Die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten
(KDLM) hat mit Beschluß vom 07.11.1998 einen mit
angeblicher Untätigkeit der KEK begründeten Antrag
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)
als "derzeit nicht statthaft" und damit unzulässig
zurückgewiesen. Der Antrag zielte auf eine
Sachentscheidung der KDLM im Zulassungsverfahren Discovery,
ehe noch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im
Medienbereich (KEK) dieses Verfahren mit einer Entscheidung
abschließen konnte. Die KEK begrüßt,
daß die KDLM damit den Vorschriften des
Rundfunkstaatsvertrages entspricht, die die primäre
Kompetenz der KEK normieren.
Die KDLM hat sich bei dieser
Gelegenheit veranlaßt gesehen, allgemeine, von der
Beurteilung eines Einzelfalls losgelöste
Ausführungen zur Auslegung der
Konzentrationsvorschriften des Rundfunkstaatsvertrages
hinzuzufügen. Sie ist unter anderem der Ansicht,
daß vorherrschende Meinungsmacht keinesfalls
unabhängig von den Vermutungskriterien des
Rundfunkstaatsvertrages festgestellt werden dürfe. In
einer hierüber - in Überschrift und Inhalt - noch
hinausgehenden Pressemitteilung der KDLM werden diese
unverbindlichen Hinweise als "Grundsatzbeschluß"
dargestellt. Ferner wird in der Presseerklärung
angenommen, daß so "zeit- und kostenaufwendige
Ermittlungsverfahren der KEK" zu vermeiden seien. Die KEK
weist demgegenüber darauf hin, daß die
allgemeinen Rechtsausführungen der KDLM auch nach deren
eigener Auffassung nicht verbindlich sind. Sie lassen
insbesondere den Bestand der Auskunftsbeschlüsse, die
in anderen Verfahren ergangen und nach wie vor erforderlich
sind, unberührt. Die KEK war und ist auf zügige
und die beteiligten Unternehmen möglichst wenig
belastende Durchführung der Verfahren bedacht. Sie
befürchtet, daß die Pressemitteilung der KDLM zu
Mißverständnissen führt und erhebliche
Verzögerungen der Verfahren der KEK zur Folge haben
kann.
Die KDLM hat die von der KEK von Anfang an
vertretene verfassungskonforme Auslegung "vorherrschender
Meinungsmacht" nicht ausreichend berücksichtigt. Mit
dieser Auslegung sind feste quantitative Untergrenzen zur
abschließenden Beurteilung vorherrschender
Meinungsmacht, die auch der Rundfunkstaatsvertrag nicht
kennt, unvereinbar.
Auch die Chefs der Staats- und
Senatskanzleien haben sich mit dem KDLM-Beschluß
kritisch auseinander gesetzt.
In der Zukunft sollte es
möglich sein, die vom Rundfunkstaatsvertrag
vorausgesetzte Kooperation von Landesmedienanstalten und KEK
auch dadurch zu verwirklichen, daß über
Schlüsselfragen in der Auslegung des
Rundfunkstaatsvertrages ein Meinungsaustausch
stattfindet.
Potsdam, 23.11.98