Aktuelle Entscheidungen der KEK
Zulassungen
- DAZN FAST, DAZN FAST+ und DAZN RISE / DAZN DACH GmbH
Beteiligungsveränderungen
- DAZN DACH GmbH
- Joyn GmbH
- ProSiebenSat.1 Media SE
- High View GmbH, Just Music Fernsehbetriebs GmbH, HV Fernsehbetriebs GmbH und Channel Factory GmbH
Weitere Entscheidungen
- Änderung der Meldepflicht-Richtlinie nach § 63 Satz 6 Medienstaatsvertrag (MStV)
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 272. Sitzung entschieden, dass den folgenden Zulassungen und Beteiligungsveränderungen keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen:
Zulassung DAZN FAST, DAZN FAST+ und DAZN RISE sowie Beteiligungsveränderungen / DAZN DACH GmbH
Die DAZN DACH GmbH hat bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) Zulassungsanträge für drei neue Programme gestellt: DAZN FAST zeigt unter anderem Dokumentationen, Interviews, Shows und Fußball-Partien aus internationalen Ligen im zeitversetzten „Re-Live“-Modus. Das Programm von DAZN FAST+ enthält darüber hinaus
auch Live-Übertragungen. DAZN RISE widmet sich ausschließlich dem Frauensport. Das Programm umfasst unter anderem Fußball (darunter Frauen-Bundesliga, UEFA Women´s Champions League), Handball, Basketball und Kampfsport.
Bei den neuen Programmen handelt es sich um sogenannte „FAST-Channels“. FAST steht dabei für kostenloses werbefinanziertes Streaming-Fernsehen (Free-Ad-Supported-Streaming-TV). Die neuen Kanäle sind nicht Bestandteil des bezahlpflichtigen Streamingdienstes von DAZN, sondern werden kostenfrei über Plattformen Dritter angeboten.
Beteiligungsveränderung / DAZN DACH GmbH
Bei der Veranstalterin der DAZN-Programme, der DAZN DACH GmbH, haben Beteiligungsveränderungen und Umstrukturierungen auf höheren Beteiligungsebenen stattgefunden, die größtenteils als konzernintern oder geringfügig im Sinne der Meldepflicht-Richtlinie der KEK zu bewerten waren. Genehmigungspflichtig war dagegen die Reduzierung der Anteile der zum Dentsu-Konzern gehörenden Global Sports Investments LLC an der DAZN Group Ltd. von 9,03 Prozent auf 3,82 Prozent. Die in Großbritannien ansässige DAZN Group Ltd. ist weltweit auf digitale Sportinhalte spezialisiert. Sie wird von der US-amerikanischen Beteiligungsgesellschaft Access Industries, Inc. des Unternehmers Leonard Blavatnik kontrolliert.
Beteiligungsveränderung/ Joyn GmbH
Die zum ProSiebenSat.1-Konzern gehörende Seven.One Entertainment Group GmbH ist Alleineigentümerin der Joyn GmbH geworden. Sie hat den von der Discovery Communications Europe Ltd. gehaltenen 50-Prozent-Anteil der Joyn GmbH übernommen. Da die Joyn GmbH eine Lizenz der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) für das Unterhaltungsspartenprogramm Joyn Primetime hält, war die Beteiligungsveränderung von der KEK zu prüfen. Die Joyn GmbH betreibt die gleichnamige Streaming-Plattform mit Livestreams von Free-TV- und Pay-TV-Programmen, Mediathekenangeboten sowie weiteren Inhalten aus der Joyn-Filmbibliothek.
