Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im
Medienbereich (KEK) hat in ihrer 16. Sitzung am 29. August
1998 Beschlüsse gefaßt, die über die
zuständigen Landesmedienanstalten in Hamburg und Bayern
(HAM und BLM) jeweils an CLT-UFA und KirchGruppe mit der
Bitte um Stellungnahme und Auskunft gerichtet sind. Diese
beiden Unternehmen sind Gesellschafter der Premiere Medien
GmbH & Co. KG, Hamburg, die am 11. Juni 1998 nach dem
Scheitern der Fusionspläne wegen der Untersagung der
EG-Kommission vom 27. Mai 1998 einen neuen Antrag auf
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung digitaler Programme
bzw. zum Angebot bundesweit verbreiteter Pay-TV-Programme
gestellt hat. Die KEK hat auf der Grundlage des ihr
gegenwärtig bekannten Sachverhaltes beim Ausbau des
digitalen Pay-TV auch Fragen zu den vorgesehenen
Investitionen und zum Programmvermögen der beiden
Unternehmen gestellt.
Die KEK war von den
zuständigen Landesmedienanstalten wiederholt und
dringend aufgefordert worden, über den Antrag auf
Sendeerlaubnis für die digital zu verbreitenden
Programme von Premiere zu entscheiden, obwohl die
Beteiligungsverhältnisse ungeklärt sind, die
Vollständigkeitserklärungen der beteiligten
Unternehmen zu den Antragsunterlagen fehlen und
gegensätzliche Auffassungen der an der Antragstellerin
beteiligten CLT-UFA und KirchGruppe über den Bestand
und die inhaltliche Reichweite der grundsätzlichen
Vereinbarung zum Ausbau von Premiere zur digitalen Plattform
vom November 1997 bestehen. CLT-UFA und KirchGruppe werden
gebeten, zu dem von der KEK zugrunde gelegten
tatsächlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen und die
erfragten Auskünfte zu erteilen.
Nach dem seit
Jahresbeginn 1997 geltenden Rundfunkstaatsvertrag darf ein
Veranstalter beliebig viele Programme veranstalten, es sei
denn, er erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht
(§ 26 Abs. 1 RStV). Zu beurteilen ist deshalb, ob ein
Veranstalter durch zusätzliche Programme oder durch
Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder
beides vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Zweck der
medienkonzentrationsrechtlichen Kontrolle ist es, der
Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vorbeugend
entgegenzuwirken. Das Bundesverfassungsgericht
begründet die Notwendigkeit, Tendenzen zur
Konzentration so rechtzeitig und wirksam wie möglich
entgegenzutreten, damit, daß Fehlentwicklungen gerade
in diesem Bereich schwer rückgängig zu machen
seien. Das gelte um so mehr, weil der dadurch entstehende
Einfluß auch politisch einsetzbar sei. Zu den Mitteln,
die Bedeutung für den Zugang zum Zuschauer haben und
die für eine Bindung der Zuschauer an die Programme
eines Veranstalters Bedeutung haben, gehören die
rundfunkspezifischen Erscheinungsformen der vertikalen
Verflechtung. Das Bundesverfassungsgericht hebt die
folgenden Tatbestände hervor: die Verflechtung von
Rundfunkveranstaltern mit Produktionsfirmen, Inhabern von
Film- und Sportübertragungsrechten und Eigentümern
von (Programm-)Zeitschriften sowie private
Übertragungswege (BVerfGE 95, 163, 173).
Zu
vergleichen ist also jeweils die bisherige Stellung des oder
der beteiligten Unternehmen im Rundfunk und auf anderen
Medienmärkten mit der Lage, die durch die Zulassung des
Programms oder der Beteiligungsveränderung entsteht.
Dementsprechend ist die erlangte Stellung nach § 26
Abs. 2 RStV zunächst durch die Addition der bisher
erreichten Zuschaueranteile zu ermitteln. Darüber
hinaus kommt es jedoch maßgeblich auch auf qualitative
Merkmale an, von denen es abhängt, ob vorherrschende
Meinungsmacht gegeben ist, was u.a. auch für die
Prüfung der Voraussetzung der Vermutungsregel des
§ 26 Abs. 2 Satz 2 RStV erheblich ist.
Für
Premiere gilt, daß unabhängig von der Neuordnung
der Beteiligung von CLT-UFA und KirchGruppe eine
Alleinstellung im digital verbreiteten Pay-TV begründet
werden soll. Im Rahmen der fusionskontrollrechtlichen
Prüfung ist der Markt für Pay-TV ein eigener
relevanter Markt. Auf diesem Markt war Premiere schon bisher
marktbeherrschend. Durch den Zusammenschluß würde
diese marktbeherrschende Stellung verstärkt. Mit eben
dieser Begründung hat die EG-Kommission den
Zusammenschluß untersagt. Medienrechtlich ist dagegen
von der KEK wieder zusätzlich zu prüfen, welche
Bedeutung dem Pay-TV im Verhältnis zum
werbefinanzierten Fernsehen und zum
öffentlich-rechtlichen Fernsehen zukommt. Dabei ist
hervorzuheben, daß Pay-TV durch private
Übertragungswege gekennzeichnet ist, auf deren Nutzung
die Programmveranstalter angewiesen sind. Das
Bundesverfassungsgericht sieht auch darin ein Merkmal, das
zur vorherrschenden Meinungsmacht beitragen kann.
Betrachtet man die Marktstellung der KirchGruppe und von
CLT-UFA unter den genannten Kriterien vorherrschender
Meinungsmacht, so ist nach den vorläufigen
Feststellungen der KEK nicht auszuschließen, daß
diese Unternehmen bei den gegebenen Zuschaueranteilen jedes
für sich durch die Beteiligung am digitalen Pay-TV von
Premiere vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Die
Kommission erwartet von der Beantwortung der Fragen die
Aufklärung der für eine abschließende
Beurteilung derzeit noch offenen Sachverhalte.
Potsdam, 03.09.1998