Auf einer Pressekonferenz im Rahmen des Medientreffpunktes
Mitteldeutschland in Leipzig hat die Kommission zur
Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) am 13.
Mai 2003 ein Rechtsgutachten vorgestellt, das auf Anregung
der Landesmedienanstalten in ihrem Auftrag erstellt
wurde.
Nicht zuletzt die Veräußerung der
Breitbandkabelnetze durch die Deutsche Telekom AG Anfang des
Jahres ließ erneut die Probleme aufscheinen, die sich
aus dem rechtlichen, ökonomischen und technischen
Strukturwandel des Breitbandkabels und der darüber
verbreiteten Inhalte ergeben. Die Eigentümerstellung an
den Netzen, vertikale Verbindungen zwischen
Programmveranstaltern und Netzbetreibern, horizontale
Konzentrationsprozesse und die beginnende Digitalisierung
der Übertragungstechnik sind für den Bereich des
deutschen Rundfunk- und Wettbewerbsrechts zum Teil neuartig.
Es stellt sich die Frage, ob der Regulierungsrahmen des
deutschen Rechts, auf dessen Grundlage über die
Belegung der einzelnen Kabelkanäle entschieden wird und
der auch die Aufgabe hat, den publizistischen Wettbewerb vor
vorherrschender Meinungsmacht zu schützen, noch
angemessen ist oder ob er angepasst werden muss. Es lag
nahe, den Blick auf Rechtsordnungen zu richten, in denen
diese Fragestellungen bereits aufgetreten bzw. gerade
aktuell sind, und zu analysieren, wie diese Probleme im dort
vorhandenen rechtlichen Bezugsrahmen gelöst werden.
Die Kabelregimes in Belgien werden von Frau Peggy Valcke,
Universität Leuven, in den Niederländen von Herrn
Dr. Wouter Hins von der Universität Amsterdam und in
Großbritannien und den USA von Herrn Privatdozent Dr.
Reinhard Ellger dargestellt. Der von der Kommission daran
angestellte Vergleich der Regelungen zum Kabelfernsehen in
den ausgewählten Ländern lässt zunächst
sehr unterschiedliche Marktbedingungen erkennen. Mit der
Versorgung von mehr als 90 % der Fernsehhaushalte hat die
Übertragung von Fernsehprogrammen über Kabelnetz
in Belgien und den Niederlanden eine überragende
Bedeutung. In den USA ist das Breitbandkabel in 64,4 % der
Fernsehhaushalte zum wichtigsten Transportmedium für
die Verbreitung von Fernsehprogrammen geworden, das
terrestrisches und Satellitendirektfernsehen weit hinter
sich gelassen hat. In Deutschland beträgt der Anteil
der angeschlossenen Kabelhaushalte 56,8 %, wohingegen in
Großbritannien das analoge terrestrische Fernsehen
weiterhin mit 61,3 % eine absolute Vormachtstellung
genießt. Der Anteil der angeschlossenen Kabelhaushalte
liegt dort lediglich bei 14,8 %.
Neben den Regeln des
allgemeinen Wettbewerbs- und des Telekommunikationsrechts
bestehen in allen untersuchten Ländern
medienspezifische Regelungen zur Verbreitung von
Fernsehprogrammen im Kabelnetz. In allen Rechtsordnungen
geht es darum, die Verbreitung einer möglichst
großen Vielfalt von Informationsquellen in den
Kabelnetzen zu gewährleisten.
Ähnlich den
deutschen Kabelbelegungsregelungen nach § 52 RStV
normieren die Rechtsordnungen der untersuchten Länder
Verpflichtungen, die Verbreitung von Fernsehprogrammen
über das Kabelnetz zu ermöglichen und bestimmte
Programme bei der Belegung der Kabelkanäle zu
berücksichtigen (Must-Carry-Rules). Außer in
Großbritannien, wo der Kabelnetzbetreiber allein und
autonom darüber entscheidet, welche Programme über
sein Kabelnetz analog an die Kabelkunden verbreitet werden,
verfügen alle übrigen Rechtsordnungen über
Must-Carry-Regelungen im analogen Bereich. Besonders
geschützt werden in Deutschland, Belgien, den
Niederlanden und Großbritannien die Programme des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks, während in den
USA örtliche kommerzielle und nichtkommerzielle
Fernsehsender, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit
durch die Konkurrenz des Kabelfernsehens als bedroht
angesehen wird, bevorzugt einzuspeisen sind. Als
Besonderheit in den Niederlanden darf gelten, dass
außer den Must-Carry-Programmen weitere ca. 8 Fernseh-
und 16 Hörfunkprogramme im Rahmen eines so genannten
Basispakets verbreitet werden müssen, die
von demokratisch legitimierten örtlichen
Programmräten unter Vielfaltsgesichtspunkten
ausgewählt werden. In Belgien ist bemerkenswert, dass
die Must-Carry-Verpflichtungen der Flämischen und der
Französischen Gemeinschaft auch die dort zugelassenen
Programme privater Veranstalter und sonstige private
Programme von Bedeutung einschließen;
diese Vorschriften sind allerdings zur Zeit auf dem
Prüfstand durch die Europäische Kommission.
Regelungen, die horizontalen Konzentrationstendenzen,
Wettbewerbsgefährdungen durch die vertikale Integration
von Kabelnetzbetreibern und Programmherstellern sowie
Gefährdungen des intermediären Wettbewerbs
entgegenwirken sollen, existieren ausdrücklich in den
USA. In den Niederlanden wurden dagegen das Verbot der
Programmveranstaltung und Beteiligungsschranken für
Kabelnetzbetreiber aufgehoben und durch eine jährliche
Berichtspflicht des Commissariaat voor de Media über
Konzentrationsentwicklungen ersetzt. Die Gefahr der
Bevorzugung eigener Programme durch die Kabelnetzbetreiber
wird dort gegenwärtig angesichts der bestehenden
umfassenden Einspeiseverpflichtungen und der noch geringen
Bedeutung von Pay-TV als eher gering angesehen. In Belgien
gibt es im Fernsehbereich horizontale und zwischen Kabelnetz
und Fernsehen zum Teil (noch) vertikale
Beteiligungsbegrenzungen; auch dort setzen die
Aufsichtsbehörden aber bei der Vielfaltsicherung, auch
wegen des geringen Marktumfangs, eher auf die Schaffung von
Transparenz. In Großbritannien gibt es keine
Beschränkung horizontaler und vertikaler
Verflechtungen; die meisten im Broadcasting Act vorgesehenen
Regeln zum Schutz der Meinungsvielfalt (Zuschauermarktanteil
und Cross-Ownership-Regeln) finden auf Kabelnetzbetreiber
keine Anwendung.
Der Rechtsvergleich ist in der
Schriftenreihe der Landesmedienanstalten als Band 27 im
VISTAS Verlag veröffentlicht worden. Das Werk kann zum
Preis von 62,00 EURO direkt beim Verlag erworben werden.
Potsdam, 13.05.2003