Der Antrag der Axel Springer AG, sämtliche
stimmberechtigten Aktien an der ProSiebenSAT.1 Media AG zu
übernehmen und anschließend beide Unternehmen zu
verschmelzen, liegt der KEK seit gestern zur Genehmigung
vor.
Die Fusion des Medienkonzerns Axel Springer AG mit der bei
den Zuschaueranteilen zweitstärksten Sendergruppierung
im bundesweiten privaten Fernsehen wirft
medienkonzentrationsrechtliche Fragen auf, die die KEK
gemäß § 26 Absatz 1 Rundfunkstaatsvertrag
(RStV) untersuchen wird (vgl. auch Pressemitteilung
07/2005). Nach dieser Vorschrift darf ein Unternehmen keine
vorherrschende Meinungsmacht erlangen. Die
Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV sind
nicht einschlägig, da die Zuschaueranteile der Sender
der ProSiebenSAT.1 Media AG die gesetzlichen Schwellenwerte
nicht erreichen. Nach der ständigen Entscheidungspraxis
der KEK kann vorherrschende Meinungsmacht nach § 26
Abs. 1 RStV auch dann bejaht werden, wenn die
Vermutungsregelungen nicht eingreifen. Den Zuschaueranteilen
kommt aber auch für die Einschätzung der
Meinungsmacht im Rahmen des § 26 Abs. 1 RStV erhebliche
Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind ebenso
Beiträge zur Meinungsvielfalt in Form von Regional- und
Drittfensterprogrammen, sofern sie den Vorgaben des RStV in
der Fassung des geltenden Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags entsprechen.
Die KEK wird sich zudem intensiv mit der Stellung der Axel
Springer AG auf medienrelevanten verwandten Märkten
befassen. Im Zentrum der Prüfung werden die Bereiche
Print (insbesondere Tageszeitungen und
Programmzeitschriften), Hörfunk und Online-Medien sowie
die möglichen crossmedialen Wechselbeziehungen zur
Fernsehveranstaltung stehen. Aus Sicht der KEK besteht hier
Informationsbedarf. Insbesondere der Bereich der
Hörfunkveranstaltung und -vermarktung erscheint zur
Zeit wenig transparent.
Potsdam, 09.08.2005