106. Sitzung der KEK am 10.01.2006
Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch die Axel
Springer AG nicht genehmigungsfähig
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im
Medienbereich (KEK) hat entschieden: Die geplante
Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch die Axel
Springer AG begründet vorherrschende Meinungsmacht. Sie
wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags
über die Sicherung der Meinungsvielfalt nicht als
unbedenklich bestätigt.
Die starke Position der ProSiebenSAT.1-Gruppe im
bundesweiten privaten Fernsehen führt vor allem in
Kombination mit der überragenden Stellung der Axel
Springer AG im Bereich der Tagespresse zu vorherrschender
Meinungsmacht. Die Axel Springer AG erhielte dadurch einen
Meinungseinfluss, der einem Zuschaueranteil von über 42
% im bundesweiten Fernsehen entspräche. Alternativen
der Verzicht auf den Erwerb des Senders SAT.1 oder
ProSieben oder die verbindliche binnenplurale Ausgestaltung
eines dieser Sender , die die bestehenden Bedenken der
KEK hätten ausräumen können, haben die
Antragsteller abgelehnt. Die KEK konnte somit die
medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit des
Vorhabens nicht bestätigen.
Zu dem angemeldeten Vorhaben und der Entscheidung der KEK
im Einzelnen:
1) Die Axel Springer AG beabsichtigt, sämtliche von der
P7S1 Holding L.P. unmittelbar und mittelbar gehaltenen
Aktien an der ProSiebenSAT.1 Media AG zu erwerben und
dadurch ihren Anteil an ProSiebenSAT.1 auf 100 % der
stimmberechtigten Stammaktien und 24,9 % der
stimmrechtslosen Vorzugsaktien aufzustocken. Im Gegenzug
soll die P7S1 Holding L.P. Aktien der Axel Springer AG in
Höhe von 2,41 % des Grundkapitals erhalten. Ferner hat
die Axel Springer AG im Hinblick auf die
außenstehenden stimmrechtslosen
ProSiebenSAT.1-Vorzugsaktien ein öffentliches
Übernahmeangebot abgegeben.
2) Die der ProSiebenSAT.1 Media AG und der Axel Springer AG
zurechenbaren Programme SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und
9Live erreichen in dem maßgeblichen Referenzzeitraum
vom August 2004 bis Juli 2005 einen Zuschaueranteil von
insgesamt 22,06 %. Da der Zuschaueranteil unterhalb der
gesetzlichen Schwellenwerte von 30 % und 25 % liegt, sind
die daran anknüpfenden Vermutungstatbestände
für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht (§
26 Abs. 2 Satz 1 und 2 RStV) nicht einschlägig. Zur
Anwendung gelangt aber der materielle Grundtatbestand des
§ 26 Abs. 1 RStV, wonach kein Veranstalter im
bundesweiten Fernsehen vorherrschende Meinungsmacht erlangen
darf.
3) Bei der Interpretation des Begriffs vorherrschende
Meinungsmacht ist die Leitbildfunktion des § 26
Abs. 2 RStV zu berücksichtigen. Den Vermutungsregeln
des § 26 Abs. 2 RStV ist zu entnehmen, dass der
Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen zentrales
Kriterium dafür ist, ob vorherrschende Meinungsmacht
bejaht werden kann. Die ProSiebenSAT.1 Media AG ist neben
der RTL Group, die im gleichen Zeitraum Zuschaueranteile in
Höhe von 25,43 % erreicht, einer der beiden
dominierenden Anbieter im bundesweiten Privatfernsehen. Die
Zuschaueranteile anderer privater Veranstalter bleiben
dahinter weit zurück.
4) Diese starke Stellung im bundesweiten Fernsehen ist
Ausgangspunkt für die weitere Prüfung, ob die
Kumulation der Einflusspotenziale von Fernsehen und anderer
Medienaktivitäten vorherrschende Meinungsmacht erwarten
lässt. Da sich die Tätigkeit der ProSiebenSAT.1
Media AG ganz überwiegend auf die Fernsehveranstaltung
beschränkt (nennenswerte Überschneidungen zu
Tätigkeitsbereichen der Axel Springer AG liegen nur im
Online-Bereich vor), waren hauptsächlich die
Aktivitäten der Axel Springer AG auf den
medienrelevanten verwandten Märkten i. S.
d. § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV zu untersuchen.
