Ergebnisse der 29. Sitzung der KEK am 21. September 1999
in Frankfurt/Main 1. "Premiere World"
Die
Beteiligungsveränderungen bei der PREMIERE Medien GmbH
& Co. KG (PREMIERE) werden von der Kommission zur Ermittlung
der Konzentration im Medienbereich (KEK) als unbedenklich
bestätigt. Danach ist folgende Gesellschafterstruktur
bei PREMIERE und bei ihrer Komplementärin, der
Beteiligungsgesellschaft PREMIERE Medien mbH vorgesehen:
95 % Teleclub GmbH,
5 % UFA oHG.
Die Teleclub GmbH ist ein Unternehmen der
KirchGruppe. Es wird zu 100 % von der Kirch Pay-TV GmbH &
Co. KG aA gehalten, deren Alleingesellschafterin die PayCo
Holding GmbH & Co. KG ist; diese steht im Alleineigentum von
Dr. Leo Kirch. Die UFA oHG gehört zur CLT-UFA-Gruppe,
an der die Bertelsmann AG mit 49 % beteiligt ist. Bislang
waren an den PREMIERE-Gesellschaften die UFA oHG mit 37,5 %,
die Teleclub GmbH mit 25 % und die französische
Veranstalterin Canal+ mit 37,5 % beteiligt. Canal+ zieht
sich vollständig aus PREMIERE zurück.
Für
die KEK war zu untersuchen, ob sich durch die vorgesehenen
gesellschaftsrechtlichen Veränderungen vorherrschende
Meinungsmacht von PREMIERE bzw. der
Mehrheitsgesellschafterin KirchGruppe ergeben kann. Die
Zuschaueranteile der PREMIERE und der KirchGruppe
zuzurechnenden Programme (Premiere, SAT.1, DSF, DF1,
ProSieben und Kabel 1) betragen im Referenzzeitraum 26,58 %.
Der KEK ist bewußt, daß PREMIERE im Bereich
Pay-TV nach dem Ausscheiden von DF1 als bislang einzigem
Konkurrenten über eine Monopolstellung verfügen
wird. PREMIERE kann zudem den Zugang zum digitalen Fernsehen
kontrollieren: Beim Betreiben seiner Programmplattform kann
sich PREMIERE auf das der KirchGruppe gehörende
technische System stützen. Nach wie vor haben PREMIERE
und die KirchGruppe aufgrund der Verfügung über
das Conditional-Access-System eine Schlüsselstellung in
der Sendetechnik und in der Kontrolle des Zugangs zum Pay-TV
inne. Diese Technik wird von der Deutschen Telekom als
derzeitiger Alleineigentümerin des Kabelnetzes auf der
Netzebene 3 ausschließlich genutzt. Darüber
hinaus kann PREMIERE bei der Programmbeschaffung auf die
Kooperation mit der KirchGruppe rechnen. Aus all diesen
Tatsachen kann jedoch nicht darauf geschlossen werden,
daß PREMIERE über vorherrschende Meinungsmacht im
Bereich des bundesweiten Fernsehens insgesamt verfügen
würde. Dafür ist die Bedeutung von Pay-TV derzeit
insgesamt zu gering. Annähernd genaue Schätzungen
über das Wachstum der Abonnenten und damit über
die in der absehbaren Zukunft zu erwartenden
Zuschaueranteile von Premiere sind zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht möglich. Die KEK kann gegenwärtig
auch nicht abschließend beurteilen, wie sich die
Schlüsselstellung von PREMIERE auf die Zugangschancen
dritter Fernsehveranstalter zur digitalen Plattform
auswirken wird.
Obwohl die KirchGruppe über eine
marktbeherrschende Stellung auf dem vorgelagerten
medienrelevanten Markt der Zugangsvermittlung zum digitalen
Pay-TV verfügt, wird durch die neue
gesellschaftsrechtliche Struktur bei PREMIERE die
Gesamtsituation im bundesweit verbreiteten Fernsehen
verbessert: Nach dem Ausscheiden von CLT-UFA als
mitbestimmender Gesellschafterin bei PREMIERE ist zu
erwarten, daß von den der CLT-UFA zuzurechnenden
Free-TV-Programmen (RTL, RTL2, Super RTL sowie VOX)
verstärkt Wettbewerb ausgehen und CLT-UFA auch PREMIERE
gegenüber verstärkt als eigenständiger
Wettbewerber auftreten wird. Zum einen hat RTL selbst
kürzlich für ein digitales Free-TV-Bouquet die
rundfunkrechtliche Zulassung beantragt, zum anderen soll
Pay-TV-Anbietern mit vorrangig ausgebauten
Internetaktivitäten Konkurrenz gemacht werden. Weiter
ist zu berücksichtigen, daß mit der News
Corporation von Rupert Murdoch ein dritter starker
Wettbewerber in den Markt getreten ist, der einen potenten
Wettbewerber für die KirchGruppe und CLT-UFA
darstellt.
