In ihrer 14. Sitzung am 22.06.1998 hat die Kommission zur
Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
beschlossen, im Zusammenhang mit anstehenden
Prüfverfahren zu ermitteln, welche Stellung die
KirchGruppe durch ihre zurechenbaren Unternehmen im
medienrelevanten Markt der Film- und Fernsehproduktion sowie
des Rechtehandels mit solchen Produktionen erlangt hat.
Entsprechende Auskunftsersuchen wurden der Medienanstalt
Berlin-Brandenburg (MABB) mit der Bitte übergeben,
diese an die Fernsehveranstalter ARD (ohne dritte
Programme), ZDF, RTL, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, Super RTL,
Premiere, DF 1, RTL2, TM 3 und VOX weiterzuleiten. Die
Taurus Film GmbH & Co. KG, ein Unternehmen der KirchGruppe,
hatte daraufhin beim Verwaltungsgericht Berlin den
Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach
der MABB untersagt werden soll, dieses Auskunftsersuchen
abzusenden, hilfsweise festzustellen, daß die
Fernsehveranstalter nicht verpflichtet sind, die Fragen zu
beantworten.
Mit Entscheidung vom 25. August 1998 hat das
Verwaltungsgericht beschlossen, den Antrag von Taurus auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem
Umfang zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens wurden
der Antragstellerin auferlegt. Für das Gericht waren in
Gestalt des Auskunftsersuchens weder auf einfachgesetzlicher
noch auf grundrechtlicher Ebene "zu einem Mindestmaß
beeinträchtigte subjektive öffentliche Rechte"
zulasten von Taurus erkennbar. Das Gericht betont, daß
kein besonderes Rechtsschutzinteresse von Taurus für
die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen
Rechtsschutzes erkennbar sei. Der "Ausschluß der
Interessentenklage", welche Taurus hier vorliegend betreibe,
soll vielmehr gerade gewährleisten, daß sich
nicht jedermann im Wege verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes zum Sachwalter der Interessen der
Allgemeinheit oder einzelner anderer an der Wahrung von
Recht und Gesetz machen kann.
Das Gericht betont,
daß zur Ausübung der Aufsichtsrechte nach den
medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften des Dritten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 01. Januar 1997
der KEK durch die zuständige Landesmedienanstalt die
entsprechenden Verfahrensrechte zustehen. Danach ist der die
Zulassung beantragende Veranstalter umfassend
auskunftspflichtig, und die zuständige
Landesmedienanstalt wird ermächtigt, alle Ermittlungen
durchzuführen und Beweise zu erheben, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
"Gemünzt auf die Kontrolle der Medienvielfalt ergibt
sich aus § 21 RStV damit, daß z.B. bei der
Änderung von Beteiligungsverhältnissen eine
umfassende Auskunftsverpflichtung des betroffenen
Unternehmens besteht."
Das Gericht hebt hervor, daß
der im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der
Meinungsvielfalt verankerte "Regelungskomplex insgesamt der
Sicherung und der wirksamen Kontrolle der Meinungsvielfalt
dient und dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG immanenten Gebot der
Vielfaltsicherung und der Notwendigkeit präventiver
Konzentrationskontrolle Rechnung trägt. Bereits im
dritten Rundfunkurteil vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, Seite
295) hat das Bundesverfassungsgericht hierzu
ausgeführt, es werde dem verfassungsrechtlichen Gebot,
die Freiheit des Rundfunks zu gewährleisten, nicht
gerecht, den Rundfunk dem freien Spiel der Kräfte zu
überlassen, zumal einmal eingetretene Fehlentwicklungen
kaum rückgängig machbar seien. Es liege in der
Verantwortung des Gesetzgebers, ein Gesamtangebot zu
sichern, in dem die für die freiheitliche Demokratie
konstitutive Meinungsvielfalt zur Darstellung gelange. Es
müsse der Gefahr begegnet werden, daß auf
Verbreitung angelegte Meinungen von der öffentlichen
Meinungsbildung ausgeschlossen werden und statt dessen
Meinungsträger, die sich im Besitz von Sendefrequenzen
und Finanzmitteln befinden, an der öffentlichen
Meinungsbildung vorherrschend mitwirken."
Vom Gericht
wird auch darauf hingewiesen, daß "das Unbehagen von
Taurus an der Sachverhaltsermittlung seitens der KEK
verfassungsrechtlich und gesetzgeberisch vorprogrammiert
sei. Es soll nämlich verhindert werden, gleichsam im
Verborgenen Meinungskartelle entstehen zu lassen. Beteiligte
Unternehmen müssen sich deshalb gefallen lassen, einer
bestimmten Transparenz ausgesetzt zu sein." Taurus als
Antragstellerin sei "in einem Berufsfeld tätig, das
nach den verfassungsrechtlichen Maßgaben von
Transparenz geprägt ist." Ein Antragsrecht im Hinblick
auf das streitige Auskunftsersuchen, das der Ermittlung von
Meinungsmachtverhältnissen auf dem Gebiet der
Programmzulieferung dient, hat sie deshalb nicht.
Das
Verwaltungsgericht hatte nach Eingang der Eingangsschrift
darum gebeten, bis zu einer Entscheidung zunächst von
der Versendung des Auskunftsersuchens abzusehen. Nach der
Entscheidung des Gerichts, die in überzeugender Weise
die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens der KEK
auf Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung und wirksamen
Kontrolle der Meinungsvielfalt unterstreicht, hat die KEK
die MABB aufgefordert, das Auskunftsersuchen nunmehr als
besonders dringlich unverzüglich an die Adressaten
weiterzuleiten.
Potsdam, 01.09.1998