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02/97 Sendezeit für unabhängige Dritte; SAT.1, DSF, ProSieben, CLT/UFA-Fernsehbeteiligungen; Leiter der Geschäftsstelle
7. Sitzung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) am 24. November 1997 in Potsdam

Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß § 31 Rundfunkstaatsvertrag

Anforderungen an die Benehmensherstellung zu den Verfahren RTL und SAT.1

Aufgrund eines Beschlusses der KEK in der 4. Sitzung am 14. Juli 1997 hatten die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) und die Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter Rheinland-Pfalz (LPR) Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von RTL bzw. im Programm von SAT.1 ausgeschrieben.

Ohne vorherige Benehmensherstellung mit der KEK nach § 36 Abs. 2 RStV haben die LPR und die NLM hier eine Vorauswahl getroffen: LPR bei SAT. 1: NEWS AND PICTURES Fernsehen GmbH, Mainz, und DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programme mbH, Düsseldorf; NLM bei RTL: Center TV Production GmbH, Hannover, und ebenfalls DCTP. Die Antragsunterlagen dieser Bewerber und die übrigen eingegangenen Anträge wurden der KEK von der LPR am 04.11.97 und von der NLM am 27.10.97 zur Herstellung des Benehmens vorgelegt.

Die Kommission hat die vorgelegten Bewerbungen geprüft. Sie nimmt mit Bedenken zur Kenntnis, daß sowohl von der LPR als auch von der NLM der Veranstalter DCTP jeweils für eine Sendeschiene vorgeschlagen wurde. Es verbleiben bei der Kommission Zweifel, ob damit das vorrangige Ziel der Sicherung der Meinungsvielfalt in optimaler Art erreicht wird. Die Kommission stützt ihre verbleibenden Zweifel darauf, daß DCTP zumindest in einer engen wirtschaftlichen Verbindung zu Bertelsmann (CLT-UFA) steht, was zuletzt noch durch die Zusammenarbeit mit Stern TV unterstrichen wird. Außerdem gibt zu bedenken, daß nach den bestehenden Gesellschaftsverhältnissen DCTP eine Stichentscheidungsmöglichkeit bei Gesellschafterentscheidungen des Veranstalters VOX, der insoweit der Senderfamilie von CLT-UFA zuzurechnen sein dürfte, zufällt.

Bei der Überprüfung der Zulassungsfähigkeit durch die KEK, insbesondere bei NEWS AND PICTURES, verbleiben wegen der Identität des Inhabers von NEWS AND PICTURES und der TV III a GmbH & Co. KG (Regionalfensterveranstalter von SAT.1 für Hessen und Rheinland-Pfalz) Bedenken hinsichtlich der redaktionellen Unabhängigkeit, weil letztgenannte Gesellschaft bei Aufrechterhaltung ihres Sendebetriebes von SAT.1 weitgehend wirtschaftlich abhängig ist.

Die KEK hält darüber hinaus an der grundsätzlichen Position fest, daß sie dem Zweck des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend bereits im Verfahren der Prüfung der Zulassungsfähigkeit zu befassen ist. Sie wird nach der Auswahl erneut mit der Entscheidung über die Drittfensterprogrammveranstalter zu beteiligen sein.

Sachstandsbericht zu SAT.1, DSF, PRO 7, CLT/UFA-Beteiligungen

Der KEK wurden seit ihrer Arbeitsaufnahme im Mai 1997 zwölf Vorlagen der Landesmedienanstalten zur Prüfung konzentrationsrechtlicher Fragen sowie zwei Vorlagen zur Bestimmung des Zuschaueranteils übermittelt. Den aktuellen Sach- und Entscheidungsstand enthält die beigefügte Anlage.

Da bei einigen Vorlagen eine isolierte Prüfung der einzelnen Programmveranstalter nicht ausreichen dürfte, wird die Kommission hier eine gemeinsame Prüfung nach den jeweiligen Senderfamilien (Kirch-Gruppe bzw. CLT-UFA) vornehmen. Die diesbezüglichen Fragenkataloge wird die KEK über die zuständigen Landesmedienanstalten den betroffenen Programmveranstaltern vorlegen.

Bernd Malzanini wird Leiter der Geschäftsstelle der KEK

Die KEK hat den Juristen Bernd Malzanini zum Leiter ihrer Geschäftsstelle in Potsdam bestimmt. Der 42-jährige ist derzeit Bereichsleiter Recht und Technik bei der Landesanstalt für das Rundfunkwesen Saarland (LAR). Vorher war er als Rechtsanwalt mit den Arbeitsschwerpunkten Wettbewerbs- und Arbeitsrecht tätig. Sein neues Amt in Potsdam wird Malzanini offiziell am 01. Dezember 1997 antreten. Er tritt die Nachfolge von Joachim Becker, stellvertretender Direktor der LPR-Hessen, an, der das Amt bislang kommissarisch führte.

Potsdam, 27.11.1997