Ergebnisse der 30. Sitzung der KEK am 19. Oktober 1999 in
Potsdam 1. "RTL World"
Der von der RTL
Television GmbH beantragten Zulassung zur Veranstaltung
eines bundesweit digital verbreiteten Programmbouquets
stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im
Fernsehen nicht entgegen.
RTL beabsichtigt, die bereits
bestehenden Programme RTL, RTL 2 und Super RTL im
Simulcast-Betrieb im Hyperbandbereich des
Breitbandkabelnetzes digital weiter zu verbreiten.
Zusätzlich sollen vier digitale Spartenkanäle
für die Genres Soaps, News/Magazin, Action,
RTL-Highlights belegt werden. Als dritte Komponente kommt
ein elektronischer Programmführer (EPG) hinzu. Bereits
in ihrer Entscheidung zur Erneuerung der Satellitenlizenz
von RTL am 21. September 1999 kam die KEK zu dem Ergebnis,
dass die der Bertelsmann AG über die CLT-UFA
zurechenbaren bundesweiten Fernsehprogramme RTL, RTL 2,
Super RTL und VOX nicht die Gefahr der Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht annehmen lassen. An dieser
Feststellung ändern auch die jetzt hinzukommenden
Digitalprogramme nichts. Zwar wird mit der Übernahme
der Programme von RTL 2 und Super RTL in das Bouquet sowie
mit der Programmzulieferung dieser Sender der RTL-Verbund,
losgelöst von den unterschiedlichen
Beteiligungsverhältnissen an den Sendeunternehmen,
zusätzlich gefestigt. Diese Konzentration digitaler
Programmkompetenz bei RTL ist weiterer Ausfluss der von der
Führungsgesellschaft Bertelsmann AG erwarteten und
verlangten zunehmenden Integration der Kapazitäten im
Verbund. Es steht aber nicht zu erwarten, dass diese
Programme zu einer auch nur nennenswerten Erhöhung der
Zuschaueranteile führen, da es sich um parallele
Ausstrahlungen der in anderer Technik bereits ausgestrahlten
Programme oder um die neue Konfiguration anderer
Programmteile handelt.
Die KEK weist jedoch darauf hin,
dass aufgrund der begrenzten Kapazitäten im
Breitbandkabel sich die Frage nach einer gebotenen
Repartierung der knappen Kapazitäten stellt. Diese
müsste seitens der Landesmedienanstalten mit der
Zielsetzung erfolgen, dass den Vorgaben des neuen
Paragraphen 52 RÄndStV Rechnung getragen wird, so dass
die dort genannten Kriterien zur Herbeiführung einer
gesicherten Meinungsvielfalt Berücksichtigung finden
können. In diesem Zusammenhang darf nicht
übersehen werden, dass die Kirch-Sender sowohl
über Satellit als auch über Kabel einen
erheblichen Teil der Sende- und Belegungskapazität
für sich reserviert haben. Dieser Teil
vergrößert sich noch um die Programme, die
über die Kirch-Plattform Premiere World ausgestrahlt
werden, wodurch sich ein ganz eindeutiges Übergewicht
der digitalen Sendekompetenz für die KirchGruppe
ergeben hat. Man wird der gegengewichtigen
Bertelsmann-Gruppe daher Belegungsmöglichkeiten nicht
absprechen können, solange nicht gleichzeitig Abstriche
bei der Zuweisung von Kapazitäten an Premiere World
gemacht werden. Auch die Aufteilung der vorhandenen
Kabelkapazität berührt Belange der
medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung und nicht nur
technische Weiterverbreitungsvorschriften, über die die
Landesmedienanstalten zu entscheiden haben.
