7. Sitzung der Kommission zur Ermittlung der
Konzentration im Medienbereich (KEK) am 24. November 1997 in
Potsdam Sendezeit für unabhängige Dritte
gemäß § 31 Rundfunkstaatsvertrag
Anforderungen an die Benehmensherstellung zu den
Verfahren RTL und SAT.1
Aufgrund eines Beschlusses
der KEK in der 4. Sitzung am 14. Juli 1997 hatten die
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) und die
Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter
Rheinland-Pfalz (LPR) Sendezeiten für unabhängige
Dritte im Programm von RTL bzw. im Programm von SAT.1
ausgeschrieben.
Ohne vorherige Benehmensherstellung mit
der KEK nach § 36 Abs. 2 RStV haben die LPR und die NLM
hier eine Vorauswahl getroffen: LPR bei SAT. 1: NEWS AND
PICTURES Fernsehen GmbH, Mainz, und DCTP
Entwicklungsgesellschaft für TV Programme mbH,
Düsseldorf; NLM bei RTL: Center TV Production GmbH,
Hannover, und ebenfalls DCTP. Die Antragsunterlagen dieser
Bewerber und die übrigen eingegangenen Anträge
wurden der KEK von der LPR am 04.11.97 und von der NLM am
27.10.97 zur Herstellung des Benehmens vorgelegt.
Die
Kommission hat die vorgelegten Bewerbungen geprüft. Sie
nimmt mit Bedenken zur Kenntnis, daß sowohl von der
LPR als auch von der NLM der Veranstalter DCTP jeweils
für eine Sendeschiene vorgeschlagen wurde. Es
verbleiben bei der Kommission Zweifel, ob damit das
vorrangige Ziel der Sicherung der Meinungsvielfalt in
optimaler Art erreicht wird. Die Kommission stützt ihre
verbleibenden Zweifel darauf, daß DCTP zumindest in
einer engen wirtschaftlichen Verbindung zu Bertelsmann
(CLT-UFA) steht, was zuletzt noch durch die Zusammenarbeit
mit Stern TV unterstrichen wird. Außerdem gibt zu
bedenken, daß nach den bestehenden
Gesellschaftsverhältnissen DCTP eine
Stichentscheidungsmöglichkeit bei
Gesellschafterentscheidungen des Veranstalters VOX, der
insoweit der Senderfamilie von CLT-UFA zuzurechnen sein
dürfte, zufällt.
Bei der Überprüfung
der Zulassungsfähigkeit durch die KEK, insbesondere bei
NEWS AND PICTURES, verbleiben wegen der Identität des
Inhabers von NEWS AND PICTURES und der TV III a GmbH & Co.
KG (Regionalfensterveranstalter von SAT.1 für Hessen
und Rheinland-Pfalz) Bedenken hinsichtlich der
redaktionellen Unabhängigkeit, weil letztgenannte
Gesellschaft bei Aufrechterhaltung ihres Sendebetriebes von
SAT.1 weitgehend wirtschaftlich abhängig ist.
Die
KEK hält darüber hinaus an der
grundsätzlichen Position fest, daß sie dem Zweck
des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend bereits im
Verfahren der Prüfung der Zulassungsfähigkeit zu
befassen ist. Sie wird nach der Auswahl erneut mit der
Entscheidung über die Drittfensterprogrammveranstalter
zu beteiligen sein.
Sachstandsbericht zu SAT.1, DSF,
PRO 7, CLT/UFA-Beteiligungen
Der KEK wurden seit
ihrer Arbeitsaufnahme im Mai 1997 zwölf Vorlagen der
Landesmedienanstalten zur Prüfung
konzentrationsrechtlicher Fragen sowie zwei Vorlagen zur
Bestimmung des Zuschaueranteils übermittelt. Den
aktuellen Sach- und Entscheidungsstand enthält die
beigefügte Anlage.
Da bei einigen Vorlagen eine
isolierte Prüfung der einzelnen Programmveranstalter
nicht ausreichen dürfte, wird die Kommission hier eine
gemeinsame Prüfung nach den jeweiligen Senderfamilien
(Kirch-Gruppe bzw. CLT-UFA) vornehmen. Die
diesbezüglichen Fragenkataloge wird die KEK über
die zuständigen Landesmedienanstalten den betroffenen
Programmveranstaltern vorlegen.
Bernd Malzanini wird
Leiter der Geschäftsstelle der KEK
Die KEK hat
den Juristen Bernd Malzanini zum Leiter ihrer
Geschäftsstelle in Potsdam bestimmt. Der
42-jährige ist derzeit Bereichsleiter Recht und Technik
bei der Landesanstalt für das Rundfunkwesen Saarland
(LAR). Vorher war er als Rechtsanwalt mit den
Arbeitsschwerpunkten Wettbewerbs- und Arbeitsrecht
tätig. Sein neues Amt in Potsdam wird Malzanini
offiziell am 01. Dezember 1997 antreten. Er tritt die
Nachfolge von Joachim Becker, stellvertretender Direktor der
LPR-Hessen, an, der das Amt bislang kommissarisch
führte.
Potsdam, 27.11.1997