KEK | 06/2022 |

Aktuelle Entscheidungen der KEK

Entscheidungen

  • Beteiligungsveränderung / Your Family Entertainment AG
  • Beteiligungsveränderung / IHA GmbH
  • Feststellung der Zuschaueranteile und Verpflichtung zur Einräumung von Drittsendezeiten bei RTL / RTL Television GmbH

De-minimis-Fälle

  • Zulassung von fünf Spartenprogrammen / Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG


Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 266. Sitzung entschieden, dass den folgenden Beteiligungsveränderungen keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen:

Beteiligungsveränderung / Your Family Entertainment AG

Die Genius Brands International, Inc. ist bei der Your Family Entertainment AG als größte Aktionärin eingestiegen: Sie hat ein Aktienpaket von der bisherigen Mehrheitsaktionärin, der F&M Film und Medien Beteiligungs GmbH, erworben und ihre Beteiligung nach einem öffentlichen Übernahmeangebot an alle Aktionäre im Ergebnis auf 48,17 Prozent erhöht. Die Anteile der F&M Film und Medien Beteiligungs GmbH haben sich im Zuge dessen von 67,96 Prozent auf 28,08 Prozent reduziert. 

Die Your Family Entertainment AG veranstaltet auf der Grundlage von Zulassungen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) die auf Kinder und Familien ausgerichteten Unterhaltungsspartenprogramme Fix & Foxi und RIC. Die neue Aktionärin Genius Brands International, Inc. ist ein globales Content- und Markenmanagement-Unternehmen, das Multimedia-Inhalte für Kinder erstellt und lizenziert. Die Unternehmen planen eine strategische Partnerschaft, die sich insbesondere auf die Bündelung der gegenseitigen Vertriebsaktivitäten, Filmbibliotheken, Sender-Aktivitäten und Streaming-Plattformen für Kinder erstrecken soll. 

Im Zuge weiterer Kapitalmaßnahmen hat zudem Christoph Kahl Aktien im Umfang von 12,16 Prozent des Grundkapitals der Your Family Entertainment AG erlangt; die Holler Stiftung ist nicht mehr unter den Aktionären mit einer Beteiligung von über 5 Prozent vertreten.

Beteiligungsveränderung / IHA GmbH

Bei der IHA GmbH hat ein Gesellschafterwechsel stattgefunden: Mehmet Nureddin Yagci hat seine Beteiligung von 41 Prozent an Mehmet Koca veräußert. Die restlichen 59 Prozent der Anteile hält weiterhin Aslihan Ören. Die IHA GmbH veranstaltet auf Grundlage einer Lizenz der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) das Fernsehspartenprogramm TGRT EU, das sich an die türkischstämmige Bevölkerung in Europa richtet. 

Weitere Entscheidungen:

Feststellung der Zuschaueranteile und Verpflichtung zur Einräumung von Drittsendezeiten bei RTL / RTL Television GmbH
Für die RTL-Gruppe wurde ein neues Drittsendezeitverfahren eingeleitet. Aktuell werden Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von RTL Television von der sagamedia Film- und Fernsehproduktion GmbH, der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, der solisTV Film- und Fernsehproduktionen GmbH und der Arriba Media GmbH veranstaltet. Die Lizenzen für diese Fensterprogramme laufen am 30.06.2023 aus. Vor diesem Hintergrund hat die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) als lizenzgebende Landesmedienanstalt die KEK zunächst zur Feststellung der Zuschaueranteile gemäß § 60 Abs. 5 Medienstaatsvertrag (MStV) aufgefordert. 

Die Schwellenwerte für Zuschaueranteile, die eine Drittsendezeitverpflichtung auslösen, liegen gemäß § 60 Absatz 5 MStV bei 10 Prozent für ein einzelnes Programm oder 20 Prozent für die Sendergruppe. Die Schwelle von 10 Prozent erreichte im maßgeblichen Referenzzeitraum von März 2021 bis Februar 2022 keines der Programme der RTL-Gruppe. Insgesamt erreichten deren Programme nach den Daten der AGF/GfK jedoch einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 21,2 Prozent und überschreiten somit die 20-Prozent-Schwelle. Die RTL Television GmbH ist also verpflichtet, im zuschaueranteilsstärksten Programm der RTL-Gruppe – RTL Television – Sendezeit für unabhängige Dritte einzuräumen.

Grundsätzlich müssen die Drittfensterprogramme einen Umfang von mindestens 260 Minuten pro Woche aufweisen. Es können jedoch im Hauptprogramm veranstaltete Regionalfensterprogramme mit maximal 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit angerechnet werden, vorausgesetzt, sie sind redaktionell unabhängig und erreichen 50 Prozent der Fernsehhaushalte. Die Feststellung der redaktionellen Unabhängigkeit der derzeitigen Regionalfensterveranstalter vom Hauptprogrammveranstalter RTL Television GmbH hat die KEK bereits im Rahmen der jeweiligen Zulassungsverfahren getroffen. Auch das Kriterium der erforderlichen Mindestreichweite wird nach den Feststellungen der KEK erfüllt: Nach den der KEK vorliegenden Daten liegt die Gesamtreichweite der RTL-Regionalfenster zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit 52,6 Prozent der Fernsehhaushalte über der 50-Prozent-Marke. Somit reduziert sich der Umfang der auszuschreibenden Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von RTL Television auf 180 Minuten pro Woche.

Nach der Ausschreibung der Drittsendezeiten durch die NLM erfolgen als weitere Verfahrensstufen die Auswahl und die Zulassung der Drittsendezeitveranstalter. 

De-minimis-Fälle

Bezüglich des Zulassungsantrags für fünf Pay-TV-Spartenprogramme der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG war nach der De-minimis-Richtlinie der KEK für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 MStV eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung durch die KEK nicht erforderlich: Die beantragten Programme sind noch nicht auf Sendung, so dass für sie die Vermutung gilt, dass sie jeweils nicht den Schwellenwert von 1 Prozent Zuschaueranteil erreichen. Nach den der KEK vorliegenden Daten ist auch nicht anzunehmen, dass die beantragten Programme im Verbund mit den weiteren der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG und ihrer Obergesellschaft, der Comcast Corporation, zuzurechnenden Programmen den Gruppenschwellenwert von 5 Prozent Zuschaueranteil erreichen. Die KEK hat daher den Verzicht auf die Vorlage des Zulassungsantrags erklärt.

 

Die Pressemitteilung können Sie hier downloaden.

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