erreichen (§ 31 Abs. 2 Satz 3 RStV).

Der von § 31 Abs. 2 Satz 3 RStV vorgegebene unbestimmte Rechtsbegriff der „Reichweite“ von Regionalfenstern bezieht sich auf den Anteil der Fernsehhaushalte, in denen das Regionalfenster empfangen werden kann. „Empfangbarkeit“ in diesem Sinn bedeutet, dass ein im Haushalt befindliches Fernsehgerät auf den Empfang von Programmen mit Regionalfenstern im Verbreitungsgebiet tatsächlich ausgerichtet ist (zur Auslegung vgl. Beschluss der KEK i. S. Drittsendezeiten bei Sat.1 – Zulassung von Drittfensterveranstaltern, Az.: KEK 136-2, II 3.1, sowie Beschluss der KEK i. S. Drittsendezeiten bei RTL Television – Auswahl von Drittfensterveranstaltern, Az.: KEK 159-2, II 2.3).

Im Rahmen des Prüfverfahrens zur Neuvergabe der Drittsendezeiten bei Sat.1 (Ausschreibung von Drittsendezeiten, Az.: KEK 660-1) wurden der KEK im April 2011 durch die ZAK die Reichweitendaten für die Sat.1-Regionalfenster übermittelt. Es handelt sich um Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung, ergänzt durch Daten des SES Astra Satelliten Monitors, sowie eigene Berechnungen der BLM. Nach diesen Daten und Berechnungen liegt die Reichweite der Sat.1-Regionalfenster im April 2011 bei 18,12 Mio. Haushalten, was bei einer Basis von 35,36 Mio. Haushalten einem Anteil von 51,2 % entspricht.

Empfangspotenziale der Sat.1-Regionalfenster (Stand: 01.04.2011)

Aktuelle Zahlen zur Reichweite der RTL-Regionalfenster liegen der KEK nicht vor.


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