KEK - Information - Pressemitteilung
05/06 Zulassung SAT.1 Comedy, Kabel 1 Classics, Movie Channel und Lifestyle; Zulassung souvenirs from the earth; Zulassung DTTV; Zulassung Big Brother und Beteiligungsveränderung; Beteiligungsveränderung L-TV GmbH; Zulassung Regionalfensterprogramm für Niedersachsen und Bremen bei RTL – Benehmensherstellung; Zulassung Regionalfensterprogramm für Nordrhein-Westfalen bei SAT.1 – Benehmensherstellung
108. Sitzung der KEK am 07.03.2006
- Zulassung SAT.1 Comedy, Kabel 1 Classics, Movie Channel
und Lifestyle / SevenSenses GmbH
- Zulassung souvenirs from the earth / souvenirs from the earth GmbH
- Zulassung DTTV / DTTV Sender-Betriebsgesellschaft mbH i. G.
- Zulassung Big Brother und Beteiligungsveränderung / Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG
- Beteiligungsveränderung / L-TV GmbH
- Zulassung Regionalfensterprogramm für Niedersachsen und Bremen bei RTL Benehmensherstellung / RTL Nord GmbH
- Zulassung Regionalfensterprogramm für Nordrhein-Westfalen bei SAT.1 Benehmensherstellung / WestCom Medien GmbH
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im
Medienbereich (KEK) hat entschieden, dass den folgenden
Zulassungen und Beteiligungsveränderungen keine
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt
entgegenstehen:
Zulassung SAT.1 Comedy, Kabel 1 Classics, Movie Channel
und Lifestyle / SevenSenses GmbH
Die SevenSenses GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der
ProSiebenSAT.1
Media AG, hat die Zulassung von vier ganztägigen
digitalen Pay-TV-Unterhaltungsspartenprogrammen beantragt.
Es handelt sich um die Programme SAT.1 Comedy, Movie
Channel, Kabel 1 Classics und Lifestyle. Die Programme
sollen verschlüsselt über Kabel verbreitet und auf
verschiedenen Plattformen vermarktet werden. Konkret ist
beabsichtigt, zunächst die Programme SAT.1 Comedy und
Kabel 1 Classics auf der Plattform der Kabel Deutschland
Vertrieb & Service GmbH & Co. KG und, daran angeschlossen,
auf der Plattform der Kabel Baden-Württemberg GmbH &
Co. KG zu verbreiten sowie die Programme SAT.1 Comedy und
Movie Channel über die gemeinsame Plattform der Iesy
Hessen GmbH & Co. KG und der Ish NRW GmbH auszustrahlen.
Die ProSiebenSAT.1 Media AG hält auch sämtliche
Anteile an den Veranstaltern der Programme SAT.1, ProSieben,
Kabel 1, N24 und 9Live. Im maßgeblichen
Referenzzeitraum von August 2004 bis Juli 2005 erreichten
diese Programme einen Zuschaueranteil von insgesamt 22,06
%.
Da nach dem mit der Kabel Deutschland Vertrieb & Service
GmbH & Co. KG geschlossenen Plattformvertrag wesentliche
Programmentscheidungen der Veranstalterin von der Zustimmung
der Plattformbetreiberin abhängig sind, sind dieser die
künftig auf ihrer Plattform verbreiteten Programme
SAT.1 Comedy und Kabel 1 Classics gemäß § 28
Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV medienkonzentrationsrechtlich
zuzurechnen. Der Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH &
Co. KG sind ferner die Programme Kinowelt TV, Gusto, Wein
TV, The History Channel, Games TV, Spiegel TV xxp
digital und GUTE LAUNE TV zuzurechnen. Für eine
Zurechnung der Programme SAT.1 Comedy und Movie Channel zur
Iesy Hessen GmbH & Co. KG und der Ish NRW GmbH bestehen
dagegen auf Grundlage der vorgelegten Vereinbarung keine
Anhaltspunkte.
Zulassung souvenirs from the earth / souvenirs from the
earth GmbH
Die souvenirs from the earth GmbH hat die Zulassung zur
Veranstaltung eines gleichnamigen
Videokunstprogramms beantragt. Das geplante
Programm besteht aus speziell für das Fernsehen
produzierten Videofilmen, die mit elektronischer Musik
unterlegt sind. Das Programm soll frei empfangbar
zunächst ausschließlich in Frankreich über
das Internet verbreitet und im Rahmen von ADSL-Angeboten
vermarktet werden. Die Antragstellerin plant, nach etwa zwei
Jahren auch die Verbreitung über Kabel und Satellit in
Deutschland und anderen europäischen Staaten
aufzunehmen.
