KEK | 02/2019 |

Ergebnisse 243. Sitzung der KEK

  • Zulassung DAZN, DAZN 1 Bar HD und DAZN 2 Bar HD / Perform Investment Germany GmbH
  • Zulassung EintrachtTV / Eintracht Frankfurt Fußball AG
  • Zulassung Golf TV / Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG
  • Zulassung SlethZockt / Marcus Lottermoser
  • Zulassung 13th Street / NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH
  • RTL-Regionalfenster für Bremen / Benehmensherstellung / Zulassung

 

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat entschieden, dass den folgenden Zulassungen keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen:

Zulassung DAZN, DAZN 1 Bar HD und DAZN 2 Bar HD / Perform Investment Germany GmbH

Die Perform Investment Germany GmbH hat bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) Zulassungen für die Sportspartenprogramme DAZN, DAZN 1 Bar HD und DAZN 2 Bar HD beantragt. Diese Programme wurden bislang auf Grundlage von Lizenzen der britischen Regulierungsbehörde Office of Communications (Ofcom) in Deutschland ausgestrahlt.

Die Angebote von DAZN umfassen sowohl Live- als auch Abruf-Streaming von Sport-Inhalten. Das lineare Element des Dienstes, für das die Zulassungen beantragt werden, besteht aus bis zu 40 Live-Streams, die parallel angeboten werden. Zum Angebot von DAZN zählen Spiele der Fußball Champions League und Zusammenfassungen der Spiele der deutschen Fußball Bundesliga (jeweils bis 2020/21). Darüber hinaus zeigt DAZN u. a. die Spiele der Premier League, American Football (NFL), Basketball (NBA), Eishockey (NHL), Boxen (Weltmeisterschaftskämpfe), Darts, Golf, Handball (Bundesliga), Motorsport (u. a. ADAC GT Masters, Formel 4, Rallycross, Indy Car) und Tennis (ATP, WTA, Davis Cup, Fed Cup). DAZN wird auf OTT-Basis über das Internet und Mobilfunktechnik verbreitet. Der Dienst ist über Apps, Smart-TV-Apps, Spielekonsolen, Webbrowser und Set-Top-Boxen abrufbar.

Seit August 2018 veranstaltet die Perform Investment Germany GmbH bereits die „klassischen“ Fernsehprogramme DAZN 1 Bar HD und DAZN 2 Bar HD, die verschlüsselt über Kabel und Satellit im Rahmen der Sky-Plattform verbreitet werden. Sie sind ausschließlich zum Empfang in gewerblichen Einrichtungen vorgesehen und gegenwärtig in Sky Sportsbars und ausgewiesenen Wettbüros empfangbar. Alle über die Programme DAZN 1 Bar HD und DAZN 2 Bar HD verbreiteten Inhalte – Live- und zeitversetze Fußballübertragungen – sind auch im Rahmen der OTT-Programme von DAZN verfügbar.

Sämtliche Anteile der Perform Investment Germany GmbH hält über eine Reihe von Zwischengesellschaften die Perform Group Ltd. Eine weitere 100%ige Tochtergesellschaft der Perform Group Ltd., die Mediasports Digital GmbH, veranstaltet das bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) lizenzierte Sportspartenprogramm SPOX.com. Die Perform Group Ltd. wird von der US-amerikanischen Beteiligungsgesellschaft Access Industries des Milliardärs Len Blavatnik kontrolliert.

Zulassung EintrachtTV / Eintracht Frankfurt Fußball AG

Die Eintracht Frankfurt Fußball AG hat bei der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) die Zulassung für das Sportspartenprogramm EintrachtTV beantragt. Das Programm setzt sich aus Livestreams mit Berichterstattung rund um den Fußball-Bundesligisten Eintracht Frankfurt zusammen. Die Video-Beiträge sollen über die Website der Eintracht Frankfurt Fußball AG (https://tv.eintracht.de) sowie über Facebook verbreitet werden.

Die Eintracht Frankfurt Fußball AG ist alleinverantwortlich für den Bereich Profi-Fußball des Vereins. Aktionäre sind der Eintracht Frankfurt e.V. mit 67,88 %, die Freunde des Adlers GmbH mit 18,55 %, die Freunde der Eintracht Frankfurt AG mit 10,00 % und die Wolfgang Steubing AG mit 3,57 % der Anteile. Der Eintracht Frankfurt e.V. hat über 67.500 natürliche Personen als Mitglieder. Neben den klassischen Vereinssportarten wie Fußball, Tennis, Turnen, Tischtennis, Basketball, Volleyball oder Hockey umfassen die Sportangebote des Vereins auch Randsportarten wie Triathlon, Rugby und Frisbee.

Zulassung Golf TV / Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG

Die Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG („Discovery Communications Deutschland“) hat bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) die Zulassung für das Fernsehspartenprogramm Golf TV beantragt. Bei Golf TV handelt es sich um einen Livestream mit Berichten über Golfsport, der kostenpflichtig über die Website www.golf.tv und als App europaweit verbreitet wird. Die Berichte werden in englischer Sprache mit Untertiteln und ggf. bei wichtigen Turnieren in der jeweiligen Landessprache ausgestrahlt.

Die Antragstellerin veranstaltet bereits die Pay-TV-Spartenprogramme Discovery Channel, Animal Planet, Eurosport 2 und Eurosport2 HD Xtra sowie die frei empfangbaren Programme DMAX, TLC und Eurosport1. Sie ist mittelbar eine 100%ige Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Medienkonzerns Discovery, Inc. Die Discovery, Inc. bezeichnet sich als weltweit führendes Medien- und Entertainmentunternehmen im nichtfiktionalen Bereich. Ihre Tochterunternehmen veranstalten weltweit eine Vielzahl von vornehmlich Pay-TV-Spartenprogrammen. Über die Discovery Studios und die Beteiligung an der auch in Deutschland vertretenen All3Media-Gruppe ist die Discovery, Inc. zudem im Bereich der TV-Produktion aktiv. Im deutschen Markt hat die Discovery, Inc. darüber hinaus gemeinsam mit der ProSiebenSat.1 Media SE die OTT-Plattform 7TV gestartet.