2. RTL Television GmbH
Der
beantragten Erneuerung der Zulassung des bundesweit
verbreiteten Vollprogramms RTL stehen Gründe der
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Mit Ablauf der bisherigen Satellitenlizenz am 29.09.1999
soll RTL als deutschsprachiges Fernsehvollprogramm den
Sendebetrieb ab 30.09.1999 fortsetzen können.
RTL
hat gegenüber der KEK sachdienliche Auskünfte zu
noch offengebliebenen entscheidungsrelevanten Fragen als
"ungerechtfertigte Belastung" zurückgehalten. Mehrfach
eingeräumte Gelegenheiten auch zur mündlichen
Stellungnahme sind nicht wahrgenommen worden. Das
Unternehmen hat damit versäumt, ihm für die
medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung günstige
Umstände vorzutragen, und muß sich gefallen
lassen, daß der Entscheidung allgemein
zugängliche Informationen zugrunde gelegt wurden.
Die Bertelsmann AG als die indirekt mehrheitlich mit 54,61 %
der Stimmen an RTL beteiligte Obergesellschaft ist neben
dieser an weiteren bundesweiten Fernsehveranstaltungen
beteiligt. Sie hält über die CLT-UFA-Gruppe und
die UFA Holding GmbH direkt und indirekt Anteile an RTL2,
Super RTL, VOX und Premiere. Die Bertelsmann AG ist
über die CLT-UFA indirekt auch im Bereich der
Programmproduktion für Fernsehsender und der Produktion
von Spielfilmen, bei der Programmdistribution, im
Rechtehandel (UFA-Sports) und im Bereich der
Telekommunikation tätig. Neben Beteiligungen an
Online-Diensten (AOL, Compuserve) engagiert sich Bertelsmann
im Bereich des E-Commerce und nimmt im deutschen
Hörfunkmarkt Spitzenpositionen ein. Beteiligungen im
Pressebereich bestehen seitens der Bertelsmann AG an
Tageszeitungen, Wochenmagazinen und Fachzeitschriften. Die
Bertelsmann Buch AG ist weltweit das größte
Verlagshaus; die Bertelsmann Stiftung als
Hauptanteilseignerin der Bertelsmann AG engagiert sich in
erheblichem Umfang an der Entwicklung von Medienrecht und
-politik in der Bundesrepublik. Neben ihren Aktivitäten
in Deutschland erzielt die Bertelsmann AG etwa ein Drittel
ihres Umsatzes in den europäischen Nachbarländern,
ein weiteres Umsatzdrittel in den USA, in Asien und
Lateinamerika 8,6 %. Für die Zukunft verfolgt die
Bertelsmann AG eine Strategie der Integration
sämtlicher von ihr kontrollierter Medien mit dem Ziel,
durch Synergieeffekte die Rendite der Bertelsmann AG als
Holding zu steigern. RTL selbst will zum führenden
privaten News-Provider in Deutschland avancieren und
insbesondere innerhalb der RTL-Senderfamilie durch
Programm-Zulieferungen sowie einheitliche Promotion- und
Marketing-Aktivitäten größere Effizienz
anstreben.
Die der CLT-UFA zuzurechnenden Fernsehsender
erreichen im für die KEK maßgeblichen
Referenzzeitraum einen Zuschaueranteil von 24,42 %, im 2.
Quartal 1999 liegt er bei 25,24 %. Die Stellung von RTL
selbst und der weiteren, über die CLT-UFA letztlich der
Bertelsmann AG zurechenbaren Veranstalter im bundesweiten
Fernsehen ist unverkennbar marktstark, aber nicht
marktbeherrschend. Die Programme der CLT-UFA befinden sich
schon nicht in deren alleiniger Kontrolle, sondern
unterliegen auch der Mitkontrolle weiterer Gesellschafter
(Audiofina S.A., WAZ-Gruppe), bei denen mangels anderer
Anhaltspunkte eigene wirtschaftliche und publizistische
Interessen unterstellt werden können.
Trotz der
besonders starken Stellung der Bertelsmann AG auf
medienrelevanten verwandten Märkten oder ihrer
Aktivitäten auf diesen Märkten und im Fernsehen
wird hierdurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt.
Zwar ist die Bertelsmann-Gruppe im umfassend verstandenen
Medienbereich die mit Abstand finanziell stärkste, in
allen Sektoren maßgeblich vertretene und unter
einheitlicher Konzernleitung stehende Organisation der
Privatwirtschaft. Ein koordinierter Einsatz aller diesem
Konzern verfügbaren Mittel kann strukturelle
Auswirkungen haben, die auch in der gebotenen Gewichtung
für die Beurteilung der Meinungsvielfalt im
bundesweiten Fernsehen nach § 26 Abs. 1 RStV erheblich
sein können. Dieses abstrakte Gefährdungspotential
wird für die Konzentrationskontrolle nach dem RStV aber
erst dann relevant, wenn es gerade durch die beantrage
Programmzulassung überhöht und in seinen
Auswirkungen für das bundesweite Fernsehen aktualisiert
wird. Bei dem derzeit gegebenen Verhältnis zwischen den
drei maßgeblichen, voneinander unabhängigen
Programmanbietergruppen (Bertelsmann, Kirch, Murdoch) im
bundesweiten Fernsehen kann aber nicht angenommen werden,
daß die Wiederzulassung des RTL-Programms zur
Begründung vorherrschender Meinungsmacht der
Bertelsmann AG im Fernsehen führt. Es wäre im
Gegenteil zu befürchten, daß das Fehlen des
RTL-Programms einen für die Meinungsvielfalt eher
nachteiligen Effekt der Konzentration von Zuschaueranteilen
bei den nächstgrößeren Programmen von ARD,
ZDF und SAT.1 zur Folge hätte.
