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08/99 Premiere World; RTL Televison GmbH; Junior und K-tonn; CLASSICA; VIVA
Ergebnisse der 29. Sitzung der KEK am 21. September 1999 in Frankfurt/Main

1. "Premiere World"

Die Beteiligungsveränderungen bei der PREMIERE Medien GmbH & Co. KG (PREMIERE) werden von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) als unbedenklich bestätigt. Danach ist folgende Gesellschafterstruktur bei PREMIERE und bei ihrer Komplementärin, der Beteiligungsgesellschaft PREMIERE Medien mbH vorgesehen:

95 % Teleclub GmbH,
5 % UFA oHG.

Die Teleclub GmbH ist ein Unternehmen der KirchGruppe. Es wird zu 100 % von der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KG aA gehalten, deren Alleingesellschafterin die PayCo Holding GmbH & Co. KG ist; diese steht im Alleineigentum von Dr. Leo Kirch. Die UFA oHG gehört zur CLT-UFA-Gruppe, an der die Bertelsmann AG mit 49 % beteiligt ist. Bislang waren an den PREMIERE-Gesellschaften die UFA oHG mit 37,5 %, die Teleclub GmbH mit 25 % und die französische Veranstalterin Canal+ mit 37,5 % beteiligt. Canal+ zieht sich vollständig aus PREMIERE zurück.

Für die KEK war zu untersuchen, ob sich durch die vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen vorherrschende Meinungsmacht von PREMIERE bzw. der Mehrheitsgesellschafterin KirchGruppe ergeben kann. Die Zuschaueranteile der PREMIERE und der KirchGruppe zuzurechnenden Programme (Premiere, SAT.1, DSF, DF1, ProSieben und Kabel 1) betragen im Referenzzeitraum 26,58 %. Der KEK ist bewußt, daß PREMIERE im Bereich Pay-TV nach dem Ausscheiden von DF1 als bislang einzigem Konkurrenten über eine Monopolstellung verfügen wird. PREMIERE kann zudem den Zugang zum digitalen Fernsehen kontrollieren: Beim Betreiben seiner Programmplattform kann sich PREMIERE auf das der KirchGruppe gehörende technische System stützen. Nach wie vor haben PREMIERE und die KirchGruppe aufgrund der Verfügung über das Conditional-Access-System eine Schlüsselstellung in der Sendetechnik und in der Kontrolle des Zugangs zum Pay-TV inne. Diese Technik wird von der Deutschen Telekom als derzeitiger Alleineigentümerin des Kabelnetzes auf der Netzebene 3 ausschließlich genutzt. Darüber hinaus kann PREMIERE bei der Programmbeschaffung auf die Kooperation mit der KirchGruppe rechnen. Aus all diesen Tatsachen kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, daß PREMIERE über vorherrschende Meinungsmacht im Bereich des bundesweiten Fernsehens insgesamt verfügen würde. Dafür ist die Bedeutung von Pay-TV derzeit insgesamt zu gering. Annähernd genaue Schätzungen über das Wachstum der Abonnenten und damit über die in der absehbaren Zukunft zu erwartenden Zuschaueranteile von Premiere sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die KEK kann gegenwärtig auch nicht abschließend beurteilen, wie sich die Schlüsselstellung von PREMIERE auf die Zugangschancen dritter Fernsehveranstalter zur digitalen Plattform auswirken wird.

Obwohl die KirchGruppe über eine marktbeherrschende Stellung auf dem vorgelagerten medienrelevanten Markt der Zugangsvermittlung zum digitalen Pay-TV verfügt, wird durch die neue gesellschaftsrechtliche Struktur bei PREMIERE die Gesamtsituation im bundesweit verbreiteten Fernsehen verbessert: Nach dem Ausscheiden von CLT-UFA als mitbestimmender Gesellschafterin bei PREMIERE ist zu erwarten, daß von den der CLT-UFA zuzurechnenden Free-TV-Programmen (RTL, RTL2, Super RTL sowie VOX) verstärkt Wettbewerb ausgehen und CLT-UFA auch PREMIERE gegenüber verstärkt als eigenständiger Wettbewerber auftreten wird. Zum einen hat RTL selbst kürzlich für ein digitales Free-TV-Bouquet die rundfunkrechtliche Zulassung beantragt, zum anderen soll Pay-TV-Anbietern mit vorrangig ausgebauten Internetaktivitäten Konkurrenz gemacht werden. Weiter ist zu berücksichtigen, daß mit der News Corporation von Rupert Murdoch ein dritter starker Wettbewerber in den Markt getreten ist, der einen potenten Wettbewerber für die KirchGruppe und CLT-UFA darstellt.

