Aktuelle Entscheidungen der KEK

05/2023 09.05.2023

Zulassungen und Beteiligungsveränderungen

  • Zulassung DYN / Dyn Media GmbH
  • Zulassung ProSieben MAXX / Seven.One Entertainment Group GmbH
  • Beteiligungsveränderung / ProSiebenSat.1 Media SE

Benehmensherstellung

  • Sendezeit für unabhängige Dritte im Programm von RTL Television / Zulassung / sagamedia film- und fernsehproduktions GmbH, DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH, solisTV Film und Fernsehproduktionen GmbH und Arriba Media GmbH

De-minimis-Fälle

  • Zulassung ERF Web-TV / ERF Medien e.V.

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 273. Sitzung entschieden, dass den folgenden Zulassungen und Beteiligungsveränderungen keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen:

Zulassung DYN / Dyn Media GmbH

DYN heißt ein neues Sport-Streaming-Angebot, das Sportarten abseits der Fußballwelt präsentieren will. Geplant sind Live-Übertragungen und Highlight-Berichterstattung von Bundesligawettbewerben und Einzelsportevents in Sportarten wie Basketball, Tischtennis und Handball. Veranstalten wird das Programm die Dyn Media GmbH. Sie hat einen entsprechenden Zulassungsantrag bei der Landesanstalt für Medien NRW gestellt. Das Programm soll als Pay-TV über die Website www.dyn.sport und dazugehörige Apps, Plattformen wie Facebook und YouTube sowie IPTV-Plattformen verbreitet werden.

An der Dyn Media GmbH hält die Axel Springer SE 74,9 Prozent, die Reedstreet Ventures GmbH 25,1 Prozent der Anteile. Alleiniger Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft Reedstreet Ventures GmbH ist der ehemalige Geschäftsführer der Deutschen Fußball Liga (DFL), Christian Seifert. Die Mehrheitsgesellschafterin der Veranstalterin, die Axel Springer SE, ist im Bereich des bundesweiten Fernsehens bisher über ihre 100-prozentigen Tochtergesellschaften WeltN24 GmbH (WELT, N24 Doku, BILD) und Bild GmbH (Bild Live) aktiv. Die Axel Springer SE wird von ihrem Vorstandsvorsitzenden Dr. Mathias Döpfner und dem US-amerikanischen Finanzinvestor KKR & Co. Inc. gemeinsam kontrolliert.

ProSieben MAXX / Seven.One Entertainment Group GmbH

Die Seven.One Entertainment Group GmbH hat bei der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) die Verlängerung ihrer Zulassung für das Programm ProSieben MAXX beantragt. ProSieben MAXX ist ein frei empfangbares Unterhaltungsspartenprogramm, das sich vor allem an männliche Zuschauer im Alter von 14 bis 39 Jahren richtet. Gezeigt werden unter anderem Live-Sport (insbesondere European League of Football, College Football, Eishockey und Wrestling), Anime-Highlights, populäre Kultserien und Dokutainment-Formate. Die Seven.One Entertainment Group GmbH ist die zentrale Veranstaltergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media SE.

Beteiligungsveränderung / ProSiebenSat.1 Media SE

Die ProSiebenSat.1 Media SE hat eine Umstrukturierung bei ihrer Großaktionärin MFE MEDIAFOREUROPE N.V. („MFE“) angezeigt: Die Mediaset España Comunicación S.A., an der die MFE zuletzt 82,92 Prozent der Anteile hielt, wird auf die MFE verschmolzen. Die MFE hält danach sämtliche 22,72 Prozent der Anteile der ProSiebenSat.1 Media SE direkt. Einzige weitere Aktionärin mit Anteilen von mehr als 5 Prozent ist die PPF Group N.V. Sie hat ihre mittelbare Beteiligung an der ProSiebenSat.1 Media SE von 7,10 Prozent auf 10,10 Prozent erhöht. Sowohl MFE als auch die PPF Group N.V. haben sich über sogenannte Finanzinstrumente den Zugriff auf weitere Aktien gesichert.

Weitere Entscheidungen:

Sendezeit für unabhängige Dritte im Programm von RTL Television / Benehmensherstellung / Zulassung

In dem dreistufigen Verfahren zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte im Programm von RTL Television stand auf der letzten Verfahrensstufe die Benehmensherstellung mit der KEK vor der Zulassung der ausgewählten Fensterprogrammveranstalter für die vier ausgeschriebenen Sendezeitschienen an (vgl. zur Ausschreibung der Drittsendezeiten KEK-Pressemitteilung 06/2022 und zur Bewerberauswahl KEK-Pressemitteilung 09/2022). Aus Sicht der KEK bestehen gegen die von der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vorgesehene Zulassungserteilung an die sagamedia film- und fernsehproduktions GmbH, die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH, die solisTV Film und Fernsehproduktionen GmbH und die Arriba Media GmbH keine Bedenken aus Gründen der Vielfaltsicherung.

Die zwischen der Hauptprogrammveranstalterin und den Fensterprogrammveranstaltern jeweils geschlossenen Vereinbarungen entsprechen den Vorgaben des § 65 Abs. 5 MStV und sind somit nicht zu beanstanden. Dabei beschränkt sich die KEK bei der Feststellung, ob eine ausreichende Finanzierung der Drittsendezeitveranstalter durch den Hauptprogrammveranstalter sichergestellt ist, darauf, die Plausibilität der Beurteilung durch die Landesmedienanstalt zu überprüfen. Die NLM hat sich bei ihrer Einschätzung an den durchschnittlichen Programmkosten für vergleichbare Sendeplätze und, da die Sendeplätze gegenüber der laufenden Lizenzperiode unverändert bleiben, an der bisherigen Vertragspraxis orientiert. Sie sieht im Ergebnis die finanzielle Ausstattung der Programme als ausreichend an. Die KEK hat sich mit der Einschätzung der NLM eingehend auseinandergesetzt und hält diese für gut nachvollziehbar. Auch im Hinblick auf die vereinbarten Sendezeiten, die Laufzeit der Vereinbarungen und die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten der Verträge werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

De-minimis-Fälle

Bezüglich des Antrags auf Zulassungsverlängerung für das Fernsehspartenprogramm ERF Web-TV des ERF Medien e.V. war eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung durch die KEK nicht erforderlich: Die Nutzung des Programms erreicht nach den der KEK vorliegenden Daten nicht die in der De-minimis-Richtlinie der KEK für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 Medienstaatsvertrag (Zulassungs-RL) festgelegten Schwellenwerte. Die KEK hat daher den Verzicht auf die Vorlage des Zulassungsantrags erklärt.

Die Pressemitteilung können Sie hier downloaden.