5) Unter Berücksichtigung aller für die
Meinungsvielfalt relevanten Umstände kommt die KEK zu
dem Ergebnis, dass die Axel Springer AG nach der
Übernahme der ProSiebenSAT.1-Gruppe über eine
Meinungsmacht verfügt, die im bundesweiten Fernsehen
einem Zuschaueranteil von mehr als 42 % entspricht.
Die KEK geht dabei davon aus, dass Voraussetzung für
die Einbeziehung eines Medienmarktes zum einen seine
Medienrelevanz ist, d. h. der Markt muss
für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung
bedeutend (Publikumsmärkte) oder zur
Verstärkung der Meinungsmacht im Fernsehen geeignet
sein (vor- und nachgelagerte Märkte). Zum
anderen ist entscheidend, welchen Grad von
Verwandtschaft dieser Medienmarkt mit dem
bundesweiten Fernsehen aufweist. Die jeweilige
Verwandtschaftsnähe ergibt sich aus den
vergleichbaren, den potenziellen Meinungseinfluss
charakterisierenden Leistungsmerkmalen. Dies sind
gemäß der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vorrangig Suggestivkraft,
Breitenwirkung und Aktualität.
Die Tagespresse ist nach diesen Kriterien ein dem Fernsehen
besonders eng verwandter medienrelevanter Markt. Ihren
potenziellen Meinungseinfluss bewertet die KEK mit
Zweidrittel im Verhältnis zu demjenigen des
bundesweiten Fernsehens. Dafür sind folgende Faktoren
ausschlaggebend:
- Tageszeitungen stellen ebenso wie das Fernsehen ein
tagesaktuelles Medium dar.
- Die Tageszeitungsreichweite bleibt nach
Marktuntersuchungen hinter der Fernsehreichweite
zurück. Der geringeren Reichweite steht allerdings eine
hohe zeitliche und räumliche Disponibilität dieses
Mediums gegenüber. So können Tageszeitungen
unabhängig von den technischen Voraussetzungen an jedem
beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit vom Leser
konsumiert werden. Damit verbunden ist die Möglichkeit
der wiederholten Nutzung (Verstärkungswirkung).
- Bei der Suggestivkraft reichen Tageszeitungen im
Allgemeinen nicht an das Fernsehen heran. Tageszeitungen
nutzen die Kommunikationsformen Text und unbewegtes Bild;
Ton und Bewegtbild stehen diesem Medium nicht zur
Verfügung.
Der medienkonzentrationsrechtlichen Bewertung legt die KEK
den Gesamtmarkt der Tagespresse zugrunde, der
gleichermaßen Abonnement- und Kaufzeitungen umfasst.
Diese von der kartellrechtlichen Prüfung abweichende
Betrachtung orientiert sich an den Vorgaben für die
Beurteilung von Meinungsmacht im bundesweiten Fernsehen.
Dort gibt der Rundfunkstaatsvertrag als Indikator den
Zuschaueranteil vor, der ebenfalls nicht nach Genre oder
Vertriebsweg (Free-TV, Pay-TV) des Fernsehprogramms
unterscheidet.
Für die Bewertung der Stellung eines Unternehmens auf
dem so definierten Gesamtmarkt der Tagespresse ist
vornehmlich der anhand der Auflagenzahlen der
Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung
von Werbeträgern e.V. (IVW) ermittelte Auflagenanteil
relevant.
Unter diesen Vorzeichen nimmt die Axel Springer AG mit ihren
Zeitungstiteln im Gesamtmarkt der deutschen Tagespresse eine
überragende Stellung ein. Sie ist u. a. durch folgende
Faktoren gekennzeichnet:
- Der Anteil der Axel Springer AG am Gesamtmarkt der
deutschen Tagespresse beträgt 26 % (Auflage Mo.
So., täglich gewichtet) und überragt damit die
nächstfolgende Zeitungsgruppe um das Vierfache.
- Berücksichtigt man nur überregionale Titel, so
liegt der Anteil der Axel Springer AG sogar bei ca. 76 %
(Auflage Mo. So., täglich gewichtet).
