123. Sitzung der KEK am 12.06.2007
- Zulassung AAA-TV / ARS Media Television-Verwaltungs
GmbH
- Beteiligungsveränderung / MFD Mobiles
Fernsehen Deutschland GmbH
- Beteiligungsveränderung
/ ProSiebenSat.1 Media AG
- Sendezeit für
unabhängige Dritte Benehmensherstellung /
Auswahl der Bewerber News & Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG
und DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm
GmbH
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im
Medienbereich (KEK) hat entschieden, dass den folgenden
Zulassungen und Beteiligungsveränderungen keine
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt
entgegenstehen:
Zulassung AAA-TV / ARS Media Television-Verwaltungs
GmbH
Die ARS Media Television-Verwaltungs GmbH hat die Zulassung
für AAA-TV (gesprochen Triple-A), ein
ganztägiges digitales Spartenprogramm zu den Bereichen
Sport, Auto und E-Gaming, beantragt. AAA-TV soll frei
empfangbar über den digitalen Astra-Satelliten
verbreitet werden. Die Verbreitung im digitalen Kabel ist
erst für einen späteren Zeitpunkt beabsichtigt. Am
Stammkapital der Antragstellerin sind die
Geschäftsführer Andreas Richter und Dr. Rolf
Scholz je zur Hälfte beteiligt. Andreas Richter war in
der Vergangenheit u. a. als Moderator und Kommentator von
Sport-, Automobil-, Medizin- und Wirtschaftssendungen
tätig.
Beteiligungsveränderung / MFD Mobiles Fernsehen
Deutschland GmbH
Die MFD
Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH hat geplante
Beteiligungsveränderungen angezeigt, wonach ihr die
niederländische Myriad International Holdings B.V.
über ihre 100%ige Tochtergesellschaft MIH Germany B.V.
als neue Gesellschafterin beitritt. Nach
Anteilsübertragungen durch die Altgesellschafter und
einer Kapitalerhöhung bei der Veranstalterin halten die
MIH Germany B.V. künftig 37,53 %, die Catharina
Verwaltungs GmbH 22,27 % (zuvor 33,17 %), Henrik Rinnert
11,17 % (zuvor 16,64 %), die Grazia Equity GmbH 19,55 %
(zuvor 33,75 %), die Ammax Verwaltungs GmbH 5,65 % (zuvor
9,81 %) und die J² Verwaltungs GmbH 3,38 % (zuvor 6,63
%) der Anteile.
Die Myriad International Holdings B.V. ist eine 100%ige
Tochtergesellschaft der MIH Ltd., deren Anteile wiederum zu
100 % von der Naspers Ltd. mit Sitz in
Kapstadt/Südafrika gehalten werden. In Deutschland ist
bislang weder eine MIH-Tochtergesellschaft noch die Naspers
Ltd. an Medienunternehmen direkt oder indirekt beteiligt.
Die Naspers Ltd. ist die Muttergesellschaft des technischen
Dienstleisters Irdeto, der u. a. im Bereich der
Conditional-Access-Systeme für die MFD und den
Pay-TV-Anbieter Arena tätig ist.
Die MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH veranstaltet die
digitalen Fernsehspartenprogramme MTVmusic und
ProSiebenSat.1 Mobile, die zusammen mit weiteren Angeboten
auf einer digitalen Programmplattform für mobile
Rundfunkdienste (im DMB-Standard, Digital Multimedia
Broadcasting) als Handy-TV vermarktet werden. MTVmusic
und ProSiebenSat.1 Mobile sind der MIH Germany B.V. und
ihren Obergesellschaften bis hin zur Naspers Ltd.
zuzurechnen.