2. RTL Television GmbH

Der beantragten Erneuerung der Zulassung des bundesweit verbreiteten Vollprogramms RTL stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. Mit Ablauf der bisherigen Satellitenlizenz am 29.09.1999 soll RTL als deutschsprachiges Fernsehvollprogramm den Sendebetrieb ab 30.09.1999 fortsetzen können.

RTL hat gegenüber der KEK sachdienliche Auskünfte zu noch offengebliebenen entscheidungsrelevanten Fragen als "ungerechtfertigte Belastung" zurückgehalten. Mehrfach eingeräumte Gelegenheiten auch zur mündlichen Stellungnahme sind nicht wahrgenommen worden. Das Unternehmen hat damit versäumt, ihm für die medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung günstige Umstände vorzutragen, und muß sich gefallen lassen, daß der Entscheidung allgemein zugängliche Informationen zugrunde gelegt wurden.

Die Bertelsmann AG als die indirekt mehrheitlich mit 54,61 % der Stimmen an RTL beteiligte Obergesellschaft ist neben dieser an weiteren bundesweiten Fernsehveranstaltungen beteiligt. Sie hält über die CLT-UFA-Gruppe und die UFA Holding GmbH direkt und indirekt Anteile an RTL2, Super RTL, VOX und Premiere. Die Bertelsmann AG ist über die CLT-UFA indirekt auch im Bereich der Programmproduktion für Fernsehsender und der Produktion von Spielfilmen, bei der Programmdistribution, im Rechtehandel (UFA-Sports) und im Bereich der Telekommunikation tätig. Neben Beteiligungen an Online-Diensten (AOL, Compuserve) engagiert sich Bertelsmann im Bereich des E-Commerce und nimmt im deutschen Hörfunkmarkt Spitzenpositionen ein. Beteiligungen im Pressebereich bestehen seitens der Bertelsmann AG an Tageszeitungen, Wochenmagazinen und Fachzeitschriften. Die Bertelsmann Buch AG ist weltweit das größte Verlagshaus; die Bertelsmann Stiftung als Hauptanteilseignerin der Bertelsmann AG engagiert sich in erheblichem Umfang an der Entwicklung von Medienrecht und -politik in der Bundesrepublik. Neben ihren Aktivitäten in Deutschland erzielt die Bertelsmann AG etwa ein Drittel ihres Umsatzes in den europäischen Nachbarländern, ein weiteres Umsatzdrittel in den USA, in Asien und Lateinamerika 8,6 %. Für die Zukunft verfolgt die Bertelsmann AG eine Strategie der Integration sämtlicher von ihr kontrollierter Medien mit dem Ziel, durch Synergieeffekte die Rendite der Bertelsmann AG als Holding zu steigern. RTL selbst will zum führenden privaten News-Provider in Deutschland avancieren und insbesondere innerhalb der RTL-Senderfamilie durch Programm-Zulieferungen sowie einheitliche Promotion- und Marketing-Aktivitäten größere Effizienz anstreben.

Die der CLT-UFA zuzurechnenden Fernsehsender erreichen im für die KEK maßgeblichen Referenzzeitraum einen Zuschaueranteil von 24,42 %, im 2. Quartal 1999 liegt er bei 25,24 %. Die Stellung von RTL selbst und der weiteren, über die CLT-UFA letztlich der Bertelsmann AG zurechenbaren Veranstalter im bundesweiten Fernsehen ist unverkennbar marktstark, aber nicht marktbeherrschend. Die Programme der CLT-UFA befinden sich schon nicht in deren alleiniger Kontrolle, sondern unterliegen auch der Mitkontrolle weiterer Gesellschafter (Audiofina S.A., WAZ-Gruppe), bei denen mangels anderer Anhaltspunkte eigene wirtschaftliche und publizistische Interessen unterstellt werden können.

Trotz der besonders starken Stellung der Bertelsmann AG auf medienrelevanten verwandten Märkten oder ihrer Aktivitäten auf diesen Märkten und im Fernsehen wird hierdurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Zwar ist die Bertelsmann-Gruppe im umfassend verstandenen Medienbereich die mit Abstand finanziell stärkste, in allen Sektoren maßgeblich vertretene und unter einheitlicher Konzernleitung stehende Organisation der Privatwirtschaft. Ein koordinierter Einsatz aller diesem Konzern verfügbaren Mittel kann strukturelle Auswirkungen haben, die auch in der gebotenen Gewichtung für die Beurteilung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen nach § 26 Abs. 1 RStV erheblich sein können. Dieses abstrakte Gefährdungspotential wird für die Konzentrationskontrolle nach dem RStV aber erst dann relevant, wenn es gerade durch die beantrage Programmzulassung überhöht und in seinen Auswirkungen für das bundesweite Fernsehen aktualisiert wird. Bei dem derzeit gegebenen Verhältnis zwischen den drei maßgeblichen, voneinander unabhängigen Programmanbietergruppen (Bertelsmann, Kirch, Murdoch) im bundesweiten Fernsehen kann aber nicht angenommen werden, daß die Wiederzulassung des RTL-Programms zur Begründung vorherrschender Meinungsmacht der Bertelsmann AG im Fernsehen führt. Es wäre im Gegenteil zu befürchten, daß das Fehlen des RTL-Programms einen für die Meinungsvielfalt eher nachteiligen Effekt der Konzentration von Zuschaueranteilen bei den nächstgrößeren Programmen von ARD, ZDF und SAT.1 zur Folge hätte.