2. CNI
Germany GmbH
Der von der CNI Germany GmbH i.G.
beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten
Fernsehspartenprogramms "The Cult Channel" stehen
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im
bundesweiten Fernsehen nicht entgegen. Das Programm wird als
"Cultfilm-Konzept" mit "Komplementärprogramm"
verstanden, das sowohl neue Filme als auch Klassiker
umfassen soll. Die Veranstalterin CNI Germany GmbH hat nach
den vorliegenden Angaben als einzigen Gesellschafter die
Cult Networks (Netherlands) B.V., Amsterdam. Deren einziger
Gesellschafter ist die Holding-Gesellschaft Creative
Networks International (Netherlands) B.V. An dieser
Gesellschaft sind die Herren T. Peter Bartley und Andrew E.
Farley sowie die Firma Radnor Invest L.P. beteiligt. Es ist
geplant, das Programm als Teil des von der Media Services
GmbH geplanten digitalen Bouquets "MediaVision" im Pay-TV
auszustrahlen.
3. DSF
Die mittelbaren
Beteiligungsveränderungen bei der DSF Deutsches
SportFernsehen GmbH - der Erwerb von jeweils 3,19 % der
Gesellschaftsanteile an der KirchMedia KGaA durch Fin-invest
S.p.A., Kingdom 5-KR-98 Ltd. (Prinz Al-Waleed bin Talal al
Saud) und die Investmentbank Lehman Brothers Merchant
Banking Partners II L.P. - werden von der KEK als
unbedenklich bestätigt. Demnach bestehen an DSF die
folgenden Beteiligungsverhältnisse:
Erste
Beteiligungsstufe:
TaurusTV GmbH (ehemals: Cineplast Film GmbH) 100 %
Zweite Beteiligungsstufe:
KirchMedia GmbH & Co. KGaA 100 %
Dritte
Beteiligungsstufe:
Kirch VermögensVerwaltungs GmbH & Co. KG
(ehemals: Struktura GmbH & Co. KG) 90,43 %
Fininvest S.p.A., Mailand 3,19 %
Kingdom 5-KR-98 Ltd., Cayman Islands 3,19 %
Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P. 3,19
%
Die Fininvest S.p.A., im Mehrheitsbesitz von Silvio
Berlusconi, gehört zu den größten
Unternehmen Italiens mit Beteiligungen in den Bereichen
Fernsehen (über das Unternehmen Mediaset an den Sendern
Italia 1, Rete 4, Canale 5 sowie dem spanischen Telecinco),
Kino und Verlagswesen. Prinz Al-Waleed hält eine
Beteiligung von 5 % an der News Corporation von Rupert
Murdoch. Das Investmentbankhaus Lehman Brothers berät
die KirchGruppe in Finanzfragen; ebenso wie die beiden
anderen neuen Gesellschafter hält es keine weiteren
Beteiligungen im bundesweiten Fernsehen.
Die KEK hatte zu
prüfen, ob sich durch diese gesellschaftsrechtlichen
Veränderungen vorherrschende Meinungsmacht der
mehrheitlich an DSF beteiligten KirchGruppe ergeben kann.
Die Zuschaueranteile der der KirchGruppe in der
Referenzperiode von August 1998 bis Juli 1999 zuzurechnenden
bundesweiten Fernsehprogramme DSF, Premiere, SAT.1, DF1,
ProSieben und Kabel 1 betragen in diesem Zeitraum 27,1 %.
Trotz ihrer Marktführerschaft im Bereich der
Programmrechte und einer starken Stellung auf dem
Sportrechtemarkt hat die KEK bislang keine Gefahr der
Entstehung vorherrschender Meinungsmacht der KirchGruppe
angenommen. Ihr Zuschaueranteil erweist sich als relativ
stabil; eine zurechenbare Erhöhung aufgrund der
angezeigten Beteiligungsveränderungen ist nicht zu
erwarten. Die mit der Aufnahme neuer Gesellschafter
verbundene Kapitalerhöhung verbessert jedoch die
Verhandlungsposition der KirchGruppe beim Erwerb von
Sportrechten, der einen entscheidenden Faktor für ihre
künftige Positionierung auf dem Fernsehmarkt,
insbesondere für die erfolgreiche Einführung des
Pay-TV-Programms Premiere World, darstellt.
Potsdam, 26.10.1999