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Den Mittelpunkt der medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages bildet § 26 RStV.
Danach ist es einem Unternehmen erlaubt, selbst oder durch ihm
zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte
Anzahl von Programmen zu veranstalten, solange es nicht dadurch
vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Vorherrschende Meinungsmacht
wird nach Absatz 2 der Vorschrift vermutet, wenn die einem Unternehmen
zurechenbaren Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von
30 % erreichen. Gleiches gilt beim Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 %, sofern das Unternehmen
auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung
seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt,
dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht.
Es wird von der Überlegung ausgegangen, dass diese kritische Zuschauerzahl
dem Fernsehveranstalter zumindest grundsätzlich besondere Möglichkeiten
einer Einflussnahme auf die öffentliche und private Meinungsbildung
eröffnet.
Gemäß § 27 Abs. 2 RStV beauftragen die Landesmedienanstalten nach
Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der
Zuschaueranteile. Die Ermittlung muss aufgrund repräsentativer Erhebungen
bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein
anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die
Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit aufgrund einer Ausschreibung.
Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 RStV werden die
vorhandenen Daten über Zuschaueranteile von der KEK zugrunde gelegt.
Die KEK ermittelt den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter
Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks.
Für Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im
Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der
einzubeziehenden Programme.
Am 24. November 1998 hatte die KEK in Potsdam das Symposium
"Zuschaueranteile als Maßstab vorherrschender Meinungsmacht - Die
Ermittlung der Zuschaueranteile durch die KEK nach § 27 RStV" veranstaltet.
An der Zusammenkunft nahmen annähernd 100 Personen aus Wissenschaft,
privaten Instituten der Medien- und Marktforschung, Fernsehsendern,
Werbeagenturen, werbetreibenden Unternehmen, Landesmedienanstalten,
Unternehmens- und Rechtsberatung, Banken und Presse teil. Das
Symposium mit den dort vorgestellten Gutachten, Referaten und
Diskussionen wurde im Rahmen der Dokumentation "Zuschaueranteile als
Maßstab vorherrschender Meinungsmacht - Die Ermittlung der
Zuschaueranteile durch die KEK nach § 27 des Rundfunkstaatsvertrages"
[siehe Publikationen] veröffentlicht.
1. Monatliche Zuschaueranteile
2. Jährliche Zuschaueranteile seit 1985.
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