Beteiligungsveränderung/ ProSiebenSat.1 Media SE
Die ProSiebenSat.1 Media SE hat den Einstieg einer weiteren Großaktionärin angezeigt: Die Acolendo Ltd. hat Aktien im Umfang von 7,10 Prozent des Grundkapitals erworben. Die Anteile der Acolendo Ltd. hält mittelbar die PPF Group N.V., ein Mischkonzern mit Aktivitäten in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Immobilien und Medien. Zu den Beteiligungen der PPF Group N.V. im Medienbereich gehört die Central European Media Enterprises (CME), die in sechs zentral- und osteuropäischen Ländern (Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Rumänien Slowakei, Slowenien) Fernsehsender und Streaming-Dienste betreibt. An der PPF Group N.V. hält Renáta Kellnerová als Miterbin des Unternehmensgründers Petr Kellner zusammen mit dessen Kindern aktuell 98,93 Prozent der Anteile.
Größte Aktionärin der ProSiebenSat.1 Media SE bleibt die MFE MEDIAFOREUROPE N.V. mit Anteilen am Grundkapital in Höhe von 22,72 Prozent.
Beteiligungsveränderung / High View GmbH, Just Music Fernsehbetriebs GmbH, HV Fernsehbetriebs GmbH und Channel Factory GmbH
Das Film- und Fernseh-Produktionsunternehmen Beta Film GmbH beteiligt sich an der High View GmbH: Die Beta Film GmbH und die AT Media Holding GmbH werden künftig jeweils 50 Prozent der Anteile der High View GmbH halten, die High View Holding GmbH scheidet als Gesellschafterin aus. Die Beta Film GmbH produziert, finanziert und vertreibt hauptsächlich fiktionale Inhalte für den globalen Markt. Sie hält unter anderem Beteiligungen an über 30 Produktionsfirmen in Europa sowie an Beta Cinema (Filmlizenzhandel) und Autentic Distribution (Vertrieb von Dokumentar- und Sachinhalten). Sie ist mittelbar auch an der Veranstalterin der Programme SPIEGEL Geschichte und Curiosity Channel powered by SPIEGEL beteiligt.
Die High View GmbH und ihre Tochtergesellschaften Just Music Fernsehbetriebs GmbH, HV Fernsehbetriebs GmbH und Channel Factory GmbH veranstalten im bundesweiten Fernsehen eine Vielzahl von Fernsehprogrammen, darunter Deluxe Music, Gute Laune TV und Bergblick. Die AT Media Holding GmbH veranstaltet auf Grundlage von österreichischen Lizenzen auch in Deutschland empfangbare Programme. Sie wird kontrolliert vom Gründer der High View Gruppe, Alexander Trauttmansdorff.
Weitere Entscheidungen:
Änderung der Meldepflicht-Richtlinie nach § 63 Satz 6 Medienstaatsvertrag (MStV)
Die KEK hat beschlossen, den Anwendungsbereich ihrer De-minimis-Richtlinie für geringfügige Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen nach § 63 Satz 6 MStV (Meldepflicht-Richtlinie) um eine weitere Fallkonstellation zu erweitern: Die Ausnahme von der Anmeldepflicht gilt künftig auch für Veränderungen, die für sich genommen nicht geringfügig sind, aber Unternehmen betreffen, deren Beteiligung an einem Veranstalter als geringfügig zu bewerten ist. Geringfügig Beteiligter in diesem Sinne ist, wer an einem Veranstalter oder einem beteiligten Unternehmen weniger als 5 Prozent der Anteile hält.
Hierdurch soll der Wertungswiderspruch aufgelöst werden, dass nach dem bisherigen Stand beispielsweise ein Unternehmen seinen Anteil an einem Veranstalter von unter 5 Prozent ohne Anmeldepflicht veräußern könnte, wohingegen ein Eigentümerwechsel bei dem Unternehmen selbst anmeldepflichtig wäre. Der Verzicht auf die Durchführung von medienkonzentrationsrechtlichen Verfahren in solchen Bagatellfällen dient zudem der Entlastung der KEK und der Veranstalter.
Die geänderte Meldepflicht-Richtlinie ist hier abrufbar.
Die Pressemitteilung können Sie hier downloaden.