Telemedien

Telemedien-Angebote

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Verflechtungen von Teleshopping-Anbietern und Fernsehveranstaltern

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Umsätze ausgewählter Teleshopping-Anbieter

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Bedeutung

Mit Wirksamwerden des Telemediengesetzes (TMG) am 01.03.2007 sind das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) außer Kraft getreten. Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wurde durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (9. RÄndStV) entsprechend angepasst (nunmehr „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien“).

In dem neuen Begriff der Telemedien sind die bisherigen Begriffe „Teledienst“ und „Mediendienst“ vereinigt. Bislang galt für Teledienste das TDG und für Mediendienste der MDStV. Bei Mediendiensten stand die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund, wohingegen Teledienste Angebote zur individuellen Nutzung darstellten. In der Praxis führte dies jedoch zu Abgrenzungsproblemen. Diese Unterscheidung ist durch das TMG entbehrlich geworden: Telemedien sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des 9. RÄndStV „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetztes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind“. Zu den Telemedien zählen auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle.

Das Problem der zum Teil schwierigen Abgrenzung von Rundfunk und Telemedien bleibt aber weiterhin bestehen. Dabei sind die Auswirkungen weitreichend, da Telemedien gemäß § 4 TMG zulassungs- und anmeldefrei sind. Entscheidend für die Qualifizierung als Rundfunk ist, dass dieser eine „Darbietung“ enthält. Durch das Merkmal der Darbietung wird die besondere Rolle des Rundfunks als Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung gekennzeichnet. Es kommt daher für die Einordnung als Rundfunk oder Telemediendienst auf die Bedeutsamkeit für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung an. Entscheidend sind dabei Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft des Angebots.

Im Fall von Video-on-Demand (Video auf Abruf) sehen es die Landesmedienanstalten für die Einordnung als Telemediendienst als entscheidend an, dass der Dienst auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird und nicht zum Empfang für die Allgemeinheit bestimmt ist (vgl. überarbeitetes 3. Strukturpapier der DLM, S. 5). Near-Video-on-Demand-Angebote (der Nutzer kann hier für einen Film unter verschiedenen vorgegebenen Anfangszeiten auswählen) unterliegen dagegen den rundfunkrechtlichen Regelungen. Hierbei orientiert sich die Einordnung an den europarechtlichen Vorgaben (Mediakabelentscheidung, Rechtssache C 89/04, ABL C 182/16). Beim Teleshopping muss der Verkaufszweck erkennbar im Vordergrund stehen; die Darbietung muss auf den „Warenmarkt“ und nicht auf den „Meinungsmarkt“ abzielen, ansonsten wäre das Angebot als Rundfunk zu behandeln (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 9. RÄndStV, überarbeitetes 3. Strukturpapier der DLM, S. 9).

Trotz der Qualifizierung eines Angebots als Telemediendienst kann die Stellung eines Unternehmens in diesem Bereich im Rahmen der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung nach dem Rundfunkstaatsvertrag eine Rolle spielen. Sie ist als Stellung auf einem medienrelevanten verwandten Markt in die Beurteilung mit einzubeziehen. In der Schwierigkeit der Abgrenzung von „herkömmlichen“ Rundfunkangeboten manifestiert sich gerade die große Nähe dieses Markts zur Fernsehveranstaltung.

Stand: Juli 2008

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