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Auftrag

Die KEK hat den Auftrag, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten privaten Fernsehen zu prüfen und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Im Sinne einer einheitlichen Konzentrationskontrolle ist sie als Beschlussorgan und Vermittlungsinstanz für alle Landesmedienanstalten tätig. Ihre Beschlüsse sind bindend.

Zuständigkeiten

Zulassung oder Änderung einer Zulassung

Die KEK prüft bei der Entscheidung über eine Zulassung oder bei der Änderung einer Zulassung, ob diese im Sinne der Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich sind.

Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse

Auch wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an Rundfunkveranstaltern ändern oder wenn zugelassene Programmveranstalter sich zusammenschließen kann vorherrschende Meinungsmacht entstehen. Gemäß § 63 MStV müssen Fernsehveranstalter und die an ihnen Beteiligten deshalb jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen vor ihrem Vollzug anmelden.

Drittsendezeiten und Regionalfenster

Die KEK ist zudem in Verfahren zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte nach § 65 MStV und zur Aufnahme regionaler Fensterprogramme nach 59 Abs. 4 MStV gemäß § 105 Abs. 4 MStV eingebunden.

Beseitigung vorherrschender Meinungsmacht

Unabhängig von der Zulassung eines neuen Programms oder einer Beteiligungsveränderung kann ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht durch wachsende Zuschaueranteile oder durch den Wegfall konkurrierender Anbieter erlangen. Für diese Fälle sieht § 60 Abs. 4 MStV verschiedene von der KEK vorzuschlagende Maßnahmen zur Entflechtung und Vielfaltsicherung vor, um vorherrschende Meinungsmacht abzubauen.

Ermittlung der Zuschaueranteile

Die Zuschaueranteile sind maßgebliches Kriterium für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht. Der Zuschaueranteil der jeweiligen Programme wird gemäß § 61 MStV von der KEK ermittelt. Es handelt sich um einen Durchschnittswert. Er gibt für einen festgelegten Zeitraum an, welcher Anteil der gesamten täglichen Sehdauer auf ein bestimmtes Programm entfällt.

Benehmensherstellung mit dem Bundeskartellamt

Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 GWB ist vor einer kartellrechtlichen Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen betreffen, das Benehmen mit der KEK herzustellen.

Mitwirkung im Verfahren der Ministererlaubnis

Im Verfahren der Ministererlaubnis gemäß § 42 GWB wird der KEK in Fällen, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen betreffen, neben der Monopolkommission und den obersten Landesbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Transparenz

Alle drei Jahre erscheint ein Medienkonzentrationsbericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk. Die Mediendatenbank der KEK enthält Informationen zu Beteiligungen von Unternehmen in den Bereichen bundesweites Fernsehen, Hörfunk, Presse und Online.

Rechtsgrundlagen der KEK

Medienstaatsvertrag

Die Regelungen zu den Zuständigkeiten der KEK und zur Organisation der Medienaufsicht finden sich in den §§ 60 bis 67, den §§ 104 bis 107 sowie § 120 MStV.


Aufgrund der Berührungspunkte zum Wettbewerbsrecht hat der Bundesgesetzgeber in der 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine engere Zusammenarbeit der KEK mit dem Bundeskartellamt bei medienrechtlich relevanten Sachverhalten vorgesehen.

 

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Sicherung der Meinungsvielfalt bildet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Danach verpflichtet die Verfassung die Länder der Bundesrepublik Deutschland, eine Rundfunkordnung zu schaffen und zu bewahren, die die Freiheit der Meinungsbildung fördert und nicht beeinträchtigt. 

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

In mittlerweile 14 Rundfunkurteilen weist das Bundesverfassungsgericht auf die Pflicht des Gesetzgebers hin, Vorkehrungen zu treffen, die dazu dienen, „ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern" (vgl. BVerfGE 73, 118, 159). „Insbesondere obliegt es ihm, Tendenzen zur Konzentration rechtzeitig und so wirksam wie möglich entgegenzutreten, zumal Fehlentwicklungen gerade insoweit schwer rückgängig zu machen sind" (BVerfGE 73, 118, 160). Dies bedeutet, dass rechtzeitig, d. h. vor Schaffung vollendeter Tatsachen, besonderer Wert auf die Bekämpfung medialer Konzentration gelegt werden muss und dass dieser Bekämpfung ein präventives und nicht lediglich ein repressives Element innewohnen muss. In der Entscheidung des Gerichts zum Deutschen SportFernsehen (DSF) vom 18.12.1996 (BVerfGE 95, 163, 172 f.) und zur Kurzberichterstattung im Fernsehen vom 17.02.1998 (BVerfGE 97, 228, 258, 266 f.) wurde klargestellt, dass es zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf Veranstalterebene bedarf, sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole.

Der Auftrag an den Gesetzgeber zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung besteht auch vor dem Hintergrund der zunehmenden horizontalen und vertikalen Verflechtung auf den Medienmärkten und der technischen Konvergenz der Medien fort.

Weiteres  zu den Rundfunkurteilen

Im 13. Rundfunkurteil zur Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunkveranstaltern  vom 12. März 2008 weist das Gericht erneut darauf hin, dass die Erweiterung der Übertragungskapazitäten aufgrund der neueren technischen Entwicklungen sowie die weitreichende Verknüpfung der Medien untereinander, insbesondere auch die Verbreitung von Rundfunkprogrammen über das Internet, den Gesetzgeber zwar vor neue Herausforderungen stellt, die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten damit aber nicht überholt seien.

Das Verfassungsgericht bestätigt seine Spruchpraxis im 14. Rundfunkurteil  vom 25. März 2014, in dem es erneut darauf hinweist, dass es „… wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung … Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (hat)“.