In ihrer 21. Sitzung am 26. Januar 1999 in Potsdam hat die
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich
(KEK) beschlossen, daß Gründe der Sicherung der
Meinungsvielfalt im Fernsehen den Zulassungsanträgen
von PREMIERE für digitale Pay-TV-Programme nicht
entgegenstehen. Des weiteren wurden die bei ProSieben
bereits vollzogenen Beteiligungsveränderungen als
unbedenklich bestätigt. Die Frage der Zurechnung von
ProSieben zur KirchGruppe und die Stellung der KirchGruppe
auf den medienrelevanten Märkten spielten in beiden
Fällen eine zentrale Rolle. Unberührt von diesen
Entscheidungen bleibt die Verpflichtung zur
Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur
Sicherung der Meinungsvielfalt bei künftigen
Entwicklungen gemäß § 35
Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Dies gilt insbesondere
für die einstweilen durch die EG-Kommission und das
Bundeskartellamt untersagten, von der KirchGruppe und von
CLT-UFA aber fortdauernd verfolgten Zielsetzungen, PREMIERE
künftig als paritätisches Gemeinschaftsunternehmen
zu betreiben.
1. Zulassungsanträge von PREMIERE
für digitale Pay-TV-Programme
Die PREMIERE
Medien GmbH & Co. KG hatte im Juni 1998 bei der Bayerischen
Landeszentrale für neue Medien (BLM) die Zulassung von
sieben und bei der Hamburgischen Anstalt für neue
Medien (HAM) die Zulassung von acht Pay-TV-Programmen
beantragt. Mit der Vorlage aller
Vollständigkeitserklärungen durch die
PREMIERE-Gesellschafter CLT-UFA und KirchGruppe lagen Ende
Dezember 1998 die staatsvertraglichen Voraussetzungen
für eine Entscheidung durch die KEK vor.
Die
Veranstaltung digitalen Pay-TV's durch PREMIERE als eines
paritätischen Gemeinschaftsunternehmens von KirchGruppe
und CLT-UFA war zuvor in mehreren
Zusammenschlußverfahren nach europäischem und
deutschem Wettbewerbsrecht geprüft und im Mai 1998
durch die EG-Kommission bzw. im Oktober 1998 durch das
Bundeskartellamt untersagt worden. Gesellschafter von
PREMIERE sind gegenwärtig die CLT-UFA mit einem Anteil
von 37,5%, Canal+ mit 37,5% sowie die KirchGruppe mit 25%.
Canal+ soll aus dem Gesellschafterkreis von PREMIERE
ausscheiden. Das Unternehmen hat den Kaufpreis für die
an die anderen Gesellschafter von PREMIERE
veräußerten Anteile bereits erhalten. Es ist
unbekannt, ob und wann ein neuer Gesellschafter anstelle von
Canal+ beitritt.
Medienrechtlich war für die
PREMIERE-Gesellschafter KirchGruppe und CLT-UFA jeweils
getrennt zu prüfen, ob sich aus der Verbindung ihrer
sonstigen Aktivitäten im bundesweiten Fernsehen und auf
medienrelevanten verwandten Märkten und der
Marktstellung von PREMIERE sowie der Bedeutung von digitalem
Pay-TV im Verhältnis zum werbe- und
gebührenfinanzierten Fernsehen vorherrschende
Meinungsmacht ergibt.
Für die KirchGruppe wird in
diesem Verfahren unter Zurechnung von ProSieben und Kabel 1
ein durchschnittlicher Zuschaueranteil von 27,5 %
zugrundegelegt. Die Vermutungsschwellen des § 26 Abs. 2
RStV für vorherrschende Meinungsmacht bleiben damit
unberührt. So wird weder die 30 %-Schwelle erreicht,
noch ist gegenwärtig eine nur geringfügige
Unterschreitung anzunehmen. Ausschlaggebend für
letzteres ist, daß der KirchGruppe sowohl bei den
Zuschaueranteilen im Free-TV als auch auf dem bundesweiten
Werbemarkt eine nahezu gleichgewichtige Position der CLT-UFA
gegenübersteht. Die KEK bekräftigt insoweit ihre
in der Sache CLT-UFA (Az. KEK 008-012) dargelegte
Auffassung: Eine geringfügige Unterschreitung im Sinne
von § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV kann nicht
ausschließlich anhand eines quantitativen
Maßstabes ermittelt werden. Bei der Prüfung der
Geringfügigkeit müssen die quantitativen
Meßdaten vielmehr in Beziehung zu den qualitativen
strukturellen Merkmalen des Veranstalters gesetzt werden,
welche die Stellung im Fernsehbereich und auf
medienrelevanten verwandten Märkten kennzeichnen.
Hervorgehobene Bedeutung kommt dabei den
Einflußpotentialen auf andere Veranstalter im
Programmbereich zu. Der dem Zuschaueranteil beigelegte
Einfluß auf die Meinungsvielfalt kann ferner durch die
Programme anderer vergleichbar einflußreicher
Veranstalter auf den Fernseh- oder anderen medienrelevanten
verwandten Märkten aufgewogen werden.
