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10/98 Stellungnahme zu Beschluss und Presseerklärung der KDLM vom 7. November 1998: Discovery-Zulassung
Die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) hat mit Beschluß vom 07.11.1998 einen mit angeblicher Untätigkeit der KEK begründeten Antrag der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) als "derzeit nicht statthaft" und damit unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag zielte auf eine Sachentscheidung der KDLM im Zulassungsverfahren Discovery, ehe noch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) dieses Verfahren mit einer Entscheidung abschließen konnte. Die KEK begrüßt, daß die KDLM damit den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages entspricht, die die primäre Kompetenz der KEK normieren.

Die KDLM hat sich bei dieser Gelegenheit veranlaßt gesehen, allgemeine, von der Beurteilung eines Einzelfalls losgelöste Ausführungen zur Auslegung der Konzentrationsvorschriften des Rundfunkstaatsvertrages hinzuzufügen. Sie ist unter anderem der Ansicht, daß vorherrschende Meinungsmacht keinesfalls unabhängig von den Vermutungskriterien des Rundfunkstaatsvertrages festgestellt werden dürfe. In einer hierüber - in Überschrift und Inhalt - noch hinausgehenden Pressemitteilung der KDLM werden diese unverbindlichen Hinweise als "Grundsatzbeschluß" dargestellt. Ferner wird in der Presseerklärung angenommen, daß so "zeit- und kostenaufwendige Ermittlungsverfahren der KEK" zu vermeiden seien. Die KEK weist demgegenüber darauf hin, daß die allgemeinen Rechtsausführungen der KDLM auch nach deren eigener Auffassung nicht verbindlich sind. Sie lassen insbesondere den Bestand der Auskunftsbeschlüsse, die in anderen Verfahren ergangen und nach wie vor erforderlich sind, unberührt. Die KEK war und ist auf zügige und die beteiligten Unternehmen möglichst wenig belastende Durchführung der Verfahren bedacht. Sie befürchtet, daß die Pressemitteilung der KDLM zu Mißverständnissen führt und erhebliche Verzögerungen der Verfahren der KEK zur Folge haben kann.

Die KDLM hat die von der KEK von Anfang an vertretene verfassungskonforme Auslegung "vorherrschender Meinungsmacht" nicht ausreichend berücksichtigt. Mit dieser Auslegung sind feste quantitative Untergrenzen zur abschließenden Beurteilung vorherrschender Meinungsmacht, die auch der Rundfunkstaatsvertrag nicht kennt, unvereinbar.

Auch die Chefs der Staats- und Senatskanzleien haben sich mit dem KDLM-Beschluß kritisch auseinander gesetzt.

In der Zukunft sollte es möglich sein, die vom Rundfunkstaatsvertrag vorausgesetzte Kooperation von Landesmedienanstalten und KEK auch dadurch zu verwirklichen, daß über Schlüsselfragen in der Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages ein Meinungsaustausch stattfindet.

Potsdam, 23.11.98