Zulassung SlethZockt / Marcus Lottermoser

Marcus Lottermoser hat bei der Landesanstalt für Medien NRW eine Rundfunkzulassung für das über das Internet bundesweit verbreitete Streaming-Angebot SlethZockt beantragt. Der Antragsteller veranstaltet seit Juni 2018 regelmäßige Livestreams über die Plattformen twitch.tv und die Website slethzockt.de. Sein YouTube-Kanal mit Abruf-Inhalten ist seit September 2008 aktiv. Inhaltlich handelt es sich um „Let’sPlays“, also das kommentierte Spielen von Computerspielen.

Zulassung 13th Street / NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH

Die NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH hat bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) die Zulassungsverlängerung für das bundesweite Fernsehspartenprogramm 13th Street beantragt. Das Programm besteht überwiegend aus Spielfilmen, Fernsehserien und Kurzfilmen der Genres Action, Krimi und Thriller. Es wird als Pay-TV über regionale und lokale Kabelnetze, als IPTV-Angebot sowie über die Sky-Plattform verbreitet.

Neben 13th Street veranstaltet die NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH auch die Pay-TV-Spartenprogramme SYFY, Universal TV und E! Entertainment. Sie ist mittelbar eine 100%ige Tochtergesellschaft der NBCUniversal, LLC., die ihrerseits von dem Medien- und Technologie-Konzern Comcast Corporation kontrolliert wird. Die NBCUniversal LLC betreibt die schwerpunktmäßig auf den US-amerikanischen Markt ausgerichteten Geschäftsbereiche Kabel-TV-Programme (Cable Networks), Antennen-Fernsehen (Broadcast TV), Film- und TV-Produktion (u. a. Universal Pictures, Dreamworks Animation und Universal Television), Merchandising und Vergnügungsparks. Sie hält mittelbar auch sämtliche Anteile an der CNBC (UK) Limited, die das englischsprachige, auch in Deutschland als Livestream empfangbare Informationsspartenprogramm CNBC veranstaltet.

Die Comcast Corporation ist der größte Kabelnetzbetreiber der USA und dort einer der Marktführer im Bereich der Telefon- und Internetanschlüsse. Der Konzern hat im Jahr 2018 die Sky plc. (heute: Sky Ltd.) übernommen, die mittelbar sämtliche Anteile der Plattformbetreiberin und Veranstalterin Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG hält (vgl. KEK-Pressemitteilung 6/2018).

Der Zuschaueranteil der Comcast insgesamt zuzurechnenden Programme (s. Schaubild) betrug in der Referenzperiode von Februar 2018 bis Januar 2019 etwa 2,1 %.

 

Weitere Entscheidungen:

RTL- Regionalfenster für Bremen / Benehmensherstellung / Zulassung

Das Programm RTL Television ist neben SAT.1 eines der beiden zuschaueranteilsstärksten bundesweiten privaten Vollprogramme. Die RTL Television GmbH ist daher als Veranstalterin gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV verpflichtet, in das Programm regionale Fensterprogramme aufzunehmen. Gegenwärtig veranstaltet die RTL Nord GmbH, eine 100%ige Tochter der RTL Television GmbH, ein gemeinsames Regionalfensterprogramm für Niedersachsen und Bremen auf Grundlage von Zulassungen der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) und der Bremischen Landesmedienanstalt (brema). Sie hat nunmehr bei der brema die Zulassungsverlängerung für das Regionalfenster in Bremen für den Zeitraum bis zum 30.06.2025 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Lizenz für das Regionalfenster in Niedersachsen.

Gegen die Zulassungsverlängerung bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt. Dies hat die KEK im Rahmen der Benehmensherstellung mit der brema gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 RStV festgestellt.

Zwar ist die RTL Nord GmbH ein mit der Hauptprogrammveranstalterin verbundenes Unternehmen; dies steht einer Zulassungserteilung jedoch nicht entgegen: Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 RStV sollen Regionalfenster- und Hauptprogrammveranstalter nicht i. S. v. § 28 RStV rechtlich voneinander abhängige Unternehmen sein, es sei denn zum 31.12.2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Eine solche landesrechtliche Regelung findet sich in dem niedersächsischen Mediengesetz; in Bremen war eine entsprechende Vorschrift zu diesem Zeitpunkt verabschiedet, aber noch nicht in Kraft. Vorliegend greift jedoch die „Bestandsschutzregelung“ des § 25 Abs. 4 Satz 5 und 6 RStV, wonach zum 31.12.2009 bestehende Zulassungen unberührt bleiben und verlängert werden können. Die redaktionelle Unabhängigkeit der RTL Nord GmbH ist in umfassender Weise satzungsrechtlich und vertraglich abgesichert. Dies hat die KEK bereits in vorangegangenen Prüfverfahren festgestellt (vgl. zuletzt für das RTL-Regionalfenster in Niedersachsen die Pressemitteilung der KEK 02/2018).

Darüber hinaus hat die brema nachvollziehbar dargelegt, warum sie eine angemessene Finanzierung i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 7 RStV als gewährleistet ansieht. Auch die Anforderungen an den zeitlichen Umfang, die inhaltliche Differenzierung und den Regionalbezug des Regionalfensterprogramms sind laut Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vom 13.11.2018 erfüllt.

 

Pressemitteilung hier downloaden.

 

 

 

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