Die Inhalte für MTVmusic werden von der MTV Networks
Germany GmbH, die Inhalte für ProSiebenSat.1 Mobile von
der ProSiebenSat.1 Media AG vollständig zugeliefert;
ihnen ist daher das jeweilige mit zugelieferten Inhalten
gestaltete Programm zuzurechnen. Die darüber hinaus der
MTV Networks Germany GmbH und den Muttergesellschaften bis
zur Konzernspitze Viacom, Inc. zuzurechnenden, auf Sendung
befindlichen bundesweiten Fernsehprogramme Comedy Central,
Nick und MTV erreichten im Referenzzeitraum von Mai 2006 bis
April 2007 einen Zuschaueranteil von 1,3 %. Die der
ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden und ausgestrahlten
Programme Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, Sat.1
Comedy und kabel eins classics erzielten in demselben
Zeitraum einen Zuschaueranteil von ca. 20,6 %.
Beteiligungsveränderung / ProSiebenSat.1 Media
AG
Die KKR- und Permira-Gruppe haben ihre Beteiligungen an der
ProSiebenSat.1
Media AG umstrukturiert und die damit
zusammenhängenden konzerninternen
Beteiligungsveränderungen der KEK angezeigt. Im
Ergebnis hält die Beteiligung an der Sendergruppe
künftig unmittelbar die Lavena Holding 5 GmbH, eine neu
gegründete 100%ige Tochtergesellschaft der Lavena
Holding 4 GmbH, so dass bei der ProSiebenSat.1 Media AG die
folgenden Beteiligungsverhältnisse bestehen werden:
Kapitalanteile stimmrechtslose Vorzugsaktien Stimmrechte
Lavena Holding 5 GmbH 37,6 % 0,1 % 75,1 % Lavena Holding 4
GmbH 0,2 % 0,3 %
Sat.1 Beteiligungs GmbH 24,9 % 24,9 %
24,9 % Streubesitz 37,3 % 74,7 %
- Lavena Holding 5 GmbH: Kapitalanteile 37,6 %,
stimmrechtslose Vorzugsaktien 0,1 %, Stimmrechte 75,1 %;
- Lavena Holding 4 GmbH: Kapitalanteile 0,2 %,
stimmrechtslose Vorzugsaktien 0,3 %, Stimmrechte
;
-
Sat.1 Beteiligungs GmbH: Kapitalanteile 24,9 %,
stimmrechtslose Vorzugsaktien 24,9 %, Stimmrechte 24,9 %;
- Streubesitz: Kapitalanteile 37,3 %, stimmrechtslose
Vorzugsaktien 74,7 %, Stimmrechte
;
Die Lavena Holding 4 GmbH sowie die ausscheidenden
Zwischengesellschaften P7S1 Holding L.P. und P7S1 Holding II
S.A.R.L. sind mittelbar 100%ige Tochtergesellschaften der
Lavena 1 S.A.R.L., an der die Private-Equity-Gruppen KKR und
Permira je zu 50 % der Anteile beteiligt sind.
Ferner halten die zur Permira-Gruppe gehörigen
Gesellschaften Lavena Guernsey Holding 1 Ltd. nunmehr 9,7 %
(statt 9,8 %) und die Lavena Guernsey Holding 2 Ltd. 40,3 %
(statt 40,2 %) der Anteile an der Lavena 1 S.A.R.L. Beide
halten ihre Anteile direkt bis auf einen Anteil von weniger
als 0,1 %, der über Treuhänder gehalten wird. Auf
Seiten der KKR-Gruppe sind nunmehr an der Lavena 1 S.A.R.L.
die KKR Glory (KPE) Limited in Höhe von 12,4 % (statt 4
%), KKR Glory (2006) Limited in Höhe von 5,8 % (statt 7
%) und die KKR Glory (European II) Limited in Höhe von
31,8 % (statt 39 %) beteiligt. An der KKR Glory (European
II) Limited halten zudem die KKR PEI SICAR S.A.R.L. 93,4 %
(statt 62,5 %) und die KKR Partners (International) Limited
Partnership 6,6 % (statt 37,5 %).
Mit den angezeigten Veränderungen sind keine
materiellen Veränderungen der
Einflussmöglichkeiten bei der ProSiebenSat.1 Media AG
verbunden.