Die Antragstellerin produziert Videofilme u. a. für den
Verkauf als DVD in Museumsshops. An ihr ist der
Geschäftsführer Marcus Kreiss zu 99 % der
Geschäftsanteile beteiligt, 1 % hält Cornelis
Gollhardt. Die Beteiligten veranstalten bislang keine
Fernsehprogramme.
Zulassung DTTV / DTTV Sender-Betriebsgesellschaft mbH i.
G.
Die in Gründung befindliche DTTV
Sender-Betriebsgesellschaft mbH hat die Zulassung zur
Veranstaltung des bundesweiten türkischsprachigen, mit
deutschen Untertiteln versehenen Fernsehvollprogramms DTTV
beantragt. Die Antragstellerin plant, das Programm frei
empfangbar digital über Satellit (zunächst nur
über Eurasiasat 1/Turksat 2A) zu verbreiten. An der
Antragstellerin hält Hidir Düzgün 76 %, seine
Neffen Bülent Düzgün und Yalcin
Düzgün halten jeweils 12 % der Anteile. Yalcin
Düzgün ist zugleich alleiniger
Geschäftsführer. Weder die Antragstellerin noch
ihre Gesellschafter sind nach eigenen Angaben anderweitig im
Medienbereich aktiv oder beteiligt.
Zulassung Big Brother und Beteiligungsveränderung /
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG
Die Premiere
Fernsehen GmbH & Co. KG hat die Zulassung des
bundesweiten digitalen Unterhaltungsspartenprogramms Big
Brother beantragt, das in Zusammenstellungen von
Live-Streams eine Gruppe von Personen in einem
abgeschlossenen Wohnbereich zeigt, die über mehrere
Monate hinweg täglich 23 Stunden lang gefilmt werden.
Big Brother wurde zuvor auf Grundlage eines zwischen der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und
der Antragstellerin geschlossenen
öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß Art.
30 Bayerisches Mediengesetz (BayMG) erprobt. Das Programm
wird ebenso wie die anderen von der Antragstellerin
veranstalteten Programme exklusiv verschlüsselt auf
ihrer Pay-TV-Plattform verbreitet.
Die Antragstellerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der
Premiere AG. Für diese waren folgende
Beteiligungsveränderungen angemeldet worden: Die
Fernseh Holding III S.A.R.L. verkaufte Aktien der Premiere
AG im Umfang von 25,3 % des Grundkapitals an die
Investmentbank Lehman Brothers International (Europe) zum
Zweck ihrer Weiterveräußerung und reduzierte
dadurch ihre Beteiligung an der Premiere AG von zuvor 33,8 %
auf ca. 8,44 %. Lehman Brothers International (Europe)
veräußerte das gesamte Aktienpaket an dritte
Investoren weiter, von denen keiner 5 % der Anteile oder
mehr erworben hat. Aus dem Streubesitz erwarb sodann eine
Tochtergesellschaft der Investmentberatungsgesellschaft The
Capital Group Companies, Inc. 5,52 % des Grundkapitals der
Premiere AG. In Streubesitz befinden sich somit noch 71,12 %
der Premiere-Aktien. Die übrigen Anteile an der
Premiere AG in Höhe von 14,91 % hält
unverändert die Fernseh Holding S.A.R.L. im alleinigen
Anteilsbesitz des Vorstandsvorsitzenden Dr. Georg Kofler
(davon jeweils 0,5 % treuhänderisch für die
Vorstandsmitglieder Michael Börnicke und Hans
Seger).
Die Unternehmensgruppe The Capital Group Companies, Inc.
verwaltet Vermögen von privaten und institutionellen
Anlegern. Nach Unternehmensangaben umfassen ihre von der
Capital Research and Management Company verwalteten American
Funds ein Anlagevermögen von insgesamt mehr als 750
Mrd. US-Dollar und die zur Capital Guardian Trust Company
gehörigen Fonds ein Anlagevermögen von ca. 300
Mrd. US-Dollar. Sonstige Medienbeteiligungen der
Unternehmensgruppe sind nicht bekannt. In der Vergangenheit
waren Fondsgesellschaften der Capital Research and
Management Company an Unternehmen der KirchGruppe, darunter
der damaligen Muttergesellschaft der Antragstellerin, der
KirchPayTV GmbH & Co. KGaA, beteiligt.
