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01/06 Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch die Axel Springel AG nicht genehmigungsfähig
106. Sitzung der KEK am 10.01.2006


Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch die Axel Springer AG nicht genehmigungsfähig


Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat entschieden: Die geplante Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch die Axel Springer AG begründet vorherrschende Meinungsmacht. Sie wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt nicht als unbedenklich bestätigt.


Die starke Position der ProSiebenSAT.1-Gruppe im bundesweiten privaten Fernsehen führt vor allem in Kombination mit der überragenden Stellung der Axel Springer AG im Bereich der Tagespresse zu vorherrschender Meinungsmacht. Die Axel Springer AG erhielte dadurch einen Meinungseinfluss, der einem Zuschaueranteil von über 42 % im bundesweiten Fernsehen entspräche. Alternativen – der Verzicht auf den Erwerb des Senders SAT.1 oder ProSieben oder die verbindliche binnenplurale Ausgestaltung eines dieser Sender –, die die bestehenden Bedenken der KEK hätten ausräumen können, haben die Antragsteller abgelehnt. Die KEK konnte somit die medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens nicht bestätigen.


Zu dem angemeldeten Vorhaben und der Entscheidung der KEK im Einzelnen:


1) Die Axel Springer AG beabsichtigt, sämtliche von der P7S1 Holding L.P. unmittelbar und mittelbar gehaltenen Aktien an der ProSiebenSAT.1 Media AG zu erwerben und dadurch ihren Anteil an ProSiebenSAT.1 auf 100 % der stimmberechtigten Stammaktien und 24,9 % der stimmrechtslosen Vorzugsaktien aufzustocken. Im Gegenzug soll die P7S1 Holding L.P. Aktien der Axel Springer AG in Höhe von 2,41 % des Grundkapitals erhalten. Ferner hat die Axel Springer AG im Hinblick auf die außenstehenden stimmrechtslosen ProSiebenSAT.1-Vorzugsaktien ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben.


2) Die der ProSiebenSAT.1 Media AG und der Axel Springer AG zurechenbaren Programme SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und 9Live erreichen in dem maßgeblichen Referenzzeitraum vom August 2004 bis Juli 2005 einen Zuschaueranteil von insgesamt 22,06 %. Da der Zuschaueranteil unterhalb der gesetzlichen Schwellenwerte von 30 % und 25 % liegt, sind die daran anknüpfenden Vermutungstatbestände für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 RStV) nicht einschlägig. Zur Anwendung gelangt aber der materielle Grundtatbestand des § 26 Abs. 1 RStV, wonach kein Veranstalter im bundesweiten Fernsehen vorherrschende Meinungsmacht erlangen darf.


3) Bei der Interpretation des Begriffs „vorherrschende Meinungsmacht“ ist die Leitbildfunktion des § 26 Abs. 2 RStV zu berücksichtigen. Den Vermutungsregeln des § 26 Abs. 2 RStV ist zu entnehmen, dass der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen zentrales Kriterium dafür ist, ob vorherrschende Meinungsmacht bejaht werden kann. Die ProSiebenSAT.1 Media AG ist neben der RTL Group, die im gleichen Zeitraum Zuschaueranteile in Höhe von 25,43 % erreicht, einer der beiden dominierenden Anbieter im bundesweiten Privatfernsehen. Die Zuschaueranteile anderer privater Veranstalter bleiben dahinter weit zurück.


4) Diese starke Stellung im bundesweiten Fernsehen ist Ausgangspunkt für die weitere Prüfung, ob die Kumulation der Einflusspotenziale von Fernsehen und anderer Medienaktivitäten vorherrschende Meinungsmacht erwarten lässt. Da sich die Tätigkeit der ProSiebenSAT.1 Media AG ganz überwiegend auf die Fernsehveranstaltung beschränkt (nennenswerte Überschneidungen zu Tätigkeitsbereichen der Axel Springer AG liegen nur im Online-Bereich vor), waren hauptsächlich die Aktivitäten der Axel Springer AG auf den „medienrelevanten verwandten Märkten“ i. S. d. § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV zu untersuchen.


