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03/06 Vorsitzender der KEK sieht erhebliche Gefahren für die Sicherung der Meinungsvielfalt

Angesichts der neuesten Entwicklungen im Fall der geplanten Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch die Axel Springer AG muss sich die Öffentlichkeit große Sorgen machen, ob die Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen den gebotenen Schutz erfährt.


Dies erklärte der Vorsitzende der KEK, Prof. Dr. Dieter Dörr, heute in Mainz. „Es bestehen erhebliche Gefahren für die Meinungsvielfalt“, so der KEK-Vorsitzende. „Das beruht nicht darauf, dass nunmehr die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) gegen den KEK-Beschluss, der den Zusammenschluss wegen der entstehenden vorherrschenden Meinungsmacht untersagt hat, angerufen wurde. Sorgen muss sich die Öffentlichkeit aber machen, ob eine unvoreingenommene Überprüfung am Maßstab der Vielfaltsicherung gewährleistet ist.


Es zeugt zunächst von geringer Professionalität, sich während oder sogar bereits vor einem laufenden Verfahren bei der KDLM als deren Mitglied in der Sache zu äußern. Zudem gehört es zu den vornehmsten Pflichten von Mitgliedern eines solchen Entscheidungsgremiums, Beschlüsse nicht zu kommentieren, über die man demnächst befinden muss. Nur dann ist sichergestellt, dass die Mitglieder der KDLM die ausführlich begründete Entscheidung der KEK unvoreingenommen und sorgfältig am Maßstab des Rechts und damit der Vielfaltsicherung überprüfen und bewerten. Ein eindeutiger Fall der Voreingenommenheit ist die Vorfestlegung in der Sache. Damit erwecken die Betreffenden den Eindruck, dass sie zu einer vorurteilsfreien Prüfung am Maßstab des Rechts nicht bereit sind. Zudem besteht bei einer solchen Vorfestlegung stets die Gefahr, dass dafür sachfremde Gründe eine Rolle spielen. Daher ist es ausgeschlossen, dass jene Direktoren und Präsidenten von Landesmedienanstalten an einer Entscheidung der KDLM mitwirken, die sich vor deren Anrufung und teilweise vor Kenntnis der Entscheidungsgründe der KEK vorab öffentlich festgelegt haben.


Grundsätzlich hat die KDLM nach dem Rundfunkstaatsvertrag die Möglichkeit, nach gebotener sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung den KEK-Beschluss zu bestätigen oder mit einer Dreiviertel-Mehrheit ihrer Mitglieder aufzuheben. Die KEK wird sich insoweit jedweder Kommentierungen und Empfehlungen enthalten, mit Ausnahme des selbstverständlichen Hinweises, dass auch die KDLM ausschließlich nach dem Maßstab des Rechts zu entscheiden hat. Als Maßstab für die Prüfung ist der KDLM wie der KEK durch die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht vorgegeben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Informationsfreiheit aller Bürgerinnen und Bürger und eine freie Willensbildung gewährleistet sind. Dies ist für ein demokratisches Gemeinwesen unverzichtbar, weshalb die vorbeugende Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Fernsehen nicht nur die Pflicht von KEK und KDLM, sondern auch die der Landesgesetzgeber ist. Die große Bedeutung dieser Aufgabe, vorbeugend das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht zu verhindern, hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht wiederholt hervorgehoben, zumal eingetretene Medienmacht mit all ihren Gefahren für den freien Willensbildungsprozess und damit für die Demokratie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.“

Potsdam, 30.01.2006