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04/98 Auskunftsersuchen Kirch-Gruppe
In ihrer 14. Sitzung am 22.06.1998 hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) beschlossen, im Zusammenhang mit anstehenden Prüfverfahren zu ermitteln, welche Stellung die Kirch-Gruppe durch ihre zurechenbaren Unternehmen im medienrelevanten Markt der Film- und Fernsehproduktion sowie des Rechtehandels mit solchen Produktionen erlangt hat. Entsprechende Auskunftsersuchen wurden der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) mit der Bitte übergeben, diese an die Fernsehveranstalter ARD (ohne dritte Programme), ZDF, RTL, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, Super RTL, Premiere, DF 1, RTL2, TM 3 und VOX weiterzuleiten. Die Taurus Film GmbH & Co. KG, ein Unternehmen der Kirch-Gruppe, hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach der MABB untersagt werden soll, dieses Auskunftsersuchen abzusenden, hilfsweise festzustellen, daß die Fernsehveranstalter nicht verpflichtet sind, die Fragen zu beantworten.

Der Rundfunkstaatsvertrag verpflichtet die KEK, bei der Zulassung eines Fernsehveranstalters oder der Änderung von Beteiligungsverhältnissen an einem Fernsehveranstalter jeweils zu ermitteln, ob vorherrschende Meinungsmacht besteht oder zu erwarten ist. Hierbei präjudizieren in anderen Sachen ergangene Entscheidungen nicht neue Prüffälle. Diese Aufgaben sind der Kommission zur Herstellung von Transparenz im Medienbereich vom Gesetzgeber, den 16 Ländern der Bundesrepublik Deutschland, zugewiesen worden, um Meinungs- und Medienvielfalt zu sichern und das Entstehen von Informationsmonopolen zu verhindern. Dies führt in komplex gelagerten, vernetzten Fällen zu einem entsprechenden Aufklärungsbedarf. Eine Blockade der Auskunftserteilung bzw. das Vorenthalten dazu benötigter Informationen bewirkt, daß der Kommission die Wahrnehmung ihrer gesetzlich aufgegebenen Aufgaben erschwert wird; die angeordnete Prüfung wird dadurch jedenfalls verzögert.

Es versteht sich von selbst, daß die KEK die zur Prüfung anstehenden Sachverhalte nur in Kenntnis aller Tatsachen zutreffend beurteilen kann, die sich auf den Prozeß des Informationszugangs und der Meinungsbildung der Fernsehzuschauer im Zusammenhang mit ggf. vorherrschender Meinungsmacht auswirken. Behinderungen der Ermittlungstätigkeit der KEK gehen somit zu Lasten der Fernsehveranstalter selbst, die an einer zügigen Bescheidung ihrer bei der KEK anhängigen Prüfverfahren interessiert sind. Derzeit wird davon abgesehen, die Auskunftsersuchen zu versenden.

Potsdam, 03.07.1998