5) Unter Berücksichtigung aller für die Meinungsvielfalt relevanten Umstände kommt die KEK zu dem Ergebnis, dass die Axel Springer AG nach der Übernahme der ProSiebenSAT.1-Gruppe über eine Meinungsmacht verfügt, die im bundesweiten Fernsehen einem Zuschaueranteil von mehr als 42 % entspricht.


Die KEK geht dabei davon aus, dass Voraussetzung für die Einbeziehung eines Medienmarktes zum einen seine „Medienrelevanz“ ist, d. h. der Markt muss für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung bedeutend („Publikumsmärkte“) oder zur Verstärkung der Meinungsmacht im Fernsehen geeignet sein („vor- und nachgelagerte Märkte“). Zum anderen ist entscheidend, welchen Grad von „Verwandtschaft“ dieser Medienmarkt mit dem bundesweiten Fernsehen aufweist. Die jeweilige „Verwandtschaftsnähe“ ergibt sich aus den vergleichbaren, den potenziellen Meinungseinfluss charakterisierenden Leistungsmerkmalen. Dies sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorrangig Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität.


Die Tagespresse ist nach diesen Kriterien ein dem Fernsehen besonders eng verwandter medienrelevanter Markt. Ihren potenziellen Meinungseinfluss bewertet die KEK mit Zweidrittel im Verhältnis zu demjenigen des bundesweiten Fernsehens. Dafür sind folgende Faktoren ausschlaggebend:


- Tageszeitungen stellen ebenso wie das Fernsehen ein tagesaktuelles Medium dar.


- Die Tageszeitungsreichweite bleibt nach Marktuntersuchungen hinter der Fernsehreichweite zurück. Der geringeren Reichweite steht allerdings eine hohe zeitliche und räumliche Disponibilität dieses Mediums gegenüber. So können Tageszeitungen unabhängig von den technischen Voraussetzungen an jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit vom Leser konsumiert werden. Damit verbunden ist die Möglichkeit der wiederholten Nutzung (Verstärkungswirkung).


- Bei der Suggestivkraft reichen Tageszeitungen im Allgemeinen nicht an das Fernsehen heran. Tageszeitungen nutzen die Kommunikationsformen Text und unbewegtes Bild; Ton und Bewegtbild stehen diesem Medium nicht zur Verfügung.


Der medienkonzentrationsrechtlichen Bewertung legt die KEK den Gesamtmarkt der Tagespresse zugrunde, der gleichermaßen Abonnement- und Kaufzeitungen umfasst. Diese von der kartellrechtlichen Prüfung abweichende Betrachtung orientiert sich an den Vorgaben für die Beurteilung von Meinungsmacht im bundesweiten Fernsehen. Dort gibt der Rundfunkstaatsvertrag als Indikator den Zuschaueranteil vor, der ebenfalls nicht nach Genre oder Vertriebsweg (Free-TV, Pay-TV) des Fernsehprogramms unterscheidet.


Für die Bewertung der Stellung eines Unternehmens auf dem so definierten Gesamtmarkt der Tagespresse ist vornehmlich der anhand der Auflagenzahlen der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) ermittelte Auflagenanteil relevant.


Unter diesen Vorzeichen nimmt die Axel Springer AG mit ihren Zeitungstiteln im Gesamtmarkt der deutschen Tagespresse eine überragende Stellung ein. Sie ist u. a. durch folgende Faktoren gekennzeichnet:


- Der Anteil der Axel Springer AG am Gesamtmarkt der deutschen Tagespresse beträgt 26 % (Auflage Mo. – So., täglich gewichtet) und überragt damit die nächstfolgende Zeitungsgruppe um das Vierfache.


- Berücksichtigt man nur überregionale Titel, so liegt der Anteil der Axel Springer AG sogar bei ca. 76 % (Auflage Mo. – So., täglich gewichtet).


