RTL Television / Sendezeit für unabhängige
Dritte / Benehmensherstellung Zur Empfehlung des
Ausschusses für Fernsehen der Versammlung der
Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM), die
Versammlung der NLM möge bei der Vergabe von
Drittsendezeiten (im Falle der Erneuerung der Sendelizenz
für RTL Television GmbH) für die erste
Sendezeitschiene die dctp Entwicklungsgesellschaft für
TV-Programm mbH und für die zweite Sendezeitschiene
center tv Production GmbH auswählen, bestehen,
unbeschadet gewisser Vorbehalte, keine durchschlagenden
Bedenken. Diese Stellungnahme hat die Kommission zur
Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in ihrer
27. Sitzung am 13. Juli 1999 beschlossen.
RTL Television
GmbH ist gemäß § 26 Abs. 5
Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verpflichtet, Sendezeit
für unabhängige Dritte als Fensterprogramme
einzuräumen. Diese Verpflichtung entsteht, wenn ein
Veranstalter mit einem Vollprogramm im Durchschnitt eines
Jahres einen Zuschaueranteil von 10 % erreicht. Für RTL
lag dieser Zuschaueranteil im zugrunde zu legenden Zeitraum
bei 14,92 %. Beworben hatten sich insgesamt 10 Anbieter. Die
zur Auswahl empfohlenen Anbieter waren bisher bereits als
Fensterprogrammveranstalter zugelassen.
Rechtsgrundlage
für die Stellungnahme der KEK ist § 36 Abs. 2 Satz
2 RStV. Danach - und darauf hat die KEK bereits in den
früheren Verfahren zur Drittsendezeit aufmerksam
gemacht - ist bereits vor der Auswahl (und nicht erst vor
der Zulassung) der Fensterprogrammveranstalter das Benehmen
mit der KEK herzustellen. Dieses Erfordernis bezieht sich
allerdings nicht auf die Gestaltung der Ausschreibung
gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 RStV durch die NLM
in deren alleiniger Verantwortung; sie ging dem
Auswahlverfahren voran. Die KEK übernimmt daher mit
ihrem Beschluß keine Mitverantwortung dafür, ob
die Inhalte der vorgenommenen Ausschreibung den
Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 RStV tatsächlich
voll entsprechen oder nicht. Dieser Vorbehalt schließt
nicht nur die Frage ein, ob die Voraussetzungen der
Anrechnung von Regionalfensterprogrammen gegeben sind. Der
Vorbehalt bezieht sich vor allem auch auf die Frage, ob die
in der Ausschreibung erneut vorgenommene Verweisung der
Fensterprogramme auf fast durchweg späte Nacht- bzw.
frühe Morgenstunden ("Mitternachtssendungen") dem Sinn
der gesetzlichen Regelung entsprechen kann. Es ist schwer
vorstellbar, wie die bloße Ermöglichung von
"Mitternachtssendungen" einen hinreichend effektiven Beitrag
zur Sicherung der Meinungsvielfalt leisten kann. Es war
für die KEK auch nicht ersichtlich, daß die NLM
versucht hätte, gegenüber RTL zu erreichen, die
Fensterprogramme auf eine günstigere Sendezeit
vorzuziehen.
Darüber hinaus wurde weder aus den
Unterlagen noch aus der Erörterung der Angelegenheit
mit einem Vertreter der NLM hinreichend deutlich, ob die NLM
bei dem Erörterungsgespräch mit RTL das Ziel eines
größtmöglichen Vielfaltsbeitrages im Sinn
von § 31 Abs. 1 RStV in jeder Perspektive mit
einbezogen und gegenüber dem Hauptprogrammveranstalter
durchzusetzen versucht hat. Nach Auffassung der Kommission
hätte erwogen werden müssen, ob ein Wechsel zu
anderen, nicht minder geeigneten Drittveranstaltern bereits
als Vielfaltsgewinn zu beurteilen wäre. Dies ist nicht
gleichbedeutend mit der vom Fernsehausschuß
getroffenen Feststellung, bei keinem der Mitbewerber
ließe sich im Programm ein Mehr an Vielfalt erwarten.
Nicht ohne Grund schreibt § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV eine
Befristung der Zulassung der Drittveranstalter auf
grundsätzlich drei Jahre vor, auch unabhängig vom
Ablauf der Zulassung des Hauptveranstalters.
Im
übrigen hält die KEK an ihrer grundsätzlichen
Position fest, wonach sie dem Zweck des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend bereits im Verfahren
der Prüfung der Zulassungsfähigkeit der einzelnen
Anträge zu befassen ist. Sie wird nach der
Auswahlentscheidung durch die Versammlung der NLM erneut bei
der Entscheidung über die Zulassung der
Drittfensterprogrammveranstalter zu beteiligen sein.
Zulassungsantrag "Studio Universal"
Der Zulassung
zur bundesweiten Veranstaltung des digitalen
Pay-TV-Spartenprogramms "Studio Universal" durch die
Universal Studios Networks Deutschland GmbH stehen
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
nicht entgegen. Dies hat die KEK in ihrer 27. Sitzung
beschlossen.
Gegenstand der bei der Medienanstalt
Berlin-Brandenburg (MABB) beantragten Zulassung dieses
Programms sind Spielfilme, Fernsehfilme und Kurzfilme aller
Genres. Die Antragstellerin hatte unter ihrer früheren
Firma Universal Studios Pay-TV GmbH von der MABB unter dem
17. März 1998 bereits eine bundesweite Sendeerlaubnis
für ein Satellitenspartenprogramm unter der Bezeichnung
"13th Street" erhalten. Das neue Programm "Studio Universal"
soll ebenso wie "13th Street" über die digitale
Plattform der KirchGruppe verbreitet werden.
Universal
Studios Networks Deutschland GmbH ist eine 100%ige
Tochtergesellschaft der Universal Studios Germany Holding
GmbH, deren Anteile wiederum zu 100 % von der Universal
Studios, Inc., Los Angeles, gehalten werden. Gegenüber
dem Prüfverfahren "13th Street" haben sich die
Beteiligungsverhältnisse an Universal Studios, Inc.
insoweit verändert, als Seagrams' Ltd. nun 84 % (vorher
80 %) und Matsushita 16 % (vorher 20 %) der Anteile halten.
Seagrams' hat die Universal Studios, eines der großen
Hollywood-Studios, 1995 erworben. Außerdem hat
Seagrams' 1998 von der Philipps Electronics die Mehrheit der
Anteile an der Polygram N.V. übernommen.
Potsdam, 19.07.99