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Konzentrationskontrolle

Die Regelungen des Medienstaatsvertrags zur Sicherung der Meinungsvielfalt umfassen als Kernelemente die Konzentrationskontrolle und die positive Vielfaltsicherung. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen möglichst breit und vollständig zum Ausdruck kommen.

Grundlage hierfür ist das Zuschaueranteilsmodell. Die Zuschaueranteile der Fernsehprogramme sind ein wesentliches Indiz bei der Beurteilung, ob die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht droht. Berücksichtigt werden alle bundesweit verbreiteten deutschsprachigen Fernsehprogramme, somit auch die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Einzelheiten des Zuschaueranteilsmodells sind in den §§ 60 bis 67 und 120 MStV geregelt.

Kernstück der konzentrationsrechtlichen Vorschriften ist § 60 MStV. Danach ist es einem Unternehmen erlaubt, selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen zu veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Eine solche wird nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift vermutet, wenn ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 % erreicht. Gleiches gilt beim Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 %, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht.

Nach einer Bonusregelung können bei der Berechnung des maßgeblichen Zuschaueranteils vom tatsächlichen Zuschaueranteil für die Aufnahme von Regionalfensterprogrammen zwei bzw. drei weitere Prozentpunkte für die gleichzeitige Aufnahme von Sendezeiten für Dritte  in Abzug gebracht werden. Fensterprogramme sind Teil der positiven Vielfaltsicherung.

Für die Beurteilung, welche Programme und sonstigen Medienaktivitäten einem Unternehmen zuzurechnen sind, kommt es auf die gesellschaftsrechtlichen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse an. Die Voraussetzungen für die Zurechnung von Programmen sind in § 62 MStV geregelt.
 

Zurechnung nach § 62 MStV

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 MStV werden einem Unternehmen zunächst sämtliche Programme zugerechnet, die es selbst veranstaltet. Des Weiteren sind einem Unternehmen sämtliche Programme eines anderen Veranstalters zuzurechnen, sofern das Unternehmen daran mit unmittelbar zumindest 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist. Neben der unmittelbaren Beteiligung sind einem Unternehmen auch die Zuschaueranteile eines Unternehmens zuzurechnen, an dem es mittelbar beteiligt ist. Eine mittelbare Beteiligung liegt vor, wenn das Ausgangsunternehmen und ein anderes Unternehmen im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 Aktiengesetz zueinander stehen und wenn das andere Unternehmen wenigstens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechtsanteile an einem Veranstalter hält (§ 62 Abs. 1 Satz 2 MStV). Umgekehrt sind dem zu beurteilenden Unternehmen auch die Zuschaueranteile der an ihm im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MStV beteiligten Unternehmen zuzurechnen (arg. e § 62 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Satz 2 MStV).

Einer Beteiligung nach § 62 Abs. 1 MStV steht gemäß § 62 Abs. 2 MStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen
 

  1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
     
  2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.