Einbeziehung der Medienmärkte in die Konzentrationskontrolle
Die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Sicherung der Meinungsvielfalt sehen vor, dass bei der Beurteilung vorherrschender Meinungsmacht eines Fernsehveranstalters auch medienrelevante verwandte Märkte einzubeziehen sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 MStV).
Erreichen danach die einem Unternehmen zurechenbaren Programme einen Zuschaueranteil von 25 %, so wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder die Gesamtbeurteilung der Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht.
Darüber hinaus sind die medienrelevanten verwandten Märkte nach ständiger Spruchpraxis der KEK auch bei der Prüfung des Grundtatbestands des § 60 Abs. 1 MStV zu berücksichtigen.
Der Begriff des medienrelevanten verwandten Marktes ist im Medienstaatsvertrag nicht definiert. Ebenso verhielt es sich mit den vorausgegangenen Rundfunkstaatsverträgen. Die amtliche Begründung zu § 26 Rundfunkstaatsvertrag in der Form des dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags zählt exemplarisch Werbung, Hörfunk, Presse, Rechte und Produktion auf. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
Soweit nachfolgend Medienmärkte dargestellt werden, so nimmt dies nicht die Entscheidung der KEK vorweg, welche weiteren Medienmärkte mit Blick auf den jeweils zu entscheidenden Einzelfall als medienrelevante verwandte Märkte im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 MStV anzusehen sind.