Die für das Medienkonzentrationsrecht wesentliche Rechtsgrundlage ist der Medienstaatsvertrag (MStV), der den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) abgelöst hat. Die Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt finden sich in den §§ 59 ff. MStV.
Die KEK hat zudem von der ihr nach § 29 Satz 5 RStV übertragenen Richtlinienkompetenz Gebrauch gemacht und eine Richtlinie zur Ausnahme von der Anmeldepflicht bei geringfügigen Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei börsennotierten Aktiengesellschaften erlassen. Die Richtlinie gilt bis zu ihrer Ablösung durch eine neue Richtlinie nach § 63 Satz 6 MStV fort.
Durch Mitteilungen verdeutlicht die KEK zudem die Anwendungspraxis der medienkonzentrationsrechtlich relevanten Bestimmungen des MStV.