Der Vorsitzende der Kommission zur Ermittlung der
Konzentration im Medienbereich (KEK), Prof. Dr. Dr. h.c.
Reimut Jochimsen, hat auf einer Pressekonferenz in
Düsseldorf den zweiten Jahresbericht der KEK
vorgestellt, der ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Juli
1998 bis zum 30. Juni 1999 dokumentiert.
Im Berichtsjahr
wurden der KEK von den Landesmedienanstalten zwölf
Anträge auf Zulassung sowie sieben Anmeldungen von
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
vorgelegt, und sie wurde mit zwei neuen Verfahren der
Vergabe von Drittsendezeiten befaßt. Aus dem ersten
Berichtszeitraum waren noch sieben Verfahren anhängig.
Die KEK konnte neunzehn Verfahren abschließen, ein
weiteres Verfahren endete durch Rücknahme des
Zulassungsantrages.
Der Bericht erläutert in
Kurzdarstellungen die Beschlüsse, die die KEK im
Berichtsjahr gefaßt hat, sowie den Sachstand bei den
noch anhängigen Verfahren. Ferner enthält der
Bericht Übersichten zu den Zuschaueranteilen der
Fernsehsender in Deutschland und zu gesellschaftsrechtlichen
Beteiligungen am in Deutschland lizenzierten, bundesweit
empfangbaren privaten Fernsehen.
Im Mittelpunkt der
Tätigkeit der KEK standen folgende Schwerpunkte:
- Die Auslegung des § 26 RStV: Vorherrschende
Meinungsmacht kann auch außerhalb der
Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2
RStV festgestellt werden. Die
Zuschaueranteilsschwellen sind keine
abschließenden Kriterien vorherrschender
Meinungsmacht; vielmehr sind in einer
Gesamtbeurteilung auch qualitative strukturelle
Merkmale der fernsehveranstaltenden Unternehmen,
welche die Stellung im Fernsehbereich und auf
medienrelevanten Märkten kennzeichnen, zu
berücksichtigen.
- Die Zurechnung von Programmen aufgrund von
Angehörigenverhältnissen nach den
Grundsätzen des Wirtschafts- und Steuerrechts
gemäß § 28 Abs. 4 RStV: Im
Verfahren ProSieben gelangte die KEK zu dem
konkreten Ergebnis, daß die Beteiligungen
der ProSieben-Gruppe und der KirchGruppe
medienrechtlich gegenseitig zuzurechnen sind.
- Verfahrensfragen im Zusammenhang mit
Auskunftsersuchen der KEK zu einer etwaig
marktbeherrschenden Stellung der KirchGruppe im
Bereich Programmrechte im Rahmen des Verfahrens
ProSieben (Verwaltungsgerichtsverfahren Taurus ./.
MABB und "Rücknahme" der Anmeldung der
ProSieben Media AG),
- Fragen der Zuständigkeit von KEK und KDLM im
Zusammenhang mit der erstmaligen Anrufung der KDLM
gegen eine (in diesem Fall noch nicht vorhandene)
Entscheidung der KEK im Verfahren Discovery sowie
die
- Veranstaltung eines Symposiums zum Thema
Ermittlung von Zuschaueranteilen.
Der Vorsitzende wies darauf hin, daß die KEK mangels
eigenständiger Ermittlungsbefugnisse auf die Mitwirkung
der zuständigen Landesmedienanstalten angewiesen ist.
Nicht immer hat die Kommission von dieser Seite die
Unterstützung erhalten, die zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgabe unerläßlich ist.
Potsdam, 21.07.99