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05/03 KEK stellt Gutachten "Fernsehen im Breitbandkabel - Ein Rechtsvergleich" vor
Auf einer Pressekonferenz im Rahmen des Medientreffpunktes Mitteldeutschland in Leipzig hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) am 13. Mai 2003 ein Rechtsgutachten vorgestellt, das auf Anregung der Landesmedienanstalten in ihrem Auftrag erstellt wurde.

Nicht zuletzt die Veräußerung der Breitbandkabelnetze durch die Deutsche Telekom AG Anfang des Jahres ließ erneut die Probleme aufscheinen, die sich aus dem rechtlichen, ökonomischen und technischen Strukturwandel des Breitbandkabels und der darüber verbreiteten Inhalte ergeben. Die Eigentümerstellung an den Netzen, vertikale Verbindungen zwischen Programmveranstaltern und Netzbetreibern, horizontale Konzentrationsprozesse und die beginnende Digitalisierung der Übertragungstechnik sind für den Bereich des deutschen Rundfunk- und Wettbewerbsrechts zum Teil neuartig. Es stellt sich die Frage, ob der Regulierungsrahmen des deutschen Rechts, auf dessen Grundlage über die Belegung der einzelnen Kabelkanäle entschieden wird und der auch die Aufgabe hat, den publizistischen Wettbewerb vor vorherrschender Meinungsmacht zu schützen, noch angemessen ist oder ob er angepasst werden muss. Es lag nahe, den Blick auf Rechtsordnungen zu richten, in denen diese Fragestellungen bereits aufgetreten bzw. gerade aktuell sind, und zu analysieren, wie diese Probleme im dort vorhandenen rechtlichen Bezugsrahmen gelöst werden.

Die Kabelregimes in Belgien werden von Frau Peggy Valcke, Universität Leuven, in den Niederländen von Herrn Dr. Wouter Hins von der Universität Amsterdam und in Großbritannien und den USA von Herrn Privatdozent Dr. Reinhard Ellger dargestellt. Der von der Kommission daran angestellte Vergleich der Regelungen zum Kabelfernsehen in den ausgewählten Ländern lässt zunächst sehr unterschiedliche Marktbedingungen erkennen. Mit der Versorgung von mehr als 90 % der Fernsehhaushalte hat die Übertragung von Fernsehprogrammen über Kabelnetz in Belgien und den Niederlanden eine überragende Bedeutung. In den USA ist das Breitbandkabel in 64,4 % der Fernsehhaushalte zum wichtigsten Transportmedium für die Verbreitung von Fernsehprogrammen geworden, das terrestrisches und Satellitendirektfernsehen weit hinter sich gelassen hat. In Deutschland beträgt der Anteil der angeschlossenen Kabelhaushalte 56,8 %, wohingegen in Großbritannien das analoge terrestrische Fernsehen weiterhin mit 61,3 % eine absolute Vormachtstellung genießt. Der Anteil der angeschlossenen Kabelhaushalte liegt dort lediglich bei 14,8 %.

Neben den Regeln des allgemeinen Wettbewerbs- und des Telekommunikationsrechts bestehen in allen untersuchten Ländern medienspezifische Regelungen zur Verbreitung von Fernsehprogrammen im Kabelnetz. In allen Rechtsordnungen geht es darum, die Verbreitung einer möglichst großen Vielfalt von Informationsquellen in den Kabelnetzen zu gewährleisten.

Ähnlich den deutschen Kabelbelegungsregelungen nach § 52 RStV normieren die Rechtsordnungen der untersuchten Länder Verpflichtungen, die Verbreitung von Fernsehprogrammen über das Kabelnetz zu ermöglichen und bestimmte Programme bei der Belegung der Kabelkanäle zu berücksichtigen (Must-Carry-Rules). Außer in Großbritannien, wo der Kabelnetzbetreiber allein und autonom darüber entscheidet, welche Programme über sein Kabelnetz analog an die Kabelkunden verbreitet werden, verfügen alle übrigen Rechtsordnungen über Must-Carry-Regelungen im analogen Bereich. Besonders geschützt werden in Deutschland, Belgien, den Niederlanden und Großbritannien die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, während in den USA örtliche kommerzielle und nichtkommerzielle Fernsehsender, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch die Konkurrenz des Kabelfernsehens als bedroht angesehen wird, bevorzugt einzuspeisen sind. Als Besonderheit in den Niederlanden darf gelten, dass außer den Must-Carry-Programmen weitere ca. 8 Fernseh- und 16 Hörfunkprogramme im Rahmen eines so genannten „Basispakets“ verbreitet werden müssen, die von demokratisch legitimierten örtlichen Programmräten unter Vielfaltsgesichtspunkten ausgewählt werden. In Belgien ist bemerkenswert, dass die Must-Carry-Verpflichtungen der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft auch die dort zugelassenen Programme privater Veranstalter und sonstige private Programme „von Bedeutung“ einschließen; diese Vorschriften sind allerdings zur Zeit auf dem Prüfstand durch die Europäische Kommission.

Regelungen, die horizontalen Konzentrationstendenzen, Wettbewerbsgefährdungen durch die vertikale Integration von Kabelnetzbetreibern und Programmherstellern sowie Gefährdungen des intermediären Wettbewerbs entgegenwirken sollen, existieren ausdrücklich in den USA. In den Niederlanden wurden dagegen das Verbot der Programmveranstaltung und Beteiligungsschranken für Kabelnetzbetreiber aufgehoben und durch eine jährliche Berichtspflicht des Commissariaat voor de Media über Konzentrationsentwicklungen ersetzt. Die Gefahr der Bevorzugung eigener Programme durch die Kabelnetzbetreiber wird dort gegenwärtig angesichts der bestehenden umfassenden Einspeiseverpflichtungen und der noch geringen Bedeutung von Pay-TV als eher gering angesehen. In Belgien gibt es im Fernsehbereich horizontale und zwischen Kabelnetz und Fernsehen zum Teil (noch) vertikale Beteiligungsbegrenzungen; auch dort setzen die Aufsichtsbehörden aber bei der Vielfaltsicherung, auch wegen des geringen Marktumfangs, eher auf die Schaffung von Transparenz. In Großbritannien gibt es keine Beschränkung horizontaler und vertikaler Verflechtungen; die meisten im Broadcasting Act vorgesehenen Regeln zum Schutz der Meinungsvielfalt (Zuschauermarktanteil und Cross-Ownership-Regeln) finden auf Kabelnetzbetreiber keine Anwendung.

Der Rechtsvergleich ist in der Schriftenreihe der Landesmedienanstalten als Band 27 im VISTAS Verlag veröffentlicht worden. Das Werk kann zum Preis von 62,00 EURO direkt beim Verlag erworben werden.

Potsdam, 13.05.2003