Berichtszeitraum 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
Im 3. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26.08./11.09.1996 (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) haben die Rechtslage und die Aufsichtspraxis in Deutschland eine grundlegende Änderung erfahren. Mit den Bestimmungen der §§ 25 ff. RStV, die am 01. Januar 1997 in Kraft getreten sind, haben die 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland vor allem das Medienkonzentrationsrecht für private Veranstalter bundesweiter Fernsehprogramme von Inhalt, Verfahren und Organisation her völlig neu strukturiert.