dekoratives Element

Über Uns

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) ist zuständig für die Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen.

Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) sichert Meinungsvielfalt im privaten Fernsehen. Sie sorgt zudem für Transparenz über Eigentumsverhältnisse im Fernsehmarkt.
Freie Meinungsbildung und Meinungsvielfalt sind wesentliche Grundlagen der Demokratie. Medien spielen hierbei eine entscheidende Rolle, indem sie ein breites Informationsangebot zur Meinungsbildung bereitstellen und die Teilhabe am öffentlichen Diskurs ermöglichen. Die Sicherung der Meinungsvielfalt in den Medien ist eine Kernaufgabe des Medienrechts. Für den Bereich des privaten Fernsehens ist dabei die KEK zuständig.
 

Was ist Medienkonzentrationskontrolle?

Die Medienkonzentrationskontrolle zielt darauf ab, eine Vielfalt von unabhängigen Anbietern von Medieninhalten zu gewährleisten. Ein bestimmender Einfluss Einzelner auf die Meinungsbildung soll verhindert werden. Daher ist sicherzustellen, dass es ein Mindestmaß voneinander unabhängiger Medienangebote gibt. Das Bundesverfassungsgericht begründet die Notwendigkeit der Medienkonzentrationskontrolle mit Artikel 5 des Grundgesetzes und bezieht sie vor allem auf den Rundfunk. Das Fernsehen mit seiner Suggestivkraft, Aktualität und Breitenwirkung gilt als meinungsmächtigstes Medium.

Aufgabe der KEK

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) ist für die Landesmedienanstalten auf bundesweiter Ebene für die Medienkonzentrationskontrolle und Vielfaltssicherung im privaten Fernsehen zuständig. Sie beurteilt bei Zulassungsverfahren und Beteiligungsveränderungen, ob ein Fernsehveranstalter durch seine Programme vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen des sogenannten Zuschaueranteilsmodells.

Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage darf jeder Veranstalter von Fernsehprogrammen eine beliebige Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, er erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht. Diese wird vermutet, wenn 

  • ein Zuschaueranteil von 30 % oder mehr auf einen Veranstalter und seine Programme im Jahresdurchschnitt entfällt;
  • ein Unternehmen einen Zuschaueranteil von mindestens 25 % erreicht und zusätzlich auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat
  • oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht.

Zuständigkeiten der KEK

Die KEK prüft bei der Entscheidung über eine Zulassung oder bei der Änderung einer Zulassung, ob diese im Sinne der Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich sind.

Auch wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an Rundfunkveranstaltern ändern oder wenn zugelassene Programmveranstalter sich zusammenschließen kann vorherrschende Meinungsmacht entstehen. Gemäß § 63 MStV müssen Fernsehveranstalter und die an ihnen Beteiligten deshalb jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen vor ihrem Vollzug anmelden.

Die KEK ist zudem in Verfahren zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte nach § 65 MStV und zur Aufnahme regionaler Fensterprogramme nach 59 Abs. 4 MStV gemäß § 105 Abs. 4 MStV eingebunden.

Unabhängig von der Zulassung eines neuen Programms oder einer Beteiligungsveränderung kann ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht durch wachsende Zuschaueranteile oder durch den Wegfall konkurrierender Anbieter erlangen. Für diese Fälle sieht § 60 Abs. 4 MStV verschiedene von der KEK vorzuschlagende Maßnahmen zur Entflechtung und Vielfaltsicherung vor, um vorherrschende Meinungsmacht abzubauen.

Die Zuschaueranteile sind maßgebliches Kriterium für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht. Der Zuschaueranteil der jeweiligen Programme wird gemäß § 61 MStV von der KEK ermittelt. Es handelt sich um einen Durchschnittswert. Er gibt für einen festgelegten Zeitraum an, welcher Anteil der gesamten täglichen Sehdauer auf ein bestimmtes Programm entfällt.

Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 GWB ist vor einer kartellrechtlichen Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen betreffen, das Benehmen mit der KEK herzustellen.