- Die Axel Springer AG ist der einzige Zeitungsverlag, der von montags bis sonntags bundesweit eine Straßenverkaufszeitung („BILD“ und „BILD am Sonntag“) herausgibt.


- Die „BILD“-Zeitung ist unverändert der bei weitem auflagen- und reichweitenstärkste Zeitungstitel geblieben.


- Die Tagespresse der Axel Springer AG verfügt über eine überragende Fähigkeit zur Bestimmung bundesweiter Tagesthemen (sog. „Agenda-Setting“) und zur Durchführung bundesweiter Kampagnen („Kampagnenfähigkeit“).


Der Anteil der Axel Springer AG am Gesamtmarkt der Tagespresse in Höhe von 26 % ist mit einem potenziellen Meinungseinfluss verbunden, der nach dem Zweidrittel-Bewertungsansatz einem Zuschaueranteil in Höhe von ca. 17 % im Fernsehen gleichgestellt werden kann.


Neben diesem Markt hat die KEK hauptsächlich die Stellung der Axel Springer AG bei Programmzeitschriften, Publikumszeitschriften, Hörfunk und Online-Angeboten untersucht. Insbesondere die starke Stellung der Axel Springer AG im Bereich der Programmzeitschriften und das Gemeinschaftsunternehmen Bild.T-Online von der Axel Springer AG und dem größten deutschen Online-Dienst T-Online erhöhen die potenzielle Meinungsmacht des geplanten integrierten Presse- und Fernsehkonzerns.


Diese Meinungsmacht der Axel Springer AG/ProSiebenSAT.1 Media AG wird nicht in ausreichendem Maße durch vielfaltverstärkende Umstände reduziert. So erfüllen die derzeit im Programm von SAT.1 ausgestrahlten Regionalfensterprogramme nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 – 5 RStV, die am 1. April 2005 mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten sind. Selbst wenn man die Veranstaltung von Regionalfenstern und die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte im Programm von SAT.1 mit einem Wert berücksichtigen würde, der den in § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV vorgesehenen 5 Prozentpunkten entspricht, so würde dies nicht genügen, um die potenzielle Meinungsmacht auf ein unbedenkliches Maß zurückzuführen.


6) Der Annahme vorherrschender Meinungsmacht steht darüber hinaus nicht entgegen, dass die Bertelsmann AG mit den Sendern der RTL Group einen höheren Zuschaueranteil erreicht und ebenfalls auf zahlreichen medienrelevanten verwandten Märkten aktiv ist. Vorherrschende Meinungsmacht setzt keine Dominanz nur eines Unternehmens voraus. Zudem verfügt die Bertelsmann AG über keine vergleichbare Stellung im Markt der Tagespresse, der im Hinblick auf die Meinungsvielfalt als besonders gewichtig einzuschätzen ist.


7) Die Anhörungen, bei denen die KEK ihre Bedenken gegen das Vorhaben mit Vertretern der Axel Springer AG, der ProSiebenSAT.1 Media AG und der zuständigen Landesmedienanstalten erörtert hat, haben letztendlich zu keiner genehmigungsfähigen Lösung geführt. Zum Verzicht auf den Erwerb von SAT.1 oder ProSieben oder zur Verminderung der Marktstellung auf medienrelevanten Märkten im notwendigen Umfang waren die Antragsteller nicht bereit.


8) Auch die „Neutralisierung“ von SAT.1 oder ProSieben durch die binnenplurale Ausgestaltung haben die Antragsteller abgelehnt.


Die Einrichtung eines Programmbeirats im Sinne von § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 32 RStV reicht hierfür nicht aus. Programmbeiräte nach Maßgabe von § 32 RStV haben im Ergebnis nur eine beratende Funktion im Hinblick auf die Programmgestaltung anhand der inhaltlichen Vorgaben des § 25 RStV. Zwar bedürfen nach den gesetzlichen Vorgaben Änderungen der Programmstruktur und -inhalte oder des Programmschemas der Zustimmung des Programmbeirats, diese kann jedoch durch die Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung bzw. der Gesellschafterversammlung ersetzt werden. Der Programmbeirat verfügt demnach über keine durchsetzbaren Mitentscheidungsbefugnisse und zudem nur über einen zu unbestimmten Auftrag, die Meinungsvielfalt und Pluralität des Programms zu sichern. Dem von den Antragstellern eingereichten Vorschlag eines senderübergreifenden Programmbeirats der mit noch weniger Einflussmöglichkeiten als der Programmbeirat nach § 32 RStV und den Bestimmungen der Programmbeiratsrichtlinie ausgestattet war, konnte die KEK umso weniger ausreichend vielfaltstärkende Wirkung beimessen.