In ihrem
Beschluß zu RTL unterstreicht die KEK erneut ihre
Entscheidungspraxis, wonach die Vermutungstatbestände
des § 26 Abs. 2 RStV keine abschließenden
Kriterien zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht
vorgeben. Sie betont, daß ihre Entscheidungspraxis auf
einem Verfassungsverständnis beruht, das mit der
Einengung der der Meinungsvielfaltssicherung dienenden
Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unvereinbar ist.
3. "Junior" und "K-toon"
Der von der Junior.TV
GmbH & Co. KG beantragten Zulassung zur bundesweiten
Veranstaltung der digitalen Pay-TV-Spartenprogramme "K-toon"
und "Junior" stehen Gründe der Sicherung der
Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. Die bislang
bereits über die digitale Plattform DF1 verbreiteten
Pay-TV-Programme "Junior" und "K-toon" sollen künftig
über die digitale Plattform von PREMIERE verbreitet und
als Bestandteil des Basispakets "Family World" vermarktet
werden. Es handelt sich um Programme aus Kinder- und
Jugendfilmen (Realfilm, Zeichentrick, Animation).
Die
Gesellschaftsanteile werden zu 50 % von der Taurus Film GmbH
& Co. KG gehalten, einer 100%igen Tochtergesellschaft der
KirchMedia GmbH & Co. KG aA. Die andere Hälfte der
Gesellschaftsanteile besitzt die EM.TV & Merchandising AG.
70 % der Aktien der EM.TV befinden sich im Besitz der
Familie Haffa; der Rest ist Streubesitz. Die KEK geht davon
aus, daß durch die eigenständige bundesweite
Zulassung von "Junior" und "K-toon" keine nennenswerte
Veränderung der Zuschaueranteile der KirchGruppe zu
erwarten ist.
4. "CLASSICA"
Der von der Unitel
Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH & Co.
beantragten Zulassung zur Veranstaltung des Programms
"CLASSICA" stehen Gründe der Sicherung der
Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. "CLASSICA" ist
ein Spartenprogramm ausschließlich für klassische
Musik. Bislang wurde das Programm als Teil des DF1-Bouquets
verbreitet. Künftig soll es über die digitale
Pay-TV-Plattform von PREMIERE ausgestrahlt werden. Die
Unitel Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH & Co.
ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende
Gesellschafterin ist die Unitel Film- und
Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH, einziger Kommanditist
ist Dr. Leo Kirch. Die Anteile an der Unitel Film- und
Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH & Co. werden gehalten
von der Taurus Beteiligungs GmbH & Co. KG; diese
Gesellschaft steht im Alleineigentum von Dr. Leo Kirch. Auch
hier geht die KEK davon aus, daß durch die Verbreitung
dieses Programmes innerhalb des Programm-Bouquets von
"Premiere World" keine wesentliche Erhöhung des
Zuschaueranteils der KirchGruppe zu erwarten ist.
5.
"VIVA"
Bei der VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG wurde der
Gesellschaftsanteil der Musik im Fernsehen
Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH von 1,24 % auf 5,2 %
erhöht. Die Anteile der vier übrigen
Gesellschafter verringern sich dadurch entsprechend. Danach
besteht derzeit die folgende Gesellschaftsstruktur bei
VIVA:
Sony Medienbeteiligungsgesellschaft mbH,
München 23,7 %,
Warner Music Germany Entertainment GmbH, Hamburg 23,7 %,
PolyGram Holding GmbH, Hamburg 23,7 %,
EMI Group Germany, Köln 23,7 %,
Musik im Fernsehen Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH 5,2
%.
Neben ihrer Beteiligung an VIVA ist die Time
Warner-Gruppe zu 49,79 % an der n-tv Nachrichtenfernsehen
GmbH & Co. KG sowie über die Warner Music Germany
Entertainment GmbH zu 50 % an dem
Satellitenfenster-Spartenprogramm CNN Deutschland beteiligt.
VIVA selbst veranstaltet zwei Musik-Spartenprogramme, VIVA
und VIVA 2; Angaben über die Zuschaueranteile dieser
Programme liegen nicht vor. Sie liegen jedenfalls erheblich
unter der Vermutungsgrenze des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV,
weshalb die angezeigten Veränderungen als unbedenklich
bestätigt werden konnten.
Potsdam, 22.09.1999