Düsseldorf, 28. November 2000
Nach dem
Rundfunkstaatsvertrag (RStV) der Länder ist die
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich
(KEK) verpflichtet, einen Bericht über die Entwicklung
der Konzentration im privaten Rundfunk zu erstatten. Der
Bericht wird von den Landesmedienanstalten gemeinsam
veröffentlicht. Mit dem Titel "Fortschreitende
Medienkonzentration im Zeichen der Konvergenz" wird
dieser Bericht heute in Düsseldorf von dem Vorsitzenden
der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM), Dr.
Norbert Schneider, und dem Vorsitzenden der KEK, Prof. Dr.
Ernst-Joachim Mestmäcker, der Öffentlichkeit
vorgestellt.
Gegenstand des Berichts sollen nach dem
Rundfunkstaatsvertrag insbesondere die folgenden
Sachverhalte sein:
1. Verflechtungen zwischen Fernsehen
und medienrelevanten verwandten Märkten;
2.
horizontale Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in
verschiedenen Verbreitungsgebieten;
3. internationale
Verflechtungen im Medienbereich.
Der Bericht soll auch
zur Anwendung der §§ 26 - 32 RStV und zu
erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung
nehmen.
Die rundfunkspezifische Konzentrationskontrolle
soll den vom Bundesverfassungsgericht 1986 im
Niedersachsenurteil hervorgehobenen Gefahren "multimedialer
Meinungsmacht" begegnen. Vor dem Hintergrund einer sich im
Zeitalter der Digitalisierung verändernden Medienwelt
erhält dieser Ansatz neue Bedeutung. Die technische
Entwicklung ermöglicht zwar ein breiteres Angebot von
Medieninhalten, führt für sich allein aber nicht
zu größerer Programmvielfalt. Gegenwärtig
zeichnet sich ab, dass die für die herkömmlichen
Medien aufgezeigten hochkonzentrierten Strukturen auf die
neuen Märkte übertragen werden. Die Position der
führenden Anbieter im Fernsehbereich wird dadurch
weiter verstärkt.
Im bundesweiten Fernsehen sind die
beiden großen nationalen Veranstaltergruppen, die
KirchGruppe und die RTL Group, unverändert dominant.
Das innere Wachstum dieser Gruppen wird in Zukunft das
maßgebliche Problem vorherrschender Meinungsmacht
sein; es ist auch dann nicht Gegenstand der
wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle, wenn dadurch eine
marktbeherrschende Stellung entsteht.
Ausländische
Beteiligungen haben bisher nicht zu mehr Wettbewerb und
Vielfalt geführt. Internationale Allianzen von
Medienkonzernen dienen in erster Linie der Aufrechterhaltung
der starken Positionen auf den jeweiligen
Heimatmärkten. Deshalb ist eine auf das nationale
Territorium begrenzte Konzentrationskontrolle nicht
überholt, zumal sich die politische Meinungsbildung
nach wie vor auf nationaler Ebene vollzieht.
Die
gesetzgeberische Gewährleistung freier individueller
und öffentlicher Meinungsbildung ist
verfassungsrechtlich zwingend geboten. Die Bestimmung des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt von den Ländern, im
Rahmen der "positiven Ordnung" des Rundfunks zu
gewährleisten, dass die Vielfalt der bestehenden
Meinungen in möglichster Breite und
Vollständigkeit zum Ausdruck kommt. Vorherrschende
Meinungsmacht muss vorbeugend verhindert werden. Diese
Aufgabe vermag das Recht der Wettbewerbsbeschränkungen
nicht hinreichend zu erfüllen.
Die wettbewerbliche
und die rundfunkspezifische Konzentrationskontrolle
verfolgen unterschiedliche Ziele. Maßnahmen zur
Sicherung der Meinungsvielfalt, die nach dem
Rundfunkstaatsvertrag an die Programmzulassung
anknüpfen, sind auf kartellrechtlicher Grundlage nicht
zulässig. Die für vorherrschende Meinungsmacht
maßgeblichen Zuschaueranteile entsprechen nicht den
relevanten Märkten im Recht der
Wettbewerbsbeschränkungen und können nach dem
dafür maßgeblichen Bedarfsmarktkonzept nicht
erfasst werden. Die Landesgesetzgeber können sich daher
ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe, Meinungsvielfalt im
privaten Rundfunk zu gewährleisten, nicht dadurch
entledigen, dass sie auf die Fusionskontrolle des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verweisen. Auch
der etwaigen Konstruktion der Organleihe, durch die dem
Bundeskartellamt Aufgaben der Länder übertragen
würden, sind verfassungsrechtliche Grenzen gezogen.
