In ihrer 23. Sitzung am 23. März 1999 in Hamburg hat
die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im
Medienbereich (KEK) beschlossen:
1. DSF
Der Zulassung des analogen Programms der Deutsches
SportFernsehen GmbH, das durch die Bayerische Landeszentrale
für neue Medien (BLM) 1997 vorläufig genehmigt
worden war, stehen Gründe der Sicherung der
Meinungsvielfalt nicht entgegen. Auch die zwischenzeitlich
in mehreren Schritten bereits vollzogenen
Beteiligungsveränderungen bei DSF, die sukzessive zu
einer vollständigen Übernahme von DSF durch die
KirchGruppe geführt haben, können als unbedenklich
bestätigt werden.
2. SAT.1
Als
unbedenklich kann der Erwerb der Aktienmehrheit der
KirchGruppe an der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH von
insgesamt 59 % durch die Übernahme des 15%-igen Anteils
der AV Euromedia Gesellschaft für Audiovision mbH (AVE)
sowie eines 1%-Anteils der Ravensburger AG bestätigt
werden.
Weitere Anteilseigner von SAT.1 sind mit 1 % die
Neue Medien Ulm TV Televisionsgesellschaft mbH & Co. KG
sowie mit je 20 % die Axel Springer Verlags AG und die
Aktuell Presse-Fernsehen GmbH & Co KG. An letzterer ist der
Springer Verlag seinerseits wiederum mit insgesamt über
90 % beteiligt, so daß er über einen
durchgerechneten Anteil von insgesamt ca. 39,7 % an SAT.1
verfügt. Am Springer Verlag ist die KirchGruppe mit
40,05 % beteiligt. Noch in der Prüfung befindet sich
die erst vor kurzem angezeigte Übernahme des 1%-Anteils
der Neuen Medien Ulm durch die Axel Springer Verlags AG.
3. Discovery Channel
Gründe der
Sicherung der Meinungsvielfalt stehen der Zulassung der
bundesweiten Veranstaltung des digitalen Pay-TV-Programms
der Discovery Channel Betriebs GmbH, an der die KirchGruppe
mit 50 % beteiligt ist, nicht entgegen. Die restlichen
Anteile an Discovery befinden sich in der Hand
amerikanischer Medienunternehmen.
4. Kabel
1
Die aus der Erhöhung des Anteils von Thomas
Kirch bei der ProSieben Media AG auf mehrheitliche 58,43 %
resultierenden mittelbaren Beteiligungsveränderungen
bei der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH können als
unbedenklich bestätigt werden.
Kabel 1 ist eine
100%-ige Tochtergesellschaft der ProSieben Media AG, an der
neben Thomas Kirch die REWE-Beteiligungs GmbH mit 41,56 %
beteiligt ist. Die KEK hatte die zugrundeliegenden
Beteiligungsveränderungen bei ProSieben mit
Beschluß vom 26.01.1999 (vgl. Pressemitteilung 01/99)
bereits als unbedenklich bestätigt. In diesem
Beschluß hat die KEK auch entschieden, daß die
ProSieben-Programme der KirchGruppe zugerechnet werden
müssen.
In allen vier Verfahren war eine Zurechnung
der von den Beteiligungsveränderungen betroffenen bzw.
neu zuzulassenden Programme zur KirchGruppe geboten. Im
Mittelpunkt der medienkonzentrationsrechtlichen Beurteilung
stand jeweils die Prüfung einer eventuellen
vorherrschenden Meinungsmacht der KirchGruppe.
Bei allen
Verfahren lagen - abhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung
- die Zuschaueranteile der KirchGruppe unter Zurechnung von
SAT.1, DSF, DF1, Premiere, ProSieben und Kabel 1 im
maßgeblichen Referenzzeitraum bei etwa 28 % (Discovery
Channel: 27,9 %, KABEL 1: 28 %, SAT.1: 28,09 %, DSF:
zwischen 26,50 % und 28,2%). Die Vermutungsgrenzen des
§ 26 Abs. 2 Satz 1 RStV für vorherrschende
Meinungsmacht bleiben in allen Fällen unberührt.
Weder wird die 30%-Schwelle erreicht noch ist
gegenwärtig eine nur geringfügige Unterschreitung
des 30%-Anteils anzunehmen. Ausschlaggebend für
letzteres war in allen zu prüfenden Fällen,
daß der KirchGruppe sowohl bei den Zuschaueranteilen
als auch auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt eine nahezu
gleichgewichtige Position der CLT-UFA gegenübersteht.
Zugunsten der KirchGruppe wurde auch berücksichtigt,
daß sich ihr Zuschaueranteil seit der
Verfahrenseinleitung rückläufig entwickelt hat und
im Februar 1999 26,1 % betrug.
In allen Beschlüssen
bekräftigt die KEK ihre Auffassung, daß die
Vermutungsschwellen des § 26 Abs. 2 RStV keine
abschließenden Indizien vorherrschender Meinungsmacht
darstellen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß
vorherrschende Meinungsmacht aufgrund fernsehnaher starker
Stellungen auch unabhängig von den Zuschaueranteilen
eines Veranstalters in Betracht kommt, sieht sich die KEK
gehalten, auch die dafür erheblichen Tatsachen zu
ermitteln. Die KEK geht insoweit davon aus, daß die
ProSieben-Gruppe und die KirchGruppe gemeinsam über
einen für die Meinungsbildung bedeutenden
Zuschaueranteil verfügen. Das damit verbundene
Einflußpotential wird erhöht durch die
zusätzlich verstärkten Positionen auf den
Märkten für Fernsehwerbung und für die
Beschaffung von und die Belieferung mit Fictionprogrammen.
Es ergeben sich derzeit jedoch keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, daß von diesen Positionen
eine Wirkung ausgeht, welche die Meinungsvielfalt im
bundesweiten Fernsehen so beeinträchtigt, daß
vorherrschende Meinungsmacht anzunehmen wäre. Die KEK
erinnert jedoch an die sich aus § 35 RStV ergebende
Verpflichtung der zuständigen Landesmedienanstalten,
die Einhaltung der für die privaten Veranstalter
geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt
kontinuierlich zu überprüfen und die KEK über
alle einschlägig erheblichen Veränderungen zu
unterrichten.
Potsdam, 24.03.99