Weitere Entscheidungen
Sendezeit für unabhängige Dritte
Benehmensherstellung / Auswahl der Bewerber News & Pictures
Fernsehen GmbH & Co. KG und DCTP Entwicklungsgesellschaft
für TV Programm GmbH
Bei der Neuvergabe der Sendezeiten für unabhängige
Dritte im Fernsehvollprogramm der Sat.1 Satellitenfernsehen
GmbH hat der Rechts- und Zulassungsausschuss der Versammlung
der Landeszentrale für Medien und Kommunikation
Rheinland-Pfalz (LMK) empfohlen, für die erste und
zweite Sendezeitschiene die Bewerberin News & Pictures
Fernsehen GmbH (News & Pictures) und für die dritte und
vierte Sendezeitschiene die Bewerberin DCTP
Entwicklungsgesellschaft für TV Programm GmbH (DCTP)
auszuwählen. Der Rundfunkstaatsvertrag verlangt
für die Vergabe einer solchen Drittsendezeit vor
Auswahl und Zulassung die Herstellung des Benehmens der
zuständigen Landesmedienanstalt mit der KEK. Im
vorliegenden Fall hat die KEK gegen die Auswahlempfehlung
keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der
Meinungsvielfalt unter der Voraussetzung, dass weitere 80
Minuten für Drittsendezeiten ausgeschrieben werden.
Gemäß § 31 Abs. 2 RStV müssen die
Drittsendezeiten einen Umfang von 260 Minuten aufweisen.
Regionalfensterprogramme können dabei mit maximal 80
Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit angerechnet werden.
Die Anrechnung setzt aber u. a. voraus, dass die
Regionalfenster 50 v. H. der Fernsehhaushalte erreichen.
Eine Unterschreitung der Reichweite ist im Zuge der
Digitalisierung unter den Voraussetzungen des § 36 Abs.
2 RStV zulässig.
Die LMK hat für Sat.1 nur vier Drittsendezeitschienen
mit einem Umfang von insgesamt 180 Minuten ausgeschrieben.
Eine den Mindestumfang von 260 Minuten reduzierende
Anrechnung der Regionalfenster im Programm von Sat.1 kann
jedoch nicht erfolgen, da die Regionalfenster nicht die
erforderliche Mindestreichweite aufweisen. Nach
Erkenntnissen der KEK liegt die Reichweite der
Sat.1-Regionalfenster derzeit bei lediglich ca. 35,3 %. Zwar
hat die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM)
einen Beschluss gefasst, wonach trotz bestehender Zweifel an
der erforderlichen Mindestreichweite der Regionalfenster im
Ergebnis eine vollständige Anrechnung auf die
Drittsendezeiten erfolgt. Der Beschluss enthält jedoch
keine nachvollziehbare Begründung; die KEK ist demnach
nicht an ihn gebunden. Insbesondere fehlt es an folgenden
konkreten Feststellungen:
- die tatsächliche Reichweite der Regionalfenster, d.
h. auch die Feststellung des Ausmaßes der
Unterschreitung;
- die Unterschreitung ist auf die
Digitalisierung zurückzuführen;
- die
Unterschreitung ist nur vorübergehender Natur, d. h.,
es muss dargelegt werden, wodurch es wieder zu einem
Reichweitenanstieg kommen soll (z. B: neue Regionalfenster
geplant).
Abgesehen von dem nicht ausreichenden Umfang der
ausgeschriebenen Drittsendezeiten bestehen gegen die
Auswahlempfehlung zugunsten von News & Pictures und DCTP
keine durchgreifenden Bedenken: Beide Bewerber sind
rechtlich und redaktionell von der
Hauptprogrammveranstalterin unabhängig. Unter dem
Aspekt der Vielfaltsteigerung erscheint allerdings die
erneute Auswahl der bereits in den zwei vorangegangen
Lizenzperioden als Drittsendezeitveranstalter bei Sat.1
zugelassenen Bewerber News & Pictures und DCTP
letztere ist auch Drittfensterveranstalterin bei RTL
nicht optimal.
Potsdam, 13.06.2007