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09/99 RTL World; CNI Germany GmbH; DSF
Ergebnisse der 30. Sitzung der KEK am 19. Oktober 1999 in Potsdam

1. "RTL World"

Der von der RTL Television GmbH beantragten Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweit digital verbreiteten Programmbouquets stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

RTL beabsichtigt, die bereits bestehenden Programme RTL, RTL 2 und Super RTL im Simulcast-Betrieb im Hyperbandbereich des Breitbandkabelnetzes digital weiter zu verbreiten. Zusätzlich sollen vier digitale Spartenkanäle für die Genres Soaps, News/Magazin, Action, RTL-Highlights belegt werden. Als dritte Komponente kommt ein elektronischer Programmführer (EPG) hinzu. Bereits in ihrer Entscheidung zur Erneuerung der Satellitenlizenz von RTL am 21. September 1999 kam die KEK zu dem Ergebnis, dass die der Bertelsmann AG über die CLT-UFA zurechenbaren bundesweiten Fernsehprogramme RTL, RTL 2, Super RTL und VOX nicht die Gefahr der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht annehmen lassen. An dieser Feststellung ändern auch die jetzt hinzukommenden Digitalprogramme nichts. Zwar wird mit der Übernahme der Programme von RTL 2 und Super RTL in das Bouquet sowie mit der Programmzulieferung dieser Sender der RTL-Verbund, losgelöst von den unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen an den Sendeunternehmen, zusätzlich gefestigt. Diese Konzentration digitaler Programmkompetenz bei RTL ist weiterer Ausfluss der von der Führungsgesellschaft Bertelsmann AG erwarteten und verlangten zunehmenden Integration der Kapazitäten im Verbund. Es steht aber nicht zu erwarten, dass diese Programme zu einer auch nur nennenswerten Erhöhung der Zuschaueranteile führen, da es sich um parallele Ausstrahlungen der in anderer Technik bereits ausgestrahlten Programme oder um die neue Konfiguration anderer Programmteile handelt.

Die KEK weist jedoch darauf hin, dass aufgrund der begrenzten Kapazitäten im Breitbandkabel sich die Frage nach einer gebotenen Repartierung der knappen Kapazitäten stellt. Diese müsste seitens der Landesmedienanstalten mit der Zielsetzung erfolgen, dass den Vorgaben des neuen Paragraphen 52 RÄndStV Rechnung getragen wird, so dass die dort genannten Kriterien zur Herbeiführung einer gesicherten Meinungsvielfalt Berücksichtigung finden können. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass die Kirch-Sender sowohl über Satellit als auch über Kabel einen erheblichen Teil der Sende- und Belegungskapazität für sich reserviert haben. Dieser Teil vergrößert sich noch um die Programme, die über die Kirch-Plattform Premiere World ausgestrahlt werden, wodurch sich ein ganz eindeutiges Übergewicht der digitalen Sendekompetenz für die KirchGruppe ergeben hat. Man wird der gegengewichtigen Bertelsmann-Gruppe daher Belegungsmöglichkeiten nicht absprechen können, solange nicht gleichzeitig Abstriche bei der Zuweisung von Kapazitäten an Premiere World gemacht werden. Auch die Aufteilung der vorhandenen Kabelkapazität berührt Belange der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung und nicht nur technische Weiterverbreitungsvorschriften, über die die Landesmedienanstalten zu entscheiden haben.

2. CNI Germany GmbH

Der von der CNI Germany GmbH i.G. beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms "The Cult Channel" stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen nicht entgegen. Das Programm wird als "Cultfilm-Konzept" mit "Komplementärprogramm" verstanden, das sowohl neue Filme als auch Klassiker umfassen soll. Die Veranstalterin CNI Germany GmbH hat nach den vorliegenden Angaben als einzigen Gesellschafter die Cult Networks (Netherlands) B.V., Amsterdam. Deren einziger Gesellschafter ist die Holding-Gesellschaft Creative Networks International (Netherlands) B.V. An dieser Gesellschaft sind die Herren T. Peter Bartley und Andrew E. Farley sowie die Firma Radnor Invest L.P. beteiligt. Es ist geplant, das Programm als Teil des von der Media Services GmbH geplanten digitalen Bouquets "MediaVision" im Pay-TV auszustrahlen.

3. DSF

Die mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH - der Erwerb von jeweils 3,19 % der Gesellschaftsanteile an der KirchMedia KGaA durch Fin-invest S.p.A., Kingdom 5-KR-98 Ltd. (Prinz Al-Waleed bin Talal al Saud) und die Investmentbank Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P. - werden von der KEK als unbedenklich bestätigt. Demnach bestehen an DSF die folgenden Beteiligungsverhältnisse:

Erste Beteiligungsstufe:
TaurusTV GmbH (ehemals: Cineplast Film GmbH) 100 %

Zweite Beteiligungsstufe:
KirchMedia GmbH & Co. KGaA 100 %

Dritte Beteiligungsstufe:
Kirch VermögensVerwaltungs GmbH & Co. KG
(ehemals: Struktura GmbH & Co. KG) 90,43 %
Fininvest S.p.A., Mailand 3,19 %
Kingdom 5-KR-98 Ltd., Cayman Islands 3,19 %
Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P. 3,19 %

Die Fininvest S.p.A., im Mehrheitsbesitz von Silvio Berlusconi, gehört zu den größten Unternehmen Italiens mit Beteiligungen in den Bereichen Fernsehen (über das Unternehmen Mediaset an den Sendern Italia 1, Rete 4, Canale 5 sowie dem spanischen Telecinco), Kino und Verlagswesen. Prinz Al-Waleed hält eine Beteiligung von 5 % an der News Corporation von Rupert Murdoch. Das Investmentbankhaus Lehman Brothers berät die KirchGruppe in Finanzfragen; ebenso wie die beiden anderen neuen Gesellschafter hält es keine weiteren Beteiligungen im bundesweiten Fernsehen.

Die KEK hatte zu prüfen, ob sich durch diese gesellschaftsrechtlichen Veränderungen vorherrschende Meinungsmacht der mehrheitlich an DSF beteiligten KirchGruppe ergeben kann. Die Zuschaueranteile der der KirchGruppe in der Referenzperiode von August 1998 bis Juli 1999 zuzurechnenden bundesweiten Fernsehprogramme DSF, Premiere, SAT.1, DF1, ProSieben und Kabel 1 betragen in diesem Zeitraum 27,1 %. Trotz ihrer Marktführerschaft im Bereich der Programmrechte und einer starken Stellung auf dem Sportrechtemarkt hat die KEK bislang keine Gefahr der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht der KirchGruppe angenommen. Ihr Zuschaueranteil erweist sich als relativ stabil; eine zurechenbare Erhöhung aufgrund der angezeigten Beteiligungsveränderungen ist nicht zu erwarten. Die mit der Aufnahme neuer Gesellschafter verbundene Kapitalerhöhung verbessert jedoch die Verhandlungsposition der KirchGruppe beim Erwerb von Sportrechten, der einen entscheidenden Faktor für ihre künftige Positionierung auf dem Fernsehmarkt, insbesondere für die erfolgreiche Einführung des Pay-TV-Programms Premiere World, darstellt.

Potsdam, 26.10.1999