Aktuelle Entscheidungen der KEK

07/2022 19.07.2022

Beteiligungsveränderungen

  • DRYMSTRYM TV GmbH 

De-minimis-Fälle

  • Zulassung OstWest24 / RTV Broadcast & Content Management GmbH

Mitteilung der KEK

  • Zum Verhältnis der abschließenden Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK zu landesrechtlichen Regelungen zur Sicherung der Meinungs- und Informationsvielfalt


Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 267. Sitzung entschieden, dass der folgenden Beteiligungsveränderung keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen: 

Beteiligungsveränderung / DRYMSTRYM TV GmbH 

Die DRYMSTRYM TV GmbH hat zwei neue Gesellschafter aufgenommen: Die Tosho Invest UG (haftungsbeschränkt) und die RO.SA.NO GmbH & Co. KG haben im Zuge einer Kapitalerhöhung jeweils einen Anteil in Höhe von 5 Prozent des Stammkapitals der DRYMSTRYM TV GmbH übernommen. Die Anteile von Maximilian Jovan Baima und Dr. Oliver Scherenberg reduzieren sich dadurch jeweils von 50 Prozent auf 45 Prozent. 

Alleiniger Anteilseigner der Tosho Invest UG (haftungsbeschränkt) ist ihr Geschäftsführer, Dr. Philip Scherenberg. Sämtliche Kommanditanteile der RO.SA.NO GmbH & Co. KG hält Henk Knaupe, sämtliche Anteile ihrer Komplementärin, der RO.SA.NO Verwaltungs-GmbH, hält die RO.SA.NO GmbH & Co. KG selbst. Die RO.SA.NO GmbH & Co. KG ist auch in Höhe von 25 Prozent der Anteile an der Radio Hannover GmbH beteiligt, die das Radioprogramm Radio Hannover veranstaltet. 

DRYMSTRYM TV ist ein noch im Aufbau befindliches Multi-Channel-Network, das bis zu 25 Kanäle verschiedener Anbieter von Live-Übertragungen im Internet umfassen soll. Die Kanäle werden von der DRYMSTRYM TV GmbH ausgewählt und redaktionell betreut. Die Zulassung als Spartenprogramm wurde der Antragstellerin von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilt. Eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung des Zulassungsantrags war nicht erforderlich, da dieser unter die De-minimis-Richtlinie der KEK für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 MStV fiel (vgl. KEK-Pressemitteilung 08/2021). 

 

De-minimis-Fälle

In dem Fall der Zulassung für das Programm OstWest24 der RTV Broadcast & Content Management GmbH war eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung durch die KEK nicht erforderlich: Das beantragte Programm ist noch nicht auf Sendung, so dass gemäß § 4 Abs. 2 der De-minimis-Richtlinie der KEK nach § 105 Abs. 3 Satz 3 MStV für Zulassungen die Vermutung gilt, dass die dortigen Nutzungsschwellenwerte nicht erreicht werden. Nach den der KEK vorliegenden Daten ist auch nicht zu erwarten, dass OstWest24 zusammen mit den weiteren der Veranstalterin und ihrem Alleingesellschafter Peter Tietzki zuzurechnenden Programmen (OstWest, Nasch Kinomir, Telebom und Teledom) den Schwellenwert von 5 Prozent Zuschaueranteil erreicht (§ 5 Nr. 1 Zulassungs-RL). Die KEK hat daher den Verzicht auf die Vorlage des Zulassungsantrags erklärt. 

Informationen über Programme, Veranstalter und deren Beteiligungsverhältnisse sind in der Mediendatenbank der KEK abrufbar.

Mitteilung der KEK

Die KEK weist mit ihrer Mitteilung 7/22 auf das Verhältnis der abschließenden Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK zu landesrechtlichen Regelungen zur Sicherung der Meinungs- und Informationsvielfalt hin. Anlass sind die am 1. April 2022 in Kraft getretenen Änderungen des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG). Im Hinblick auf die neu gefassten Regelungen zur Sicherung der Meinungs- und Informationsvielfalt sowie den der Kommission durch den Medienstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben sieht die Kommission ein Konfliktpotential. Der KEK ist es ein Anliegen, diesbezüglich ein Problembewusstsein zu schaffen. Ob und inwiefern es im Zusammenhang mit der Anwendung der Neuregelungen des BayMG künftig zu Zuständigkeitskonflikten zwischen KEK und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) kommt, hängt maßgeblich von der Anwendungspraxis ab. Die KEK hat ein Interesse an einem engen Austausch mit der BLM, um solchen Konflikten vorzubeugen. Zudem sollen die übrigen Landesgesetzgeber hinsichtlich der Problematik sensibilisiert werden. 

Die Pressemitteilung können Sie hier downloaden.