KEK | 05/2021 |

Weg von Bagatellfällen – hin zu den Kernfragen der Vielfaltssicherung

KEK veröffentlicht 22. Jahresbericht

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat heute ihren 22. Jahresbericht veröffentlicht. Der Bericht liefert Informationen über die Tätigkeit der KEK im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020.

In diesem Zeitraum hat die KEK 62 Verfahren abgeschlossen. Diese betrafen medienkonzentrationsrechtliche Prüfungen im Zusammenhang mit Zulassungsanträgen, Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen sowie Regionalfensterverfahren. Neben den Prüfverfahren hat sich die KEK schwerpunktmäßig mit der Zukunft des linearen Fernsehens, Ansätzen für eine Nutzungserfassung von Video-Streaming-Angeboten und den im Medienstaatsvertrag vorgesehenen neuen Möglichkeiten, Bagatellfälle von der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung auszunehmen, auseinandergesetzt.

Fragen im Zusammenhang mit der zukünftigen Entwicklung und Bedeutung des linearen Fernsehens hat die KEK nach der vertieften Befassung im vorangegangenen Berichtszeitraum (vgl. 21. Jahresbericht) kontinuierlich weiterbehandelt. Die weiter zunehmende Bedeutung von Video-on-Demand (VoD) sowie mögliche regulatorische Anforderungen an VoD-Angebote mit Blick auf die bestehende Regulierung des linearen Fernsehens standen dabei im Mittelpunkt.

Eine konkrete Bewertung von Video-Streaming-Angeboten bleibt dabei im Rahmen der medienkonzentrationsrechtlichen Kontrolle weiterhin schwierig. Es fehlt bislang an einer regelmäßigen und auf die Belange der Vielfaltssicherung abgestimmten vollständigen Erfassung der in Deutschland abrufbaren Video-Streaming-Angebote. Um diesbezüglich Möglichkeiten aufzuzeigen, hat die KEK ein Gutachten zum Thema „Ansätze für eine Nutzungserfassung von Video-Streaming-Angeboten“ in Auftrag gegeben, welches auf der Webseite der KEK abrufbar ist.


In den Berichtszeitraum fiel auch das Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags im November 2020. Schon im Vorfeld hatte sich abgezeichnet, dass das fernsehbasierte Medienkonzentrationsrecht in seiner seit 1997 bestehenden Form auch in dem neuen Gesetzeswerk konzeptionell unverändert fortbestehen würde. Der Medienstaatsvertrag sieht jedoch zumindest die Möglichkeit einer verfahrensrechtlichen Entlastung der KEK vor: Die KEK wird ermächtigt, Regelungen aufzustellen, um Bagatellfälle von der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung auszunehmen (De-minimis-Regelungen).

„Es ist richtig, dass sich die KEK nicht mehr mit Prüfanträgen befassen muss, die ersichtlich nur geringe Bedeutung für die Sicherung der Meinungsvielfalt haben“, so der Vorsitzende der KEK, Prof. Dr. Georgios Gounalakis. „Dies gibt der KEK die Möglichkeit, sich auf die Kernfragen der Vielfaltssicherung zu konzentrieren. Gefahren für eine einseitige Beeinflussung der Meinungsbildung gehen längst nicht mehr allein vom linearen Fernsehen aus. Die vielfach geforderte und angekündigte Reform des Medienkonzentrationsrechts sollte nun zügig angegangen werden.“

Der den Bericht abschließende Faktenteil gibt einen Überblick über die Entwicklung des bundesweiten Programmangebots, die Mediennutzung und die wichtigsten Veranstaltergruppen im bundesweiten Fernsehen.

Eine PDF-Version des 22. Jahresberichts der KEK ist hier abrufbar.

 

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