Mitteilung
der KEK zur Vorlagepflicht von
Plattformverträgen
Die KEK überprüft im Rahmen ihrer
medienkonzentrationsrechtlichen Beurteilung auch die
Zurechnung von Programmen zu Plattformbetreibern. Hierzu
haben die Antragsteller bestehende und geplante
Plattformverträge vorzulegen. Werden nach erfolgter
konzentrationsrechtlicher Prüfung weitere
Plattformverträge abgeschlossen, so ist dies der KEK
unter Vorlage der Vereinbarungen gemäß § 29
Satz 1 RStV anzuzeigen.
Vor dem Hintergrund der gewandelten Geschäftsmodelle
der Plattformbetreiber werden diese zunehmend selbst zu
Inhalteanbietern und Inhaltevermarktern; mitunter nehmen sie
auch über die Plattformverträge auf eingespeiste
Programminhalte Einfluss, was ihre Qualifizierung als
Veranstalter oder eine Zurechnung dieser Programme nach
§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zur Folge haben kann.
Diese Gefahr der Einflussnahme besteht vornehmlich
hinsichtlich von Pay-TV-Programmen, die in Konkurrenz zu
bereits vom Plattformbetreiber angebotenen Programmen stehen
oder stehen können. Hier kann ein Interesse der
Plattformbetreiber bestehen, ihre
Gatekeeper-Funktion dahingehend auszunutzen,
eine Konkurrenzsituation zugunsten der eigenen Produkte zu
vermeiden bzw. zu entschärfen. Eine Einflussnahme kann
aus vergleichbaren Erwägungen auch bei frei
empfangbaren Programmen nicht ausgeschlossen werden.
Bei noch nicht vollständig ausgearbeiteten
Verbreitungskonzepten besteht keine Dringlichkeit einer
Entscheidung, da unter diesen Voraussetzungen ein Sendestart
in unmittelbarer Zukunft durch die Antragstellerin nicht zu
verwirklichen ist. Der Abschluss von Plattformverträgen
ist nicht von der vorherigen Erteilung einer Sendelizenz
abhängig. Insofern sieht sich die KEK nicht in der
Lage, ohne die Vorlage eines Plattformvertrags (mindestens
im Entwurf) eine abschließende
medienkonzentrationsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
Sofern Veranstalter nach Erteilung der
Unbedenklichkeitsbestätigung durch die KEK (weitere)
Plattformverträge abschließen, sind diese der KEK
unaufgefordert vorzulegen. Der Abschluss von
Plattformverträgen kann mit einer Veränderung
sonstiger Einflüsse im Sinne von § 29 Satz 1 RStV
verbunden sein.
Potsdam, 08.05.2007