In ihrem Beschluß zu RTL unterstreicht die KEK erneut ihre Entscheidungspraxis, wonach die Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV keine abschließenden Kriterien zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht vorgeben. Sie betont, daß ihre Entscheidungspraxis auf einem Verfassungsverständnis beruht, das mit der Einengung der der Meinungsvielfaltssicherung dienenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unvereinbar ist.

3. "Junior" und "K-toon"

Der von der Junior.TV GmbH & Co. KG beantragten Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung der digitalen Pay-TV-Spartenprogramme "K-toon" und "Junior" stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. Die bislang bereits über die digitale Plattform DF1 verbreiteten Pay-TV-Programme "Junior" und "K-toon" sollen künftig über die digitale Plattform von PREMIERE verbreitet und als Bestandteil des Basispakets "Family World" vermarktet werden. Es handelt sich um Programme aus Kinder- und Jugendfilmen (Realfilm, Zeichentrick, Animation).

Die Gesellschaftsanteile werden zu 50 % von der Taurus Film GmbH & Co. KG gehalten, einer 100%igen Tochtergesellschaft der KirchMedia GmbH & Co. KG aA. Die andere Hälfte der Gesellschaftsanteile besitzt die EM.TV & Merchandising AG. 70 % der Aktien der EM.TV befinden sich im Besitz der Familie Haffa; der Rest ist Streubesitz. Die KEK geht davon aus, daß durch die eigenständige bundesweite Zulassung von "Junior" und "K-toon" keine nennenswerte Veränderung der Zuschaueranteile der KirchGruppe zu erwarten ist.

4. "CLASSICA"

Der von der Unitel Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH & Co. beantragten Zulassung zur Veranstaltung des Programms "CLASSICA" stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. "CLASSICA" ist ein Spartenprogramm ausschließlich für klassische Musik. Bislang wurde das Programm als Teil des DF1-Bouquets verbreitet. Künftig soll es über die digitale Pay-TV-Plattform von PREMIERE ausgestrahlt werden. Die Unitel Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH & Co. ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Unitel Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH, einziger Kommanditist ist Dr. Leo Kirch. Die Anteile an der Unitel Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH & Co. werden gehalten von der Taurus Beteiligungs GmbH & Co. KG; diese Gesellschaft steht im Alleineigentum von Dr. Leo Kirch. Auch hier geht die KEK davon aus, daß durch die Verbreitung dieses Programmes innerhalb des Programm-Bouquets von "Premiere World" keine wesentliche Erhöhung des Zuschaueranteils der KirchGruppe zu erwarten ist.

5. "VIVA"

Bei der VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG wurde der Gesellschaftsanteil der Musik im Fernsehen Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH von 1,24 % auf 5,2 % erhöht. Die Anteile der vier übrigen Gesellschafter verringern sich dadurch entsprechend. Danach besteht derzeit die folgende Gesellschaftsstruktur bei VIVA:

Sony Medienbeteiligungsgesellschaft mbH, München 23,7 %,
Warner Music Germany Entertainment GmbH, Hamburg 23,7 %,
PolyGram Holding GmbH, Hamburg 23,7 %,
EMI Group Germany, Köln 23,7 %,
Musik im Fernsehen Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH 5,2 %.

Neben ihrer Beteiligung an VIVA ist die Time Warner-Gruppe zu 49,79 % an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG sowie über die Warner Music Germany Entertainment GmbH zu 50 % an dem Satellitenfenster-Spartenprogramm CNN Deutschland beteiligt. VIVA selbst veranstaltet zwei Musik-Spartenprogramme, VIVA und VIVA 2; Angaben über die Zuschaueranteile dieser Programme liegen nicht vor. Sie liegen jedenfalls erheblich unter der Vermutungsgrenze des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV, weshalb die angezeigten Veränderungen als unbedenklich bestätigt werden konnten.

Potsdam, 22.09.1999