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08/07 Mitteilung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zur Vorlagepflicht von Plattformverträgen

Mitteilung der KEK zur Vorlagepflicht von Plattformverträgen


Die KEK überprüft im Rahmen ihrer medienkonzentrationsrechtlichen Beurteilung auch die Zurechnung von Programmen zu Plattformbetreibern. Hierzu haben die Antragsteller bestehende und geplante Plattformverträge vorzulegen. Werden nach erfolgter konzentrationsrechtlicher Prüfung weitere Plattformverträge abgeschlossen, so ist dies der KEK unter Vorlage der Vereinbarungen gemäß § 29 Satz 1 RStV anzuzeigen.


Vor dem Hintergrund der gewandelten Geschäftsmodelle der Plattformbetreiber werden diese zunehmend selbst zu Inhalteanbietern und Inhaltevermarktern; mitunter nehmen sie auch über die Plattformverträge auf eingespeiste Programminhalte Einfluss, was ihre Qualifizierung als Veranstalter oder eine Zurechnung dieser Programme nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zur Folge haben kann. Diese Gefahr der Einflussnahme besteht vornehmlich hinsichtlich von Pay-TV-Programmen, die in Konkurrenz zu bereits vom Plattformbetreiber angebotenen Programmen stehen oder stehen können. Hier kann ein Interesse der Plattformbetreiber bestehen, ihre „Gatekeeper“-Funktion dahingehend auszunutzen, eine Konkurrenzsituation zugunsten der eigenen Produkte zu vermeiden bzw. zu entschärfen. Eine Einflussnahme kann aus vergleichbaren Erwägungen auch bei frei empfangbaren Programmen nicht ausgeschlossen werden.


Bei noch nicht vollständig ausgearbeiteten Verbreitungskonzepten besteht keine Dringlichkeit einer Entscheidung, da unter diesen Voraussetzungen ein Sendestart in unmittelbarer Zukunft durch die Antragstellerin nicht zu verwirklichen ist. Der Abschluss von Plattformverträgen ist nicht von der vorherigen Erteilung einer Sendelizenz abhängig. Insofern sieht sich die KEK nicht in der Lage, ohne die Vorlage eines Plattformvertrags (mindestens im Entwurf) eine abschließende medienkonzentrationsrechtliche Bewertung vorzunehmen.


Sofern Veranstalter nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbestätigung durch die KEK (weitere) Plattformverträge abschließen, sind diese der KEK unaufgefordert vorzulegen. Der Abschluss von Plattformverträgen kann mit einer Veränderung sonstiger Einflüsse im Sinne von § 29 Satz 1 RStV verbunden sein.

Potsdam, 08.05.2007