Der Vorsitzende der Kommission zur Ermittlung der
Konzentration im Medienbereich (KEK), Prof. Dr. Dr. h. c.
Ernst-Joachim Mestmäcker, hat auf einer Pressekonferenz
in Potsdam den dritten Jahresbericht der KEK vorgestellt,
der ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum
30. Juni 2000 dokumentiert.
Im Berichtsjahr wurden der
KEK von den Landesmedienanstalten 26 Anträge auf
Zulassung sowie 19 Anmeldungen von Veränderungen von
Beteiligungsverhältnissen vorgelegt. Mit der Vergabe
von Drittsendezeiten wurde sie einmal befasst. 36 Verfahren
konnten abgeschlossen werden, ein Verfahren ruht auf Wunsch
der Antragstellerin.
Der Bericht erläutert in
Kurzdarstellungen die Beschlüsse der Kommission sowie
den Sachstand bei den noch anhängigen Verfahren. Ferner
enthält er Übersichten zu den Zuschaueranteilen
der Fernsehsender und zu gesellschaftsrechtlichen
Beteiligungen am in Deutschland lizenzierten, bundesweit
empfangbaren privaten Fernsehen.
Einen weiteren
Schwerpunkt der Tätigkeit der KEK nahm die Erstellung
des Medienkonzentrationsberichts gemäß § 26
Abs. 6 RStV ein. Der Bericht wird unter dem Titel
"Fortschreitende Medienkonzentration im Zeichen der
Konvergenz" im Oktober diesen Jahres erscheinen.
Die
Dokumentation von Verflechtungen zwischen
Fernsehveranstaltern und medienrelevanten verwandten
Märkten zeigt, dass nicht nur die horizontale
Konzentration problematische Ausmaße angenommen hat,
sondern auch Tatbestände vertikaler Konzentration die
Medienkonzentrationskontrolle zur Sicherung der
Meinungsvielfalt erforderlich machen.
Die Zukunft der
Medien- und Kommunikationspolitik wird wesentlich von den
Fragen bestimmt werden, zu denen die Digitalisierung der
Kommunikationsnetze führt. Bei paralleler Kontrolle der
Netze und der Zugänge zu den Endnutzern entstehen
daraus Zugangsprobleme, die den Rundfunk ebenso betreffen
wie die fortgeschrittenen Dienstleistungen der interaktiven
Kommunikation. Neben dieser Thematik wird der
Konzentrationsbericht eine Darstellung der Anwendungspraxis
der §§ 26 bis 32 RStV und damit einhergehender
Reformvorschläge enthalten.
Das europarechtliche
Kapitel und ein Rechtsvergleich des
Medienkonzentrationsrechts in Großbritannien,
Frankreich, Italien und den USA führen zu dem Ergebnis,
dass es noch keinem Land gelungen ist, einen Regelungsansatz
zu erarbeiten, der die Konvergenzentwicklung erfasst und
regulativ verarbeitet. Auch erscheint das Postulat, das
Niveau der Konzentrationskontrolle wegen der Konvergenz
bislang getrennter Technologien und Dienste abzusenken,
vorerst nicht plausibel.
Mit Blick auf die aktuell
geführte Diskussion zur Neuordnung des Medienrechts
wies Prof. Mestmäcker darauf hin, dass die
wettbewerbliche und die rundfunkspezifische
Konzentrationskontrolle unterschiedliche Ziele verfolgen.
Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, die nach
dem Rundfunkstaatsvertrag an die Programmzulassung
anknüpfen, seien auf kartellrechtlicher Grundlage nicht
zulässig. Die Landesgesetzgeber könnten sich daher
ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe, Meinungsvielfalt im
privaten Rundfunk zu gewährleisten, nicht dadurch
entledigen, dass sie auf die Fusionskontrolle des GWB
verweisen. Auch der etwaigen Konstruktion der Organleihe,
durch die dem Bundeskartellamt Aufgaben der Länder
übertragen würden, seien verfassungsrechtliche
Grenzen gezogen.
Sie können den Jahresbericht
1999/2000 als PDF-Datei (Acrobat-Viewer erforderlich)
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Jahresbericht hier.
Potsdam, 14.08.2000