KEK | 08/2021 |

Aktuelle Entscheidungen der KEK

Zulassungen

  • RTL+ Sportstream (Arbeitstitel) / RTL Television GmbH

Beteiligungsveränderungen

  • thinXpool TV GmbH
  • SPIEGEL TV Geschichte und Wissen GmbH & Co. KG

De-minimis-Fälle

  • Zulassung SPIEGEL TV Wissen / SPIEGEL TV Geschichte und Wissen GmbH & Co. KG
  • Zulassung DRYMSTRYM TV / DRYMSTRYM TV GmbH
  • Beteiligungsveränderung / ProSiebenSat.1 Media SE

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 260. Sitzung entschieden, dass den folgenden Zulassungen und Beteiligungsveränderungen keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen:

Zulassung RTL+ Sportstream (Arbeitstitel) / RTL Television GmbH

Die RTL-Gruppe plant unter dem Arbeitstitel RTL+ Sportstream ein TV-Programm rund um die Live-Übertragungen der Spiele der UEFA Europa League und der UEFA Europa Conference League. Das Programm soll als sogenanntes Multi-Channel-Angebot insgesamt 10 Livestream-Kanäle umfassen und künftig auch für die Übertragung weiterer Sport-Events genutzt werden. Das Livestream-Angebot wird ausschließlich im bezahlpflichtigen Premium-Bereich des RTL-Streaming-Dienstes TV NOW (künftig RTL+) zu sehen sein; das Top-Spiel des jeweiligen Spieltags soll aber parallel auch bei einem frei empfangbaren Sender der RTL-Gruppe (Nitro oder RTL) ausgestrahlt werden.

Beantragt hat die Zulassung bei der Landesanstalt für Medien NRW die RTL Television GmbH, die bereits zehn bundesweite Fernsehprogramme veranstaltet (s. Schaubild). Mit dem Angebot RTL+ Sportstream stärkt die RTL-Gruppe ihre Streaming-Plattform TV NOW im Wettbewerb mit nationalen und internationalen Streaming-Anbietern.

Beteiligungsveränderung / thinXpool TV GmbH

Die Anteile des im Juli 2020 verstorbenen Alleingesellschafters der thinXpool TV GmbH, Albrecht Schmitt-Fleckenstein, sind auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus seiner Ehefrau Ellen Schmitt-Fleckenstein und seiner Tochter Carolin Schmitt-Fleckenstein, übergegangen. Die thinXpool TV GmbH veranstaltet unter der Marke „MyTeam TV“ Sportspartenprogramme in den Bereichen Basketball, Eishockey und Fußball. Zudem hält sie eine Lizenz für das noch nicht auf Sendung befindliche Programm Best of Sport. Die Programme werden über die MagentaTV-Plattform der Telekom Deutschland GmbH verbreitet.

Beteiligungsveränderung / SPIEGEL TV Geschichte und Wissen GmbH & Co. KG

Die CuriosityStream Inc. steigt als Gesellschafter bei der SPIEGEL TV Geschichte und Wissen GmbH & Co. KG ein: Das US-amerikanische Unternehmen übernimmt mittelbar 32 Prozent der Anteile. Die SPIEGEL TV GmbH und die Autentic GmbH halten danach jeweils noch 34 Prozent der Anteile. Die SPIEGEL TV Geschichte und Wissen GmbH & Co. KG veranstaltet die Pay-TV-Spartenprogramme SPIEGEL TV Wissen (siehe dazu untenstehende Meldung zu De-minimis-Fällen) und SPIEGEL Geschichte.

Die CuriosityStream Inc. betreibt einen abonnementbasierten VoD-Streaming-Dienst für nicht-fiktionale Inhalte zu Themen wie Natur, Technologie, Wissenschaft, Geschichte, Gesellschaft und Lifestyle und verfügt in diesem Bereich über eine umfangreiche Inhalte-Bibliothek. Größter Aktionär ist ihr Gründer, John Hendricks, über die von ihm kontrollierte Hendricks Factual Media LLC. Hendricks ist auch der Gründer des ebenfalls auf nicht-fiktionale Inhalte spezialisierten Medienkonzerns Discovery und war dort bis 2014 in leitender Funktion tätig.

Darüber hinaus haben Beteiligungsveränderungen auf der Ebene der an der Autentic GmbH beteiligten Beta Film GmbH stattgefunden. Die aktuellen Beteiligungsverhältnisse sind in dem folgenden Schaubild sowie in größerer Detailtiefe in der Mediendatenbank der KEK aufgeführt.

De-minimis-Fälle

In den Fällen der Zulassungsverlängerung für das Programm SPIEGEL TV Wissen der SPIEGEL TV Geschichte und Wissen GmbH & Co. KG sowie der Zulassung für das Multi-Channel-Angebot DRYMSTRYM TV der DRYMSTRYM TV GmbH war eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung durch die KEK nicht erforderlich: Die beantragten Programme erreichen nicht die in der De-minimis-Richtlinie der KEK für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 Medienstaatsvertrag (Zulassungs-RL) festgelegten Schwellenwerte. Für sie war, gemessen an den Kriterien der Zulassungs-RL, nur eine geringe Nutzung zu ermitteln bzw. zu prognostizieren. Die KEK hat daher den Verzicht auf die Vorlage der Zulassungsanträge erklärt.

Eine angezeigte Beteiligungsveränderung fiel unter die De-minimis-Richtlinie der KEK für Anmeldepflichten nach § 63 Satz 6 Medienstaatsvertrag (Meldepflicht-RL): Die Erhöhung der Anteile an der ProSiebenSat.1 Media SE durch die Mediaset-Gruppe von 12,38 Prozent auf 14,63 Prozent lag unterhalb der dort vorgesehenen Schwellenwerte.

Die De-minimis-Richtlinien der KEK, die Bagatellfälle von der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung ausnehmen, gelten seit dem 1. Juli 2021. Informationen über Programme, Veranstalter und deren Beteiligungsverhältnisse sind in der Mediendatenbank der KEK abrufbar.


Die Pressemitteilung können Sie hier downloaden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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