Aktuelle Entscheidungen der KEK

Benehmensherstellung: Zulassung / RTL Nord GmbH / RTL-Regionalfenster für Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein; Zulassung / RTL WEST GmbH / RTL-Regionalfenster für Nordrhein-Westfalen
01/2024 13.02.2024

Benehmensherstellung

Zulassung / RTL Nord GmbH / RTL-Regionalfenster für

  • Niedersachsen
  • Bremen
  • Hamburg und Schleswig-Holstein

Zulassung / RTL WEST GmbH / RTL-Regionalfenster für Nordrhein-Westfalen

De-minimis-Fälle

  • Zulassung Hope Media Europe e.V. / Hope TV

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 278. Sitzung in vier Verfahren der Benehmensherstellung gemäß § 105 Abs. 4 Satz 2 Medienstaatsvertrag (MStV) ihre Stellungnahme abgegeben. Gegenstand waren die Zulassungsverlängerungen für die Regionalfensterprogramme im Programm von RTL Television für Niedersachsen und Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein sowie für Nordrhein-Westfalen:

Zulassung / RTL Nord GmbH / RTL-Regionalfenster für

  • Niedersachsen
  • Bremen
  • Hamburg und Schleswig-Holstein

Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM), die Bremische Landesmedienanstalt (brema) und die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) beabsichtigen, die bestehenden Regionalfensterzulassungen der RTL Nord GmbH zu verlängern. Aus Sicht der KEK stehen den Zulassungsverlängerungen keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegen.

Das Programm RTL Television ist eines der beiden zuschaueranteilsstärksten bundesweiten privaten Vollprogramme. Die RTL Television GmbH ist daher als Veranstalterin gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 MStV verpflichtet, in das Programm regionale Fensterprogramme aufzunehmen.

Die RTL Nord GmbH veranstaltet bereits seit 1989 die gemeinsamen Regionalfensterprogramme in Niedersachsen und Bremen sowie in Hamburg und Schleswig-Holstein. Die aktuell gültigen Lizenzen in Niedersachsen und Bremen enden zum 30.06.2025, die Lizenz für Hamburg/Schleswig-Holstein läuft zum 28.02.2025 aus.

Die RTL Nord GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der RTL Television GmbH. Ihre Beteiligungsstruktur entspricht somit nicht der Sollvorschrift des § 59 Abs. 4 Satz 4 MStV, wonach Regionalfenster- und Hauptprogrammveranstalter rechtlich voneinander unabhängig sein sollen. Dies steht der Zulassung jedoch nicht entgegen, wenn zum 31.12.2009 bestehende landesrechtliche Regelungen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicherstellen. Solche landesrechtlichen Regelungen sehen die Mediengesetze in Niedersachsen, Bremen und Hamburg/Schleswig-Holstein vor.

Die redaktionelle Unabhängigkeit wird in Übereinstimmung mit den landesgesetzlichen Vorgaben durch die Organisationsstruktur der RTL Nord GmbH und die in den vorgelegten Verträgen getroffenen Regelungen hinreichend sichergestellt. Die ausreichende Finanzierung des Regionalfensters ist gewährleistet. Die Anforderungen an den zeitlichen Umfang, die inhaltliche Differenzierung und den Regionalbezug der Regionalfensterprogramme hat die Veranstalterin in der Vergangenheit nach Feststellungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) ebenfalls erfüllt. Die Programme sollen im Wesentlichen unverändert fortgeführt werden. Die Antragstellerin erfüllt somit alle gesetzlichen Anforderungen, so dass den Zulassungsverlängerungen keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.

Zulassung / RTL WEST GmbH / RTL-Regionalfenster für Nordrhein-Westfalen

Bezüglich der von der Landesanstalt für Medien NRW beabsichtigten Verlängerung der Regionalfensterlizenz der RTL West GmbH für das Regionalfenster in Nordrhein-Westfalen bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt.

Derzeit veranstaltet die RTL West GmbH im Rahmen des Hauptprogramms RTL Television das Regionalfensterprogramm „RTL West“ für Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage einer bis zum 30.06.2025 befristeten Zulassung der Landesanstalt für Medien NRW.

Die Hauptprogrammveranstalterin, die RTL Television GmbH, hält 75 Prozent der Anteile an der RTL WEST GmbH. Der programmverantwortliche Geschäftsführer der RTL WEST GmbH, Jörg Zajonc, hält die verbleibenden 25 Prozent der Anteile. Damit besteht aufgrund der Beteiligungshöhe ein rechtlicher Verbundtatbestand gemäß § 62 zwischen der Hauptprogrammveranstalterin und der RTL WEST GmbH. Ihre Beteiligungsstruktur entspricht somit grundsätzlich nicht der Vorgabe des § 59 Abs. 4 Satz 4 MStV, wonach Regionalfenster in rechtlicher Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter veranstaltet werden sollen.

Eine landesrechtliche Regelung, die die redaktionelle Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter in anderer Weise sicherstellt und so die Abweichung von der Vorgabe rechtlicher Unabhängigkeit ermöglicht, liegt mit § 31a Abs. 3 des Landesmediengesetzes NRW vor. Die redaktionelle Unabhängigkeit der RTL WEST GmbH und insbesondere ihres programmverantwortlichen Geschäftsführers gegenüber der RTL Television GmbH wird im Sinne dieser Vorschriften in umfassender Weise vertraglich abgesichert. Dies hat die KEK bereits im Rahmen vorangegangener Verfahren festgestellt. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Lizenzverlängerung liegen vor: Die Anforderungen zu zeitlichem Umfang, inhaltlicher Differenzierung, Regionalbezug und Gewährleistung der angemessenen Finanzierung des Regionalfensters sind erfüllt.

De-minimis-Fälle

Bezüglich des Antrags auf Zulassungsverlängerung für das Fernsehspartenprogramm Hope TV des Hope Media Europe e.V. war eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung durch die KEK nicht erforderlich: Die Nutzung des Programms erreicht nach den der KEK vorliegenden Daten nicht die in der De-minimis-Richtlinie der KEK für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 Medienstaatsvertrag (Zulassungs-RL) festgelegten Schwellenwerte. Die KEK hat daher den Verzicht auf die Vorlage des Zulassungsantrags erklärt.

Informationen über Programme, Veranstalter und deren Beteiligungsverhältnisse sind nach Zulassungserteilung durch die jeweils zuständige Landesmedienanstalt in der Mediendatenbank der KEK abrufbar.