Zur „Neutralisierung“ der Meinungsmacht eines der beiden zuschaueranteilsstarken Vollprogramme SAT.1 oder ProSieben geeignet wäre dagegen die binnenplurale Ausgestaltung eines dieser Programme und die Überwachung dieser Ausgestaltung durch einen mit wirksamen Entscheidungsbefugnissen versehenen Fernsehbeirat. Die dazu erforderlichen Vorkehrungen hat die KEK den Antragstellern in der Anhörung am 13.12.2005 und in einem Eckpunktepapier vom 23.12.2005 dargelegt. Dazu gehören insbesondere die durch ein Redaktionsstatut sichergestellte Verpflichtung des Senders auf eine allein durch das Gebot der Binnenpluralität bestimmte Programmausrichtung, die eine Zielgruppenorientierung des Programms ausschließt; die Verpflichtung zur Bereitstellung der dafür erforderlichen Finanzmittel; die Beistellung eines hauptberuflichen Geschäftsführers des Fernsehbeirats; die Verantwortung des Fernsehbeirats (zusammen mit den medienrechtlich unmittelbar verantwortlichen Personen des Senders) für Planung und Struktur, Inhalt und Kontrolle des Programms; sein Weisungsrecht gegenüber dem Programmverantwortlichen und dem Chefredakteur; das Recht zur Genehmigung des jährlichen Geschäftsplans und Budgets des Senders und die Verantwortlichkeit des Programmverantwortlichen allein gegenüber dem Fernsehbeirat.


Die Antragsteller haben diese Eckpunkte abgelehnt und statt dessen ihren früheren Vorschlag zur Einrichtung eines Programmbeirats modifiziert. Dieser wird jedoch in vielfacher Hinsicht den Anforderungen für eine binnenplurale Ausgestaltung nicht gerecht. Unter anderem enthält er keine verbindliche Ausrichtung des Programms auf eine binnenplurale Ausgestaltung, sondern gibt einen weitgehend an den geltenden Programmgrundsätzen des § 25 RStV orientierten Programmauftrag vor. Dem Programmbeirat werden, außer bei der Aufstellung und Änderung des Redaktionsstatuts und der Bestellung des Programmverantwortlichen, keine Mitentscheidungs- oder Vetorechte in Personal-, inhaltlichen oder Budgetfragen eingeräumt. Grundlegende Änderungen der Programmstruktur oder der Programminhalte bedürfen zwar seiner Zustimmung, diese kann aber durch diejenige des Kontrollorgans über die Geschäftsführung ersetzt werden. Zudem stehen dem Beirat keine wirksamen Sanktionsmittel zu. Auch die o. g. Berufung eines Geschäftsführers und Verpflichtung zur finanziellen Ausstattung fehlen.


9) Die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht bei Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch die Axel Springer AG hat zur Folge, dass diese Beteiligungsveränderungen nicht als unbedenklich bestätigt werden können, da unter den veränderten Voraussetzungen den Veranstaltern der Sendergruppe eine Zulassung nicht erteilt werden könnte (§ 29 Satz 3 RStV).


Der Beschluss der KEK ist für die zuständigen Landesmedienanstalten MABB, LMK und BLM gemäß § 37 RStV bindend.


1) Darstellung der aktuellen Gesellschafterstruktur der ProSiebenSAT.1 Media AG


2) Darstellung der von der KEK nicht genehmigten Beteiligungsveränderungen

Potsdam, 10.01.2006