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04/99 Sendezeit für unabhängige Dritte bei RTL Television; Pay-TV-Programm Studio Universal
RTL Television / Sendezeit für unabhängige Dritte / Benehmensherstellung

Zur Empfehlung des Ausschusses für Fernsehen der Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM), die Versammlung der NLM möge bei der Vergabe von Drittsendezeiten (im Falle der Erneuerung der Sendelizenz für RTL Television GmbH) für die erste Sendezeitschiene die dctp Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH und für die zweite Sendezeitschiene center tv Production GmbH auswählen, bestehen, unbeschadet gewisser Vorbehalte, keine durchschlagenden Bedenken. Diese Stellungnahme hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in ihrer 27. Sitzung am 13. Juli 1999 beschlossen.

RTL Television GmbH ist gemäß § 26 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verpflichtet, Sendezeit für unabhängige Dritte als Fensterprogramme einzuräumen. Diese Verpflichtung entsteht, wenn ein Veranstalter mit einem Vollprogramm im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 % erreicht. Für RTL lag dieser Zuschaueranteil im zugrunde zu legenden Zeitraum bei 14,92 %. Beworben hatten sich insgesamt 10 Anbieter. Die zur Auswahl empfohlenen Anbieter waren bisher bereits als Fensterprogrammveranstalter zugelassen.

Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der KEK ist § 36 Abs. 2 Satz 2 RStV. Danach - und darauf hat die KEK bereits in den früheren Verfahren zur Drittsendezeit aufmerksam gemacht - ist bereits vor der Auswahl (und nicht erst vor der Zulassung) der Fensterprogrammveranstalter das Benehmen mit der KEK herzustellen. Dieses Erfordernis bezieht sich allerdings nicht auf die Gestaltung der Ausschreibung gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 RStV durch die NLM in deren alleiniger Verantwortung; sie ging dem Auswahlverfahren voran. Die KEK übernimmt daher mit ihrem Beschluß keine Mitverantwortung dafür, ob die Inhalte der vorgenommenen Ausschreibung den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 RStV tatsächlich voll entsprechen oder nicht. Dieser Vorbehalt schließt nicht nur die Frage ein, ob die Voraussetzungen der Anrechnung von Regionalfensterprogrammen gegeben sind. Der Vorbehalt bezieht sich vor allem auch auf die Frage, ob die in der Ausschreibung erneut vorgenommene Verweisung der Fensterprogramme auf fast durchweg späte Nacht- bzw. frühe Morgenstunden ("Mitternachtssendungen") dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechen kann. Es ist schwer vorstellbar, wie die bloße Ermöglichung von "Mitternachtssendungen" einen hinreichend effektiven Beitrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt leisten kann. Es war für die KEK auch nicht ersichtlich, daß die NLM versucht hätte, gegenüber RTL zu erreichen, die Fensterprogramme auf eine günstigere Sendezeit vorzuziehen.

Darüber hinaus wurde weder aus den Unterlagen noch aus der Erörterung der Angelegenheit mit einem Vertreter der NLM hinreichend deutlich, ob die NLM bei dem Erörterungsgespräch mit RTL das Ziel eines größtmöglichen Vielfaltsbeitrages im Sinn von § 31 Abs. 1 RStV in jeder Perspektive mit einbezogen und gegenüber dem Hauptprogrammveranstalter durchzusetzen versucht hat. Nach Auffassung der Kommission hätte erwogen werden müssen, ob ein Wechsel zu anderen, nicht minder geeigneten Drittveranstaltern bereits als Vielfaltsgewinn zu beurteilen wäre. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der vom Fernsehausschuß getroffenen Feststellung, bei keinem der Mitbewerber ließe sich im Programm ein Mehr an Vielfalt erwarten. Nicht ohne Grund schreibt § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV eine Befristung der Zulassung der Drittveranstalter auf grundsätzlich drei Jahre vor, auch unabhängig vom Ablauf der Zulassung des Hauptveranstalters.

Im übrigen hält die KEK an ihrer grundsätzlichen Position fest, wonach sie dem Zweck des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend bereits im Verfahren der Prüfung der Zulassungsfähigkeit der einzelnen Anträge zu befassen ist. Sie wird nach der Auswahlentscheidung durch die Versammlung der NLM erneut bei der Entscheidung über die Zulassung der Drittfensterprogrammveranstalter zu beteiligen sein.

Zulassungsantrag "Studio Universal"

Der Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des digitalen Pay-TV-Spartenprogramms "Studio Universal" durch die Universal Studios Networks Deutschland GmbH stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. Dies hat die KEK in ihrer 27. Sitzung beschlossen.

Gegenstand der bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) beantragten Zulassung dieses Programms sind Spielfilme, Fernsehfilme und Kurzfilme aller Genres. Die Antragstellerin hatte unter ihrer früheren Firma Universal Studios Pay-TV GmbH von der MABB unter dem 17. März 1998 bereits eine bundesweite Sendeerlaubnis für ein Satellitenspartenprogramm unter der Bezeichnung "13th Street" erhalten. Das neue Programm "Studio Universal" soll ebenso wie "13th Street" über die digitale Plattform der KirchGruppe verbreitet werden.

Universal Studios Networks Deutschland GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Universal Studios Germany Holding GmbH, deren Anteile wiederum zu 100 % von der Universal Studios, Inc., Los Angeles, gehalten werden. Gegenüber dem Prüfverfahren "13th Street" haben sich die Beteiligungsverhältnisse an Universal Studios, Inc. insoweit verändert, als Seagrams' Ltd. nun 84 % (vorher 80 %) und Matsushita 16 % (vorher 20 %) der Anteile halten. Seagrams' hat die Universal Studios, eines der großen Hollywood-Studios, 1995 erworben. Außerdem hat Seagrams' 1998 von der Philipps Electronics die Mehrheit der Anteile an der Polygram N.V. übernommen.

Potsdam, 19.07.99