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02/99 Prüfverfahren DSF, SAT.1, Discovery Channel, Kabel 1 abgeschlossen
In ihrer 23. Sitzung am 23. März 1999 in Hamburg hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) beschlossen:

1. DSF

Der Zulassung des analogen Programms der Deutsches SportFernsehen GmbH, das durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) 1997 vorläufig genehmigt worden war, stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. Auch die zwischenzeitlich in mehreren Schritten bereits vollzogenen Beteiligungsveränderungen bei DSF, die sukzessive zu einer vollständigen Übernahme von DSF durch die KirchGruppe geführt haben, können als unbedenklich bestätigt werden.

2. SAT.1

Als unbedenklich kann der Erwerb der Aktienmehrheit der KirchGruppe an der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH von insgesamt 59 % durch die Übernahme des 15%-igen Anteils der AV Euromedia Gesellschaft für Audiovision mbH (AVE) sowie eines 1%-Anteils der Ravensburger AG bestätigt werden.

Weitere Anteilseigner von SAT.1 sind mit 1 % die Neue Medien Ulm TV Televisionsgesellschaft mbH & Co. KG sowie mit je 20 % die Axel Springer Verlags AG und die Aktuell Presse-Fernsehen GmbH & Co KG. An letzterer ist der Springer Verlag seinerseits wiederum mit insgesamt über 90 % beteiligt, so daß er über einen durchgerechneten Anteil von insgesamt ca. 39,7 % an SAT.1 verfügt. Am Springer Verlag ist die KirchGruppe mit 40,05 % beteiligt. Noch in der Prüfung befindet sich die erst vor kurzem angezeigte Übernahme des 1%-Anteils der Neuen Medien Ulm durch die Axel Springer Verlags AG.

3. Discovery Channel

Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt stehen der Zulassung der bundesweiten Veranstaltung des digitalen Pay-TV-Programms der Discovery Channel Betriebs GmbH, an der die KirchGruppe mit 50 % beteiligt ist, nicht entgegen. Die restlichen Anteile an Discovery befinden sich in der Hand amerikanischer Medienunternehmen.

4. Kabel 1

Die aus der Erhöhung des Anteils von Thomas Kirch bei der ProSieben Media AG auf mehrheitliche 58,43 % resultierenden mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH können als unbedenklich bestätigt werden.

Kabel 1 ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der ProSieben Media AG, an der neben Thomas Kirch die REWE-Beteiligungs GmbH mit 41,56 % beteiligt ist. Die KEK hatte die zugrundeliegenden Beteiligungsveränderungen bei ProSieben mit Beschluß vom 26.01.1999 (vgl. Pressemitteilung 01/99) bereits als unbedenklich bestätigt. In diesem Beschluß hat die KEK auch entschieden, daß die ProSieben-Programme der KirchGruppe zugerechnet werden müssen.

In allen vier Verfahren war eine Zurechnung der von den Beteiligungsveränderungen betroffenen bzw. neu zuzulassenden Programme zur KirchGruppe geboten. Im Mittelpunkt der medienkonzentrationsrechtlichen Beurteilung stand jeweils die Prüfung einer eventuellen vorherrschenden Meinungsmacht der KirchGruppe.

Bei allen Verfahren lagen - abhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung - die Zuschaueranteile der KirchGruppe unter Zurechnung von SAT.1, DSF, DF1, Premiere, ProSieben und Kabel 1 im maßgeblichen Referenzzeitraum bei etwa 28 % (Discovery Channel: 27,9 %, KABEL 1: 28 %, SAT.1: 28,09 %, DSF: zwischen 26,50 % und 28,2%). Die Vermutungsgrenzen des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV für vorherrschende Meinungsmacht bleiben in allen Fällen unberührt. Weder wird die 30%-Schwelle erreicht noch ist gegenwärtig eine nur geringfügige Unterschreitung des 30%-Anteils anzunehmen. Ausschlaggebend für letzteres war in allen zu prüfenden Fällen, daß der KirchGruppe sowohl bei den Zuschaueranteilen als auch auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt eine nahezu gleichgewichtige Position der CLT-UFA gegenübersteht. Zugunsten der KirchGruppe wurde auch berücksichtigt, daß sich ihr Zuschaueranteil seit der Verfahrenseinleitung rückläufig entwickelt hat und im Februar 1999 26,1 % betrug.

In allen Beschlüssen bekräftigt die KEK ihre Auffassung, daß die Vermutungsschwellen des § 26 Abs. 2 RStV keine abschließenden Indizien vorherrschender Meinungsmacht darstellen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß vorherrschende Meinungsmacht aufgrund fernsehnaher starker Stellungen auch unabhängig von den Zuschaueranteilen eines Veranstalters in Betracht kommt, sieht sich die KEK gehalten, auch die dafür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Die KEK geht insoweit davon aus, daß die ProSieben-Gruppe und die KirchGruppe gemeinsam über einen für die Meinungsbildung bedeutenden Zuschaueranteil verfügen. Das damit verbundene Einflußpotential wird erhöht durch die zusätzlich verstärkten Positionen auf den Märkten für Fernsehwerbung und für die Beschaffung von und die Belieferung mit Fictionprogrammen. Es ergeben sich derzeit jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß von diesen Positionen eine Wirkung ausgeht, welche die Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen so beeinträchtigt, daß vorherrschende Meinungsmacht anzunehmen wäre. Die KEK erinnert jedoch an die sich aus § 35 RStV ergebende Verpflichtung der zuständigen Landesmedienanstalten, die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt kontinuierlich zu überprüfen und die KEK über alle einschlägig erheblichen Veränderungen zu unterrichten.

Potsdam, 24.03.99