Angesichts der neuesten Entwicklungen im Fall der
geplanten Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch
die Axel Springer AG muss sich die Öffentlichkeit
große Sorgen machen, ob die Meinungsvielfalt im
bundesweiten Fernsehen den gebotenen Schutz erfährt.
Dies erklärte der Vorsitzende der KEK, Prof. Dr. Dieter
Dörr, heute in Mainz. Es bestehen erhebliche
Gefahren für die Meinungsvielfalt, so der
KEK-Vorsitzende. Das beruht nicht darauf, dass nunmehr
die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten
(KDLM) gegen den KEK-Beschluss, der den Zusammenschluss
wegen der entstehenden vorherrschenden Meinungsmacht
untersagt hat, angerufen wurde. Sorgen muss sich die
Öffentlichkeit aber machen, ob eine unvoreingenommene
Überprüfung am Maßstab der Vielfaltsicherung
gewährleistet ist.
Es zeugt zunächst von geringer Professionalität,
sich während oder sogar bereits vor einem laufenden
Verfahren bei der KDLM als deren Mitglied in der Sache zu
äußern. Zudem gehört es zu den vornehmsten
Pflichten von Mitgliedern eines solchen
Entscheidungsgremiums, Beschlüsse nicht zu
kommentieren, über die man demnächst befinden
muss. Nur dann ist sichergestellt, dass die Mitglieder der
KDLM die ausführlich begründete Entscheidung der
KEK unvoreingenommen und sorgfältig am Maßstab
des Rechts und damit der Vielfaltsicherung
überprüfen und bewerten. Ein eindeutiger Fall der
Voreingenommenheit ist die Vorfestlegung in der Sache. Damit
erwecken die Betreffenden den Eindruck, dass sie zu einer
vorurteilsfreien Prüfung am Maßstab des Rechts
nicht bereit sind. Zudem besteht bei einer solchen
Vorfestlegung stets die Gefahr, dass dafür sachfremde
Gründe eine Rolle spielen. Daher ist es ausgeschlossen,
dass jene Direktoren und Präsidenten von
Landesmedienanstalten an einer Entscheidung der KDLM
mitwirken, die sich vor deren Anrufung und teilweise vor
Kenntnis der Entscheidungsgründe der KEK vorab
öffentlich festgelegt haben.
Grundsätzlich hat die KDLM nach dem
Rundfunkstaatsvertrag die Möglichkeit, nach gebotener
sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung den
KEK-Beschluss zu bestätigen oder mit einer
Dreiviertel-Mehrheit ihrer Mitglieder aufzuheben. Die KEK
wird sich insoweit jedweder Kommentierungen und Empfehlungen
enthalten, mit Ausnahme des selbstverständlichen
Hinweises, dass auch die KDLM ausschließlich nach dem
Maßstab des Rechts zu entscheiden hat. Als
Maßstab für die Prüfung ist der KDLM wie der
KEK durch die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages die
Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht vorgegeben. Damit
soll sichergestellt werden, dass die Informationsfreiheit
aller Bürgerinnen und Bürger und eine freie
Willensbildung gewährleistet sind. Dies ist für
ein demokratisches Gemeinwesen unverzichtbar, weshalb die
vorbeugende Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten
Fernsehen nicht nur die Pflicht von KEK und KDLM, sondern
auch die der Landesgesetzgeber ist. Die große
Bedeutung dieser Aufgabe, vorbeugend das Entstehen
vorherrschender Meinungsmacht zu verhindern, hat das
Bundesverfassungsgericht zu Recht wiederholt hervorgehoben,
zumal eingetretene Medienmacht mit all ihren Gefahren
für den freien Willensbildungsprozess und damit
für die Demokratie nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann.
Potsdam, 30.01.2006