Den Besonderheiten der medienspezifischen Konzentration
trägt auch das Europarecht Rechnung. Den
Mitgliedstaaten ist in der Europäischen
Fusionskontrolle die Befugnis zu einer spezifischen, der
Meinungsvielfalt dienenden Konzentrationskontrolle
ausdrücklich vorbehalten (§ 21 Abs. 3 Unterabs. 1
VO [EWG] Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen). Die Mitgliedstaaten
sind ferner befugt, den Rundfunk auch unter Eingriff in die
Dienstleistungsfreiheit zu regeln, sofern diese
Maßnahmen nicht diskriminierend sind und den Zielen
der Meinungsfreiheit und des Pluralismus dienen.
Die
Notwendigkeit einer rundfunkspezifischen
Konzentrationskontrolle ist in der Mehrzahl der westlichen
Industrieländer anerkannt: Der im Bericht vorgenommene
Rechtsvergleich zeigt, dass alle untersuchten
Rechtsordnungen neben dem wettbewerbsrechtlichen
Instrumentarium ein spezielles Recht der
Konzentrationskontrolle zur Sicherung der Meinungsvielfalt
geschaffen haben. Dieses knüpft primär an den
Rundfunk und insbesondere das Fernsehen an, kennt jedoch
zusätzlich besondere Regelungen zur Begrenzung
vorherrschender Meinungsmacht durch Cross-Ownership,
insbesondere durch die Verflechtung von Rundfunk und Presse.
Diese Erscheinungsformen der Medienkonzentration werden
wiederum vom Recht der Wettbewerbsbeschränkungen nicht
erfasst. Trotz gewisser Deregulierungen ist das
Regelungsniveau in den anderen untersuchten Ländern,
mit Ausnahme von Italien, höher als in Deutschland.
Darüber hinaus ist die medienspezifische
Konzentrationskontrolle in allen berücksichtigten
Ländern Aufgabe eigenständiger Institutionen. Die
von den primär betroffenen Medienkonzernen unter
Hinweis auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit
erhobene Forderung, das fernsehspezifische
Medienkonzentrationsrecht abzuschaffen oder seine Anwendung
dem Bundeskartellamt zu übertragen, lässt sich
anhand der Situation im Ausland nicht begründen.
Das
Zuschaueranteilsmodell hat sich in der Praxis
grundsätzlich bewährt. Notwendig ist jedoch die
Anpassung an die Veränderungen, die mit dem
Übergang zum digitalen Fernsehen mit seinen
Spartenkanälen und Programmbouquets und dem parallelen
Zugang zum Internet einhergehen. Die Konvergenz
verschiedener Medien wird es erforderlich machen, die
Zusammenhänge zwischen dem Fernsehen und
medienrelevanten verwandten Märkten stärker zu
berücksichtigen. Nach der Rechtsauffassung der KEK
bietet § 26 RStV dafür schon gegenwärtig eine
Rechtsgrundlage. § 53 RStV soll die von der vertikalen
Medienkonzentration ausgehenden Gefahren durch
Verhaltensnormen bekämpfen. Es handelt sich jedoch auch
um Probleme der Unternehmensstruktur, denen nur im Rahmen
von § 26 RStV Rechnung getragen werden kann.
Für Rückfragen stehen zur Verfügung:
Bernd
Malzanini, Kommission zur Ermittlung der Konzentration im
Medienbereich (KEK), Steinstraße 104-106, 14480
Potsdam-Babelsberg, Telefon (0331) 6 60 17 70
Dr. Peter
Widlok, Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM),
c/o Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen
(LfR), Zollhof 2, 40221 Düsseldorf, Telefon (0211) 7 70
07 - 141
Potsdam, 28.11.2000