- Die Axel Springer AG ist der einzige Zeitungsverlag, der
von montags bis sonntags bundesweit eine
Straßenverkaufszeitung (BILD und
BILD am Sonntag) herausgibt.
- Die BILD-Zeitung ist unverändert der bei
weitem auflagen- und reichweitenstärkste Zeitungstitel
geblieben.
- Die Tagespresse der Axel Springer AG verfügt
über eine überragende Fähigkeit zur
Bestimmung bundesweiter Tagesthemen (sog.
Agenda-Setting) und zur Durchführung
bundesweiter Kampagnen
(Kampagnenfähigkeit).
Der Anteil der Axel Springer AG am Gesamtmarkt der
Tagespresse in Höhe von 26 % ist mit einem potenziellen
Meinungseinfluss verbunden, der nach dem
Zweidrittel-Bewertungsansatz einem Zuschaueranteil in
Höhe von ca. 17 % im Fernsehen gleichgestellt werden
kann.
Neben diesem Markt hat die KEK hauptsächlich die
Stellung der Axel Springer AG bei Programmzeitschriften,
Publikumszeitschriften, Hörfunk und Online-Angeboten
untersucht. Insbesondere die starke Stellung der Axel
Springer AG im Bereich der Programmzeitschriften und das
Gemeinschaftsunternehmen Bild.T-Online von der Axel Springer
AG und dem größten deutschen Online-Dienst
T-Online erhöhen die potenzielle Meinungsmacht des
geplanten integrierten Presse- und Fernsehkonzerns.
Diese Meinungsmacht der Axel Springer AG/ProSiebenSAT.1
Media AG wird nicht in ausreichendem Maße durch
vielfaltverstärkende Umstände reduziert. So
erfüllen die derzeit im Programm von SAT.1
ausgestrahlten Regionalfensterprogramme nicht die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 5 RStV,
die am 1. April 2005 mit dem Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten sind.
Selbst wenn man die Veranstaltung von Regionalfenstern und
die Einräumung von Sendezeit für unabhängige
Dritte im Programm von SAT.1 mit einem Wert
berücksichtigen würde, der den in § 26 Abs. 2
Satz 3 RStV vorgesehenen 5 Prozentpunkten entspricht, so
würde dies nicht genügen, um die potenzielle
Meinungsmacht auf ein unbedenkliches Maß
zurückzuführen.
6) Der Annahme vorherrschender Meinungsmacht steht
darüber hinaus nicht entgegen, dass die Bertelsmann AG
mit den Sendern der RTL Group einen höheren
Zuschaueranteil erreicht und ebenfalls auf zahlreichen
medienrelevanten verwandten Märkten aktiv ist.
Vorherrschende Meinungsmacht setzt keine Dominanz nur eines
Unternehmens voraus. Zudem verfügt die Bertelsmann AG
über keine vergleichbare Stellung im Markt der
Tagespresse, der im Hinblick auf die Meinungsvielfalt als
besonders gewichtig einzuschätzen ist.
7) Die Anhörungen, bei denen die KEK ihre Bedenken
gegen das Vorhaben mit Vertretern der Axel Springer AG, der
ProSiebenSAT.1 Media AG und der zuständigen
Landesmedienanstalten erörtert hat, haben letztendlich
zu keiner genehmigungsfähigen Lösung geführt.
Zum Verzicht auf den Erwerb von SAT.1 oder ProSieben oder
zur Verminderung der Marktstellung auf medienrelevanten
Märkten im notwendigen Umfang waren die Antragsteller
nicht bereit.
8) Auch die Neutralisierung von SAT.1 oder
ProSieben durch die binnenplurale Ausgestaltung haben die
Antragsteller abgelehnt.