Der Antragstellerin und der Premiere AG werden die von der
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG veranstalteten Programme
und die auf ihrer Pay-TV-Plattform veranstalteten
Drittprogramme Goldstar, Heimatkanal, Hit24, Beate Uhse TV,
Classica und Focus TV zugerechnet. Nachdem die Fernseh
Holding III S.A.R.L. ihre Beteiligung an der Premiere AG auf
8,44 % vermindert hat, sind ihr sowie der Finanz Fernseh
Holding S.A.R.L. und den Permira-Fonds die
Premiere-Programme dagegen nicht mehr zuzurechnen. Die KEK
hat bereits am 15.02.2006 die medienkonzentrationsrechtliche
Unbedenklichkeit der Beteiligungsveränderungen und der
Zulassung für das Programm Big Brother festgestellt.
Beteiligungsveränderung / L-TV GmbH
Die L-TV GmbH (ehemals: L-TV Rems-Murr GmbH), die eine
Zulassung für das bundesweit frei empfangbare
Fernsehprogramm L-TV hält, hat eine geplante
Beteiligungsveränderung angemeldet: Danach beabsichtigt
ihr geschäftsführender Gesellschafter Manfred
Kusterer, den Anteil seines Mitgesellschafters Hans-Martin
Fischer in Höhe von 35 % an der Veranstalterin zu
erwerben. Manfred Kusterer verfügt bereits über
die übrigen 65 % der Anteile und wird somit
Alleingesellschafter der Veranstalterin. Er ist zugleich
geschäftsführender Alleingesellschafter der Firma
L-TV Multimedia, die zum geplanten Programm Magazinformate
zuliefern soll. Das Programm wird derzeit noch nicht
veranstaltet.
Weitere Entscheidungen
Zulassung Regionalfensterprogramm für Niedersachsen
und Bremen bei RTL Benehmensherstellung / RTL Nord
GmbH
Die KEK hat entschieden, dass gegen die von der
Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) und der
Bremischen Landesmedienanstalt (brema) beabsichtigte
Zulassung der RTL Nord GmbH als Regionalfensterveranstalter
im Hauptprogramm von RTL keine Bedenken aus Gründen der
Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen, sofern bestimmte
besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der
redaktionellen Unabhängigkeit der RTL Nord GmbH
getroffen werden.
Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der KEK ist
§ 36 Abs. 2 Satz 3 RStV. Hiernach ist vor der Zulassung
von Fensterprogrammveranstaltern das Benehmen mit der KEK
herzustellen. Seit dem 01.04.2005 schreibt der
Rundfunkstaatsvertrag auch für die
Regionalfensterprogramme in den beiden
reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogrammen die
Erteilung einer gesonderten Zulassung vor (§ 25 Abs. 4
Satz 3 RStV).
Das gemeinsame RTL-Regionalfenster für Niedersachsen
und Bremen Guten Abend RTL wird bislang ohne
eigenständige Zulassung veranstaltet und von der RTL
Nord GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft des
Hauptveranstalters RTL Television GmbH, produziert. Für
dieses Programm soll der RTL Nord GmbH eine
eigenständige Zulassung für eine Laufzeit bis zum
21.07.2008 erteilt werden.
Das Regionalfensterprogramm erfüllt nach der
Feststellung der Direktorenkonferenz der
Landesmedienanstalten (DLM) mit Beschluss vom 25.10.2005 die
Anforderungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV zu zeitlichem
Umfang, inhaltlicher Differenzierung und zum Regionalbezug;
seither haben sich nach Angaben der NLM keine
Veränderungen ergeben. Die KEK ist an diese
Feststellung im Rahmen des Willkürverbots gebunden
(§ 36 Abs. 2 Satz 2 RStV). Ferner haben die NLM und die
brema nachvollziehbar dargelegt, dass die angemessene
Finanzierung der Regionalfenster durch den Hauptveranstalter
für die Lizenzperiode gewährleistet ist.
Die Beteiligung der RTL Television GmbH mit mehr als 25 %
der Kapital- und Stimmenanteile entspricht nicht dem
gesetzlich intendierten Regelfall des § 25 Abs. 4 Satz
4 RStV, wonach Regionalfenster in rechtlicher
Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter im Sinne
von § 28 RStV veranstaltet werden sollen. Für eine
Abweichung von diesem Erfordernis bedarf es eines wichtigen
Grundes im Einzelfall.
Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn die
sofortige Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall
unverhältnismäßig ist, weil dem betroffenen
Haupt- und Fensterprogrammveranstalter unzumutbare Verluste
drohen, wenn er vor In-Kraft-Treten des Erfordernisses
rechtlicher Unabhängigkeit im Vertrauen auf den
Fortbestand der alten Rechtslage erhebliche Investitionen
getätigt hat, die noch nicht vollständig
amortisiert sind. Dies hat die RTL Television GmbH im
Hinblick auf die vorgesehene Laufzeit der Zulassung für
das Fensterprogramm vorgetragen und belegt.
