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07/98 Zulassungsverfahren Premiere digital
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 16. Sitzung am 29. August 1998 Beschlüsse gefaßt, die über die zuständigen Landesmedienanstalten in Hamburg und Bayern (HAM und BLM) jeweils an CLT-UFA und KirchGruppe mit der Bitte um Stellungnahme und Auskunft gerichtet sind. Diese beiden Unternehmen sind Gesellschafter der Premiere Medien GmbH & Co. KG, Hamburg, die am 11. Juni 1998 nach dem Scheitern der Fusionspläne wegen der Untersagung der EG-Kommission vom 27. Mai 1998 einen neuen Antrag auf Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung digitaler Programme bzw. zum Angebot bundesweit verbreiteter Pay-TV-Programme gestellt hat. Die KEK hat auf der Grundlage des ihr gegenwärtig bekannten Sachverhaltes beim Ausbau des digitalen Pay-TV auch Fragen zu den vorgesehenen Investitionen und zum Programmvermögen der beiden Unternehmen gestellt.

Die KEK war von den zuständigen Landesmedienanstalten wiederholt und dringend aufgefordert worden, über den Antrag auf Sendeerlaubnis für die digital zu verbreitenden Programme von Premiere zu entscheiden, obwohl die Beteiligungsverhältnisse ungeklärt sind, die Vollständigkeitserklärungen der beteiligten Unternehmen zu den Antragsunterlagen fehlen und gegensätzliche Auffassungen der an der Antragstellerin beteiligten CLT-UFA und KirchGruppe über den Bestand und die inhaltliche Reichweite der grundsätzlichen Vereinbarung zum Ausbau von Premiere zur digitalen Plattform vom November 1997 bestehen. CLT-UFA und KirchGruppe werden gebeten, zu dem von der KEK zugrunde gelegten tatsächlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen und die erfragten Auskünfte zu erteilen.

Nach dem seit Jahresbeginn 1997 geltenden Rundfunkstaatsvertrag darf ein Veranstalter beliebig viele Programme veranstalten, es sei denn, er erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht (§ 26 Abs. 1 RStV). Zu beurteilen ist deshalb, ob ein Veranstalter durch zusätzliche Programme oder durch Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder beides vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Zweck der medienkonzentrationsrechtlichen Kontrolle ist es, der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vorbeugend entgegenzuwirken. Das Bundesverfassungsgericht begründet die Notwendigkeit, Tendenzen zur Konzentration so rechtzeitig und wirksam wie möglich entgegenzutreten, damit, daß Fehlentwicklungen gerade in diesem Bereich schwer rückgängig zu machen seien. Das gelte um so mehr, weil der dadurch entstehende Einfluß auch politisch einsetzbar sei. Zu den Mitteln, die Bedeutung für den Zugang zum Zuschauer haben und die für eine Bindung der Zuschauer an die Programme eines Veranstalters Bedeutung haben, gehören die rundfunkspezifischen Erscheinungsformen der vertikalen Verflechtung. Das Bundesverfassungsgericht hebt die folgenden Tatbestände hervor: die Verflechtung von Rundfunkveranstaltern mit Produktionsfirmen, Inhabern von Film- und Sportübertragungsrechten und Eigentümern von (Programm-)Zeitschriften sowie private Übertragungswege (BVerfGE 95, 163, 173).

Zu vergleichen ist also jeweils die bisherige Stellung des oder der beteiligten Unternehmen im Rundfunk und auf anderen Medienmärkten mit der Lage, die durch die Zulassung des Programms oder der Beteiligungsveränderung entsteht. Dementsprechend ist die erlangte Stellung nach § 26 Abs. 2 RStV zunächst durch die Addition der bisher erreichten Zuschaueranteile zu ermitteln. Darüber hinaus kommt es jedoch maßgeblich auch auf qualitative Merkmale an, von denen es abhängt, ob vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist, was u.a. auch für die Prüfung der Voraussetzung der Vermutungsregel des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV erheblich ist.

Für Premiere gilt, daß unabhängig von der Neuordnung der Beteiligung von CLT-UFA und KirchGruppe eine Alleinstellung im digital verbreiteten Pay-TV begründet werden soll. Im Rahmen der fusionskontrollrechtlichen Prüfung ist der Markt für Pay-TV ein eigener relevanter Markt. Auf diesem Markt war Premiere schon bisher marktbeherrschend. Durch den Zusammenschluß würde diese marktbeherrschende Stellung verstärkt. Mit eben dieser Begründung hat die EG-Kommission den Zusammenschluß untersagt. Medienrechtlich ist dagegen von der KEK wieder zusätzlich zu prüfen, welche Bedeutung dem Pay-TV im Verhältnis zum werbefinanzierten Fernsehen und zum öffentlich-rechtlichen Fernsehen zukommt. Dabei ist hervorzuheben, daß Pay-TV durch private Übertragungswege gekennzeichnet ist, auf deren Nutzung die Programmveranstalter angewiesen sind. Das Bundesverfassungsgericht sieht auch darin ein Merkmal, das zur vorherrschenden Meinungsmacht beitragen kann.

Betrachtet man die Marktstellung der KirchGruppe und von CLT-UFA unter den genannten Kriterien vorherrschender Meinungsmacht, so ist nach den vorläufigen Feststellungen der KEK nicht auszuschließen, daß diese Unternehmen bei den gegebenen Zuschaueranteilen jedes für sich durch die Beteiligung am digitalen Pay-TV von Premiere vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Die Kommission erwartet von der Beantwortung der Fragen die Aufklärung der für eine abschließende Beurteilung derzeit noch offenen Sachverhalte.

Potsdam, 03.09.1998