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| Bemerkungen: | Die Übernahme einer 3%igen Beteiligung von H.O.T. Networks AG durch Herrn Dr. Georg Kofler ist medienkonzentrationsrechtlich genehmigt (Az.: KEK 149, Beschluss vom 13.08.2002). Hierbei handelt es sich um eine Beteiligungsoption, die zum Zeitpunkt der Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 23. Januar 2004 noch nicht ausgeübt war. Für den Fall des Vollzugs dieser Beteiligung hat Dr. Kofler mit der H.O.T. Networks AG eine Stimmbindung vereinbart. |