Aus der
Ausgestaltung des § 26 Abs. 2 RStV als
Vermutungstatbestand, aus der Entstehungsgeschichte der
Vorschrift sowie aus dem Gebot verfassungskonformer
Auslegung geht hervor, daß vorherrschende
Meinungsmacht auch unabhängig von dem Erreichen der
Vermutungsschwellen des § 26 Abs. 2 RStV vorliegen
kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erlangen jedoch weder
die KirchGruppe noch die CLT-UFA durch ihre Beteiligung an
der Veranstaltung von Pay-TV im Rahmen von PREMIERE
vorherrschende Meinungsmacht im bundesweit verbreiteten
Fernsehen.
Der Einfluß der KirchGruppe auf die
Meinungsbildung im bundesweiten Fernsehen kommt in den
Zuschaueranteilen nur unvollständig zum Ausdruck. Die
Position der KirchGruppe im Pay-TV und im werbefinanzierten
Fernsehen wird durch die Veranstaltung von Pay-TV im Rahmen
von PREMIERE und durch die Veranstaltung des digitalen
Pay-TV-Senders DF 1 verstärkt. Für DF 1 liegt der
KEK jetzt ebenfalls ein Zulassungsantrag vor. Die ohnehin
starke Stellung von PREMIERE im Pay-TV wird in ihrer
Qualität durch die digital zu verbreitenden Programme
und durch die Ausweitung von PREMIERE zu einer digitalen
Programmplattform verändert und verstärkt.
PREMIERE erlangt mithin eine Schlüsselstellung, die es
ermöglicht, den Zugang anderer Pay-TV-Anbieter zum
Zuschauer zu kontrollieren. Ferner fallen bei der
KirchGruppe die Verfügung über die für Pay-TV
entwickelte Digitaltechnik und die Möglichkeit,
bedeutende Programmressourcen im Rahmen eines
unternehmerischen Gesamtplans im Pay-TV und auf anderen
Märkten zu nutzen, ins Gewicht. Jedoch wirken sich die
Vorsprünge der KirchGruppe in der Sende- und
Zugangstechnik derzeit vornehmlich im Pay-TV aus, ohne den
Zugang anders finanzierter Programme zu den Teilnehmern
nachhaltig zu behindern. Auch läßt sich trotz der
starken Stellung bei den Programmressourcen nicht
feststellen, daß die öffentlich-rechtlichen
Fernsehanstalten oder die Sender der CLT-UFA-Gruppe bei
ihrer Programmgestaltung von der KirchGruppe abhängig
sind oder dies werden könnten.
Auch für die
CLT-UFA liegt bei einem zurechenbaren Zuschaueranteil von
25,5 % unter Einbeziehung von VOX eine geringfügige
Unterschreitung angesichts der nahezu gleichgewichtigen
Marktstellung der KirchGruppe bei den Zuschaueranteilen und
auf dem Werbemarkt nicht vor. Zwar ist das wirtschaftliche
und finanzielle Gewicht von CLT-UFA im Mediensektor
außerhalb des bundesweit verbreiteten Fernsehens
höher als das der KirchGruppe. Weder die Position der
CLT-UFA bei den technischen Diensten für das Pay-TV
noch ihre Stellung bei den Filmrechten lassen aber erwarten,
daß CLT-UFA durch die Kombination mit den
Aktivitäten im Free- und im Pay-TV die Stellung
vorherrschender Meinungsmacht erreicht. Das gilt jedoch nur
unter der Voraussetzung, daß CLT-UFA und KirchGruppe
außerhalb von Premiere unabhängige Wettbewerber
bleiben.
2. Beteiligungsveränderungen bei
ProSieben
Der genehmigungspflichtige Tatbestand
betrifft die bereits bei Vorlage an die KEK vollzogene
Aufstockung der Beteiligung von Thomas Kirch am
stimmberechtigten Grundkapital der ProSieben Media AG von
24,5 % auf 58,4 % und der REWE Zentralfinanz eG von 40 % auf
41,6 %. Neben seinen Anteilen an der ProSieben Media AG, die
neben ProSieben über eine 100%ige Tochtergesellschaft
auch das Programm Kabel 1 veranstaltet, hält Thomas
Kirch weitere Beteiligungen im Medienbereich, darunter an
lokalen Ballungsraumfernsehsendern und Radiostationen. Die
REWE-Unternehmensgruppe ist nicht in anderen
medienrelevanten Bereichen tätig.
