Fensterprogramme

Nach Maßgaben des Medienstaatsvertrages werden in den beiden Fernsehvollprogrammen RTL Television und SAT.1 Fensterprogramme ausgestrahlt. Diese Fensterprogramme (Drittfenster, Regionalfenster) haben die Funktion, zur programmlichen Vielfalt des Fernsehangebots beizutragen. Gemäß § 64 MStV stellt die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte nach   § 65 MStV eine „vielfaltssichernde Maßnahme“ dar.

Drittfensterprogramme

Gemäß § 60 Abs. 5 MStV sind Fernsehveranstalter verpflichtet, Sendezeit für unabhängige Dritte einzuräumen, wenn im Durchschnitt eines Jahres ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von 10 Prozent oder wenn ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen einen Zuschaueranteil von 20 Prozent erreicht. Die Einrichtung eines Drittfensters dient der Steigerung der Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information (§ 65 Abs. 1 Satz 1 MStV). Aktuell werden Drittfensterprogramme im Hauptprogramm von RTL Television ausgestrahlt (s. u. Tabelle). Im Programm von SAT.1 werden seit 2020 keine Drittfensterprogramme mehr ausgestrahlt (s. hierzu 22. Jahresbericht der KEK 2019/2020).

Drittsendezeiten bei RTL Television

Lizenzierung durch die NLM jeweils vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2023; Quelle: KEK

Regionalfensterprogramme

In den beiden bundesweit reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen (derzeit: RTL Television und SAT.1) sind Regionalfensterprogramme nach den Vorgaben des jeweiligen Landesrechts aufzunehmen (§ 59 Abs. 4 Satz 1 MStV). Die Reichweite der Fernsehvollprogramme wird anhand der von ihnen erreichten Zuschaueranteile festgestellt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Fernsehfensterrichtlinie). Die Verpflichtung zur Aufnahme der Regionalfenster hängt somit nicht von einer festen Prozentgrenze, sondern von der Reichweitenstärke der Programme im Verhältnis zueinander ab. Regionalfenster sind zeitlich und räumlich begrenzte Rundfunkprogramme mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen des Hauptprogramms (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 MStV). Ziel der Regionalfenster ist eine aktuelle und authentische Darstellung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebensverhältnisse der jeweiligen Region (§ 59 Abs. 4 Satz 1 MStV).

Grundsätzlich tragen Regionalfenster mit entsprechendem programmlichen Bezug zur regionalen Vielfalt bei. Zudem stellen Regionalfenster eine geeignete Maßnahme zur Sicherung der Meinungsvielfalt dar, wenn sie bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen (§ 65 Abs. 2 MStV). Dazu gehört, dass sie in ihrer Gesamtheit von der Hälfte der Fernsehhaushalte in Deutschland empfangen werden können und redaktionell unabhängig veranstaltet werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können im Rahmen einer medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung zwei Prozentpunkte vom tatsächlichen Zuschaueranteil des Hauptveranstalters abgezogen werden (§ 60 Abs. 2 MStV ).

Regionalfenster bei RTL Television und SAT.1

1 Die unbefristete Zulassung ist mit einer befristeten Zuweisung von Übertragungskapazitäten verbunden; Quelle: KEK