Ferner setzt die Anerkennung einer Ausnahme von der
Soll-Bestimmung voraus, dass dargelegt wird, dass die
Unabhängigkeit der Berichterstattung trotz der
rechtlichen Abhängigkeit aufgrund besonderer
Umstände gewährleistet ist. Denn Schutzzweck der
Norm ist nicht nur die Absicherung
größtmöglicher inhaltlicher Vielfalt und des
Regionalbezugs des Programms, sondern auch die Sicherung der
Meinungsvielfalt. Dieser Schutzzweck kann nur gewahrt
werden, wenn im Fall rechtlicher Abhängigkeit besondere
Vorkehrungen zur Sicherung der redaktionellen
Unabhängigkeit getroffen werden.
Die RTL Television GmbH hat Vorschläge für
Satzungsänderungen bei der RTL Nord GmbH unterbreitet,
die die Unabhängigkeit des programmverantwortlichen
Geschäftsführers sicherstellen und klarstellen,
dass RTL als Gesellschafterin über keine Mitwirkungs-
und Zustimmungsbefugnisse bei programmbezogenen
Entscheidungen verfügt. Ferner muss das
Anstellungsverhältnis zwischen dem
programmverantwortlichen Geschäftsführer und der
Fensterveranstalterin bestehen. Unter diesen Bedingungen
bestehen gegen die beabsichtigte Zulassung im Hinblick auf
die Sicherung der Meinungsvielfalt keine Bedenken.
Zulassung Regionalfensterprogramm für
Nordrhein-Westfalen bei SAT.1 Benehmensherstellung /
WestCom Medien GmbH
Gegen die von der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM) beabsichtigte Zulassung der
WestCom Medien GmbH als Regionalfensterveranstalter im
Hauptprogramm von SAT.1 bestehen keine Bedenken aus
Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt. Diese
Feststellung erfolgt im Rahmen der Benehmensherstellung
zwischen der LfM und der KEK gemäß § 36 Abs.
2 Satz 3 RStV.
Das landesweite SAT.1-Regionalfenster für
Nordrhein-Westfalen 17:30 Live das
Regionalmagazin für Nordrhein-Westfalen wird
bislang auf Grundlage einer Zulassung der SAT.1
SatellitenFernsehen GmbH zur terrestrischen
Weiterverbreitung von SAT.1 in Nordrhein-Westfalen
einschließlich des Fensterprogramms veranstaltet und
von der WestCom Medien GmbH produziert. Für dieses
Programm hat nunmehr die WestCom Medien GmbH eine
eigenständige Zulassung beantragt; die SAT.1
SatellitenFernsehen GmbH hat erklärt, bis zum
31.05.2010 im Hinblick auf dieses Regionalfenster auf die
Ausübung ihrer Zulassung zu verzichten. Die LfM
beabsichtigt, der WestCom Medien GmbH für diese
Laufzeit die Zulassung zu erteilen.
Die von der LfM vorgesehene Zulassung genügt
sämtlichen Anforderungen des § 25 Abs. 4 RStV im
Hinblick auf die Verpflichtung von SAT.1 zur Aufnahme von
Regionalfensterprogrammen:
Das Regionalfenster erfüllt nach der Feststellung der
DLM vom 25.10.2005 die Anforderungen des § 25 Abs. 4
Satz 1 RStV zu zeitlichem Umfang, inhaltlicher
Differenzierung und zum Regionalbezug. Die Antragstellerin
ist vom Hauptveranstalter rechtlich unabhängig: Sie
steht vollständig im Anteilsbesitz ihres
programmverantwortlichen Geschäftsführers Peter
Pohl (zu 0,2 % der Anteile unmittelbar und zu 99,8 %
mittelbar über die WestCom Media Holding, an der er
sämtliche Anteile hält); Anhaltspunkte für
einen Zurechnungstatbestand aufgrund sonstiger
Einflüsse von SAT.1 sind nicht ersichtlich. Die
redaktionelle Unabhängigkeit der WestCom Medien GmbH
ist auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit der
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gewährleistet. Ferner
ist dargelegt, dass die angemessene Finanzierung des
Regionalfensters durch den Hauptveranstalter für die
Dauer der beantragten Zulassung sichergestellt ist.
Potsdam, den 08.03.2006
© KEK 2000