Nach Feststellung
der KEK sind die Zuschaueranteile der ProSieben-Gruppe und
die der KirchGruppe gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1
RStV zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung von
ProSieben und KirchGruppe ist das
Angehörigenverhältnis zwischen Dr. Leo Kirch und
seinem Sohn Thomas lediglich ein Indiz. Hinzu kommt eine
Reihe von Anhaltspunkten, die für die KEK das klare
Bild fortdauernder Kongruenz der Interessen beider Gruppen
und einer ihr entsprechenden Harmonisierung der
strategischen Planung und ihrer Umsetzung ergeben. Hierzu
zählt, daß ProSieben einen
überdurchschnittlich hohen Anteil seines
Programmvermögens für sich und für Kabel 1
von der KirchGruppe bezieht, daß die KirchGruppe und
ProSieben örtlich-räumlich integriert sind,
daß personelle Bewegungen auf der Ebene der
Geschäftsleitung zwischen beiden Gruppen stattgefunden
haben und daß die Konstruktion der
Kirch-Unternehmensstiftung langfristig auf ein gewisses
Maß an unternehmerischer Integration der KirchGruppe
und der ProSieben-Gruppe abzielt. Besondere Bedeutung
mißt die Kommission dem Ausmaß der
fortbestehenden engen finanziellen Beziehungen zwischen Dr.
Leo Kirch und Thomas Kirch bei. Vor allem dieser Aspekt der
fortdauernden finanziellen Verbundenheit demonstriert das
festgestellte hohe Maß an gemeinsamer
Unternehmensplanung und gegenseitiger Abstimmung des
Investitionsverhaltens. Aus diesen Gründen hat auch die
EG-Kommission in ihrer Entscheidung des Falles
Bertelsmann/Kirch/PREMIERE vom Mai 1998 die Sender ProSieben
und Kabel 1 wie selbstverständlich dem
"Einflußbereich von Kirch" zugeordnet. Ebenso hat das
Bundeskartellamt in seiner Entscheidung zu PREMIERE vom
Oktober 1998 die Sender SAT.1, DSF, ProSieben und Kabel 1 zu
einer "Senderfamilie" zusammengefaßt.
Der
zusammengerechnete Zuschaueranteil der KirchGruppe und der
ProSieben-Gruppe bewegt sich in dem maßgeblichen
Zeitraum zwischen 26,61 % und 28 %. Allein aufgrund der
Stellung der KirchGruppe im bundesweiten Fernsehen sowie auf
dem Fernsehwerbemarkt war eine nur geringfügige
Unterschreitung der 30 %-Grenze des § 26 Abs. 2 RStV
nicht anzunehmen. Den Zuschaueranteilen der KirchGruppe im
Free-TV stehen nahezu gleichhohe Zuschaueranteile von
CLT-UFA gegenüber. Im Programmmbereich haben ferner die
öffentlich-rechtlichen Anstalten eine starke, durch
Rundfunkgebühren gesicherte Stellung. Auch steht der
KirchGruppe auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt ein
ebenfalls starker Wettbewerber in Form von CLT-UFA mit einer
vergleichbaren Marktstellung gegenüber.
Innerhalb
der auch hier gebotenen Würdigung, ob unabhängig
von den Vermutungstatbeständen vorherrschende
Meinungsmacht anzunehmen ist, war vor allem der
Beschaffungsmarkt für Fictionprogramme für das
Fernsehen zu untersuchen. Alle verfügbaren Daten weisen
darauf hin, daß die KirchGruppe Marktführer auf
dem Fictionrechtemarkt ist. Das haben Ermittlungen des
Bundeskartellamtes und der EG-Kommission ergeben. Dieser
Befund wird durch weitere Beobachtungen bekräftigt.
Nach den der KEK verfügbaren Informationen ist davon
auszugehen, daß das Rechtevermögen der
KirchGruppe das aller übrigen deutschen
Programmveranstalter weit übersteigt. Auch beim Einkauf
neuer Programmrechte ist die KirchGruppe in einer starken
Position. Durch ihre Tätigkeit im Lizenzhandel schon
vor der Einführung des Privatfernsehens hat sie einen
beträchtlichen Vorsprung. Ferner verfügt die
KirchGruppe über einen Zugriff auf die gesamte
Verwertungskette für deutschsprachige Rechte
(pay-per-view, Pay-TV, Free-TV-Erstverwertung,
Free-TV-Zweitverwertung) und kann gegenüber
Produktionsunternehmen als starker Nachfrager auftreten. Es
läßt sich derzeit jedoch nicht mit hinreichender
Sicherheit feststellen, daß von dieser starken
Position eine die Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen
beeinträchtigende Wirkung ausgeht. Auch auf dem Markt
für deutsche Fernsehproduktionen ist die KirchGruppe
zwar mit allen ihren Beteiligungen Marktführer. Die
Marktanteile geben jedoch keinen Anlaß, eine
Abhängigkeit der Fernsehveranstalter von der
KirchGruppe anzunehmen. Die Ergebnisse der Auskunftsersuchen
der KEK einschließlich der am 26.01.1999 von ProSieben
erteilten Auskünfte haben auch insoweit keine
hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.
Potsdam, 04.02.99