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06/98 Gericht macht den Weg für das Auskunftsersuchen frei
In ihrer 14. Sitzung am 22.06.1998 hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) beschlossen, im Zusammenhang mit anstehenden Prüfverfahren zu ermitteln, welche Stellung die KirchGruppe durch ihre zurechenbaren Unternehmen im medienrelevanten Markt der Film- und Fernsehproduktion sowie des Rechtehandels mit solchen Produktionen erlangt hat. Entsprechende Auskunftsersuchen wurden der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) mit der Bitte übergeben, diese an die Fernsehveranstalter ARD (ohne dritte Programme), ZDF, RTL, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, Super RTL, Premiere, DF 1, RTL2, TM 3 und VOX weiterzuleiten. Die Taurus Film GmbH & Co. KG, ein Unternehmen der KirchGruppe, hatte daraufhin beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach der MABB untersagt werden soll, dieses Auskunftsersuchen abzusenden, hilfsweise festzustellen, daß die Fernsehveranstalter nicht verpflichtet sind, die Fragen zu beantworten.

Mit Entscheidung vom 25. August 1998 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, den Antrag von Taurus auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt. Für das Gericht waren in Gestalt des Auskunftsersuchens weder auf einfachgesetzlicher noch auf grundrechtlicher Ebene "zu einem Mindestmaß beeinträchtigte subjektive öffentliche Rechte" zulasten von Taurus erkennbar. Das Gericht betont, daß kein besonderes Rechtsschutzinteresse von Taurus für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar sei. Der "Ausschluß der Interessentenklage", welche Taurus hier vorliegend betreibe, soll vielmehr gerade gewährleisten, daß sich nicht jedermann im Wege verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit oder einzelner anderer an der Wahrung von Recht und Gesetz machen kann.

Das Gericht betont, daß zur Ausübung der Aufsichtsrechte nach den medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 01. Januar 1997 der KEK durch die zuständige Landesmedienanstalt die entsprechenden Verfahrensrechte zustehen. Danach ist der die Zulassung beantragende Veranstalter umfassend auskunftspflichtig, und die zuständige Landesmedienanstalt wird ermächtigt, alle Ermittlungen durchzuführen und Beweise zu erheben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. "Gemünzt auf die Kontrolle der Medienvielfalt ergibt sich aus § 21 RStV damit, daß z.B. bei der Änderung von Beteiligungsverhältnissen eine umfassende Auskunftsverpflichtung des betroffenen Unternehmens besteht."

Das Gericht hebt hervor, daß der im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt verankerte "Regelungskomplex insgesamt der Sicherung und der wirksamen Kontrolle der Meinungsvielfalt dient und dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG immanenten Gebot der Vielfaltsicherung und der Notwendigkeit präventiver Konzentrationskontrolle Rechnung trägt. Bereits im dritten Rundfunkurteil vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, Seite 295) hat das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt, es werde dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Freiheit des Rundfunks zu gewährleisten, nicht gerecht, den Rundfunk dem freien Spiel der Kräfte zu überlassen, zumal einmal eingetretene Fehlentwicklungen kaum rückgängig machbar seien. Es liege in der Verantwortung des Gesetzgebers, ein Gesamtangebot zu sichern, in dem die für die freiheitliche Demokratie konstitutive Meinungsvielfalt zur Darstellung gelange. Es müsse der Gefahr begegnet werden, daß auf Verbreitung angelegte Meinungen von der öffentlichen Meinungsbildung ausgeschlossen werden und statt dessen Meinungsträger, die sich im Besitz von Sendefrequenzen und Finanzmitteln befinden, an der öffentlichen Meinungsbildung vorherrschend mitwirken."

Vom Gericht wird auch darauf hingewiesen, daß "das Unbehagen von Taurus an der Sachverhaltsermittlung seitens der KEK verfassungsrechtlich und gesetzgeberisch vorprogrammiert sei. Es soll nämlich verhindert werden, gleichsam im Verborgenen Meinungskartelle entstehen zu lassen. Beteiligte Unternehmen müssen sich deshalb gefallen lassen, einer bestimmten Transparenz ausgesetzt zu sein." Taurus als Antragstellerin sei "in einem Berufsfeld tätig, das nach den verfassungsrechtlichen Maßgaben von Transparenz geprägt ist." Ein Antragsrecht im Hinblick auf das streitige Auskunftsersuchen, das der Ermittlung von Meinungsmachtverhältnissen auf dem Gebiet der Programmzulieferung dient, hat sie deshalb nicht.

Das Verwaltungsgericht hatte nach Eingang der Eingangsschrift darum gebeten, bis zu einer Entscheidung zunächst von der Versendung des Auskunftsersuchens abzusehen. Nach der Entscheidung des Gerichts, die in überzeugender Weise die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens der KEK auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung und wirksamen Kontrolle der Meinungsvielfalt unterstreicht, hat die KEK die MABB aufgefordert, das Auskunftsersuchen nunmehr als besonders dringlich unverzüglich an die Adressaten weiterzuleiten.

Potsdam, 01.09.1998