In ihrer 14. Sitzung am 22.06.1998 hat die Kommission zur
Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
beschlossen, im Zusammenhang mit anstehenden
Prüfverfahren zu ermitteln, welche Stellung die
Kirch-Gruppe durch ihre zurechenbaren Unternehmen im
medienrelevanten Markt der Film- und Fernsehproduktion sowie
des Rechtehandels mit solchen Produktionen erlangt hat.
Entsprechende Auskunftsersuchen wurden der Medienanstalt
Berlin-Brandenburg (MABB) mit der Bitte übergeben,
diese an die Fernsehveranstalter ARD (ohne dritte
Programme), ZDF, RTL, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, Super RTL,
Premiere, DF 1, RTL2, TM 3 und VOX weiterzuleiten. Die
Taurus Film GmbH & Co. KG, ein Unternehmen der Kirch-Gruppe,
hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlaß
einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach der MABB
untersagt werden soll, dieses Auskunftsersuchen abzusenden,
hilfsweise festzustellen, daß die Fernsehveranstalter
nicht verpflichtet sind, die Fragen zu beantworten.
Der
Rundfunkstaatsvertrag verpflichtet die KEK, bei der
Zulassung eines Fernsehveranstalters oder der Änderung
von Beteiligungsverhältnissen an einem
Fernsehveranstalter jeweils zu ermitteln, ob vorherrschende
Meinungsmacht besteht oder zu erwarten ist. Hierbei
präjudizieren in anderen Sachen ergangene
Entscheidungen nicht neue Prüffälle. Diese
Aufgaben sind der Kommission zur Herstellung von Transparenz
im Medienbereich vom Gesetzgeber, den 16 Ländern der
Bundesrepublik Deutschland, zugewiesen worden, um Meinungs-
und Medienvielfalt zu sichern und das Entstehen von
Informationsmonopolen zu verhindern. Dies führt in
komplex gelagerten, vernetzten Fällen zu einem
entsprechenden Aufklärungsbedarf. Eine Blockade der
Auskunftserteilung bzw. das Vorenthalten dazu
benötigter Informationen bewirkt, daß der
Kommission die Wahrnehmung ihrer gesetzlich aufgegebenen
Aufgaben erschwert wird; die angeordnete Prüfung wird
dadurch jedenfalls verzögert.
Es versteht sich von
selbst, daß die KEK die zur Prüfung anstehenden
Sachverhalte nur in Kenntnis aller Tatsachen zutreffend
beurteilen kann, die sich auf den Prozeß des
Informationszugangs und der Meinungsbildung der
Fernsehzuschauer im Zusammenhang mit ggf. vorherrschender
Meinungsmacht auswirken. Behinderungen der
Ermittlungstätigkeit der KEK gehen somit zu Lasten der
Fernsehveranstalter selbst, die an einer zügigen
Bescheidung ihrer bei der KEK anhängigen
Prüfverfahren interessiert sind. Derzeit wird davon
abgesehen, die Auskunftsersuchen zu versenden.
Potsdam, 03.07.1998