Im Verfahren der Ministererlaubnis gemäß § 42 GWB wird der KEK in Fällen, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen betreffen, neben der Monopolkommission und den obersten Landesbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen der Medienkonzentrationskontrolle sorgt die KEK auch für die Herstellung von Transparenz über Eigentumsverhältnisse und Konzentrationsentwicklungen. Dies ist wichtig, um Zusammenhänge und Entwicklungen sichtbar zu machen. Die Transparenzherstellung umfasst dabei unterschiedliche Bereiche:

  • Die KEK veröffentlicht regelmäßig die Ergebnisse ihrer Prüfverfahren im Rahmen der Verfahrensliste
  • Die Mediendatenbank informiert über Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich. 
  • Die Medienkonzentrationsberichte der KEK geben einen Überblick über medienkonzentrationsrechtlich relevante Entwicklungen und bieten Informationen über einzelne Medienmärkte und die jeweiligen dort aktiven Akteure.
  • Die Jahresberichte der KEK geben einen Überblick über ihre Tätigkeit der KEK, zeigen von ihr behandelte Schwerpunktthemen im Bereich der Vielfaltssicherung auf und geben einen Überblick über die Entwicklung des bundesweiten Programmangebots, die Mediennutzung und die wichtigsten Veranstaltergruppen im bundesweiten Fernsehen.
  • Die Mediendatenbank der KEK ist Grundlage des Medienvielfaltsmonitors. Dieser dokumentiert kontinuierlich die Entwicklung der Rundfunk- und Medienlandschaft in Deutschland.

Rechtsgrundlagen der KEK

Die Regelungen zu den Zuständigkeiten der KEK und zur Organisation der Medienaufsicht finden sich im Wesentlichen in den §§ 60 bis 67, den §§ 104 bis 107 sowie § 120 MStV.

Die KEK hat zudem von den ihr übertragenen Richtlinienkompetenzen Gebrauch gemacht und De-minimis-Richtlinien für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 MStV (Zulassungs-RL) und für Anmeldepflichten gemäß § 63 Satz 6 MStV (Meldepflicht-RL) erlassen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Sicherung der Meinungsvielfalt bildet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Danach verpflichtet die Verfassung die Länder der Bundesrepublik Deutschland, eine Rundfunkordnung zu schaffen und zu bewahren, die die Freiheit der Meinungsbildung fördert und nicht beeinträchtigt. 

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

In mittlerweile 14 Rundfunkurteilen weist das Bundesverfassungsgericht auf die Pflicht des Gesetzgebers hin, Vorkehrungen zu treffen, die dazu dienen, „ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern" (vgl. BVerfGE 73, 118, 159). „Insbesondere obliegt es ihm, Tendenzen zur Konzentration rechtzeitig und so wirksam wie möglich entgegenzutreten, zumal Fehlentwicklungen gerade insoweit schwer rückgängig zu machen sind" (BVerfGE 73, 118, 160). Dies bedeutet, dass rechtzeitig, d. h. vor Schaffung vollendeter Tatsachen, besonderer Wert auf die Bekämpfung medialer Konzentration gelegt werden muss und dass dieser Bekämpfung ein präventives und nicht lediglich ein repressives Element innewohnen muss. In der Entscheidung des Gerichts zum Deutschen SportFernsehen (DSF) vom 18.12.1996 (BVerfGE 95, 163, 172 f.) und zur Kurzberichterstattung im Fernsehen vom 17.02.1998 (BVerfGE 97, 228, 258, 266 f.) wurde klargestellt, dass es zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf Veranstalterebene bedarf, sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole.

Der Auftrag an den Gesetzgeber zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung besteht auch vor dem Hintergrund der zunehmenden horizontalen und vertikalen Verflechtung auf den Medienmärkten und der technischen Konvergenz der Medien fort.

Weiteres  zu den Rundfunkurteilen

Im 13. Rundfunkurteil zur Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunkveranstaltern  vom 12. März 2008 weist das Gericht erneut darauf hin, dass die Erweiterung der Übertragungskapazitäten aufgrund der neueren technischen Entwicklungen sowie die weitreichende Verknüpfung der Medien untereinander, insbesondere auch die Verbreitung von Rundfunkprogrammen über das Internet, den Gesetzgeber zwar vor neue Herausforderungen stellt, die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten damit aber nicht überholt seien.

Das Verfassungsgericht bestätigt seine Spruchpraxis im 14. Rundfunkurteil vom 25. März 2014, in dem es erneut darauf hinweist, dass es „… wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung … Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (hat)“.

Prüfverfahren der KEK

Die KEK prüft bei Zulassungsverfahren und Beteiligungsveränderungen, ob ein Fernsehveranstalter durch seine Programme vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Alle Beschlüsse der KEK finden Sie in unserer Verfahrens-Datenbank. 

Zur Verfahrens-Datenbank