Die Einrichtung eines Programmbeirats im Sinne von § 26
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 32 RStV reicht
hierfür nicht aus. Programmbeiräte nach
Maßgabe von § 32 RStV haben im Ergebnis nur eine
beratende Funktion im Hinblick auf die Programmgestaltung
anhand der inhaltlichen Vorgaben des § 25 RStV. Zwar
bedürfen nach den gesetzlichen Vorgaben Änderungen
der Programmstruktur und -inhalte oder des Programmschemas
der Zustimmung des Programmbeirats, diese kann jedoch durch
die Zustimmung des Kontrollorgans über die
Geschäftsführung bzw. der
Gesellschafterversammlung ersetzt werden. Der Programmbeirat
verfügt demnach über keine durchsetzbaren
Mitentscheidungsbefugnisse und zudem nur über einen zu
unbestimmten Auftrag, die Meinungsvielfalt und
Pluralität des Programms zu sichern. Dem von den
Antragstellern eingereichten Vorschlag eines
senderübergreifenden Programmbeirats der mit noch
weniger Einflussmöglichkeiten als der Programmbeirat
nach § 32 RStV und den Bestimmungen der
Programmbeiratsrichtlinie ausgestattet war, konnte die KEK
umso weniger ausreichend vielfaltstärkende Wirkung
beimessen.
Zur Neutralisierung der Meinungsmacht eines der
beiden zuschaueranteilsstarken Vollprogramme SAT.1 oder
ProSieben geeignet wäre dagegen die binnenplurale
Ausgestaltung eines dieser Programme und die
Überwachung dieser Ausgestaltung durch einen mit
wirksamen Entscheidungsbefugnissen versehenen Fernsehbeirat.
Die dazu erforderlichen Vorkehrungen hat die KEK den
Antragstellern in der Anhörung am 13.12.2005 und in
einem Eckpunktepapier vom 23.12.2005 dargelegt. Dazu
gehören insbesondere die durch ein Redaktionsstatut
sichergestellte Verpflichtung des Senders auf eine allein
durch das Gebot der Binnenpluralität bestimmte
Programmausrichtung, die eine Zielgruppenorientierung des
Programms ausschließt; die Verpflichtung zur
Bereitstellung der dafür erforderlichen Finanzmittel;
die Beistellung eines hauptberuflichen
Geschäftsführers des Fernsehbeirats; die
Verantwortung des Fernsehbeirats (zusammen mit den
medienrechtlich unmittelbar verantwortlichen Personen des
Senders) für Planung und Struktur, Inhalt und Kontrolle
des Programms; sein Weisungsrecht gegenüber dem
Programmverantwortlichen und dem Chefredakteur; das Recht
zur Genehmigung des jährlichen Geschäftsplans und
Budgets des Senders und die Verantwortlichkeit des
Programmverantwortlichen allein gegenüber dem
Fernsehbeirat.
Die Antragsteller haben diese Eckpunkte abgelehnt und statt
dessen ihren früheren Vorschlag zur Einrichtung eines
Programmbeirats modifiziert. Dieser wird jedoch in
vielfacher Hinsicht den Anforderungen für eine
binnenplurale Ausgestaltung nicht gerecht. Unter anderem
enthält er keine verbindliche Ausrichtung des Programms
auf eine binnenplurale Ausgestaltung, sondern gibt einen
weitgehend an den geltenden Programmgrundsätzen des
§ 25 RStV orientierten Programmauftrag vor. Dem
Programmbeirat werden, außer bei der Aufstellung und
Änderung des Redaktionsstatuts und der Bestellung des
Programmverantwortlichen, keine Mitentscheidungs- oder
Vetorechte in Personal-, inhaltlichen oder Budgetfragen
eingeräumt. Grundlegende Änderungen der
Programmstruktur oder der Programminhalte bedürfen zwar
seiner Zustimmung, diese kann aber durch diejenige des
Kontrollorgans über die Geschäftsführung
ersetzt werden. Zudem stehen dem Beirat keine wirksamen
Sanktionsmittel zu. Auch die o. g. Berufung eines
Geschäftsführers und Verpflichtung zur
finanziellen Ausstattung fehlen.
9) Die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht bei
Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch die Axel
Springer AG hat zur Folge, dass diese
Beteiligungsveränderungen nicht als unbedenklich
bestätigt werden können, da unter den
veränderten Voraussetzungen den Veranstaltern der
Sendergruppe eine Zulassung nicht erteilt werden könnte
(§ 29 Satz 3 RStV).
Der Beschluss der KEK ist für die zuständigen
Landesmedienanstalten MABB, LMK und BLM gemäß
§ 37 RStV bindend.
1) Darstellung
der aktuellen Gesellschafterstruktur der ProSiebenSAT.1
Media AG
2) Darstellung
der von der KEK nicht genehmigten
Beteiligungsveränderungen
Potsdam, 10.01.2006