Aktuelle Entscheidungen der KEK

09/2022 13.12.2022

Benehmensherstellung

  • Drittsendezeiten bei RTL / Auswahl der Bewerber / sagamedia film- und fernsehproduktions GmbH, DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH, solisTV Film und Fernsehproduktionen GmbH und Arriba Media GmbH
  • SAT.1-Regionalfenster für Hessen / Zulassung / TV III a GmbH & Co. KG
  • RTL-Regionalfenster für Hessen / Zulassung / RTL Hessen Programmfenster GmbH

Beteiligungsveränderung

  • Sport1 GmbH

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 270. Sitzung entschieden, dass den vorgesehenen Entscheidungen der Landesmedienanstalten in Drittsendezeiten- und Regionalfensterverfahren sowie der folgenden Beteiligungsveränderung keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen: 

Drittsendezeiten bei RTL / Auswahl der Bewerber / sagamedia film- und fernsehproduktions GmbH, DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH, solisTV Film und Fernsehproduktionen GmbH und Arriba Media GmbH

Die derzeitigen Veranstalter von Sendezeiten für unabhängige Ditte im Programm von RTL Television sollen diese auch in der kommenden Lizenzperiode vom 01.07.2023 bis 30.06.2028 veranstalten dürfen. Darauf hat sich die für die Lizenzierung zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) mit dem Hauptprogrammveranstalter, der RTL Television GmbH, verständigt. Vor der Auswahl ist nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrags (MStV) das Benehmen mit der KEK herzustellen. Aus Sicht der KEK bestehen gegen die geplante Auswahlentscheidung keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt.

Unter den insgesamt 30 Anträgen beabsichtigt die NLM, für die erste Sendezeitschiene die sagamedia film- und fernsehproduktions GmbH mit dem Format „Life.Menschen.Momente.Geschichten“, für die zweite Sendezeitschiene die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH mit „SPIEGEL TV“, für die dritte Sendezeitschiene die solisTV Film und Fernsehproduktionen GmbH mit „Alltagskämpfer – So tickt Deutschland“ und für die vierte Sendezeitschiene die Arriba Media GmbH mit „Seitenwechsel – Die Welt mit anderen Augen sehen“ auszuwählen. 

Die Bewerber erfüllen alle Zulassungsvoraussetzungen. Dazu zählen neben formalen Erfordernissen die rechtliche und redaktionelle Unabhängigkeit von der RTL Television GmbH sowie die Erwartung eines zusätzlichen Beitrags zur Vielfalt im RTL-Programm, namentlich in den Bereichen Kultur, Bildung und Information. 

Keiner der Bewerber steht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zur RTL Television GmbH; eine solche Abhängigkeit ergibt sich weder aus der Gesellschafterstruktur noch aus faktischen Einflussmöglichkeiten. Dies gilt auch für den Bewerber DCTP: Zwar ist die Bertelsmann SE & Co. KGaA mittelbar sowohl an der DCTP als auch an der RTL Television GmbH beteiligt. Die rechtliche Unabhängigkeit der DCTP von der RTL Television GmbH wurde jedoch bereits mehrfach von der KEK geprüft und verwaltungsgerichtlich bestätigt. Auch hinsichtlich des Kriteriums der redaktionellen Unabhängigkeit bestehen nach den vorgelegten Unterlagen bei allen Bewerbern keine Bedenken.

Die NLM hat nach Auffassung der Kommission die gesetzlich anerkannten Maßstäbe bei der Auswahl hinreichend berücksichtigt. Sie hat unter anderem die verschiedenen vielfaltsbezogenen Aspekte, die Tragfähigkeit des Konzepts über den Fünfjahreszeitraum und die journalistische Relevanz der Beiträge in ihre Abwägung einbezogen. Der jeweilige Vielfaltsbeitrag der Bewerber wurde dabei von der NLM und der RTL Television GmbH weitgehend übereinstimmend bewertet. Vor diesem Hintergrund konnte die Auswahl einvernehmlich erfolgen. Dabei wurde auch der Umstand, dass die für die vier Sendezeitschienen jeweils favorisierten Bewerber bereits im laufenden Lizenzzeitraum Veranstalter von Drittsendezeiten bei RTL sind, berücksichtigt. Insofern ist die erneute Auswahl der Unternehmen, insbesondere der DCTP, die in der Vergangenheit bereits mehrfach als Drittsendezeitveranstalter zugelassen war, letztlich nicht zu beanstanden. 

SAT.1-Regionalfenster für Hessen / Zulassung / TV III a GmbH & Co. KG

Gegen die von der Medienanstalt Hessen beabsichtigte Verlängerung der Zulassung der TV III a GmbH & Co. KG für das SAT.1-Regionalfenster in Hessen um weitere fünf Jahre bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt. Diese Feststellung hat die KEK im Rahmen der Benehmensherstellung getroffen.

SAT.1 ist neben RTL Television eines der beiden zuschaueranteilsstärksten bundesweiten privaten Vollprogramme. Die Veranstalterin Seven.One Entertainment Group GmbH ist daher gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 MStV verpflichtet, in das Programm von SAT.1 regionale Fensterprogramme aufzunehmen. Das gemeinsame Regionalfensterprogramm für Hessen und Rheinland-Pfalz („17:30 Sat.1 live“) wird von der TV III a GmbH & Co. KG veranstaltet. Die Zulassung für Hessen endet zum 26.07.2024. 
Schon jetzt hat sich die Medienanstalt Hessen gegen die Ausschreibung des Regionalfensters und für eine Zulassungsverlängerung zugunsten der TV III a GmbH & Co. KG entschieden. Beweggründe waren unter anderem der Wunsch der TV III a GmbH & Co. KG nach Planungssicherheit im Hinblick auf notwendige Investitionsentscheidungen und die positive Bewertung ihrer bisherigen publizistischen und journalistischen Leistungen. 

Die Voraussetzungen für eine Zulassungsverlängerung liegen vor. Die TV III a GmbH & Co. KG ist vom Hauptprogrammveranstalter rechtlich unabhängig: Sämtliche Gesellschaftsanteile hält mittelbar Josef Buchheit. Darüber hinaus hat die Medienanstalt Hessen nachvollziehbar dargelegt, warum sie eine angemessene Finanzierung des Regionalfensters als gewährleistet ansieht. Die Anforderungen an den zeitlichen Umfang, die inhaltliche Differenzierung und den Regionalbezug des Regionalfensterprogramms sind laut Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vom 22.11.2022 ebenfalls erfüllt.

Mit einer – insbesondere wie hier mehrmaligen – Verlängerung von Regionalfensterzulassungen kann anderen Bewerbern der Zugang zu einem Regionalfenstersendeplatz dauerhaft versperrt werden. Für die Lizenzperiode ab dem 27.07.2029 rät die KEK der Medienanstalt Hessen daher dringend, ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. 

RTL-Regionalfenster für Hessen / Zulassung / RTL Hessen Programmfenster GmbH

Die RTL Hessen Programmfenster GmbH hat die Verlängerung ihrer zum 22.07.2023 endenden Zulassung für das RTL-Regionalfensterprogramm „RTL Hessen“ beantragt. Gegen die Zulassungsverlängerung um fünf Jahre bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt. Dies hat die KEK im Rahmen der Benehmensherstellung mit der Medienanstalt Hessen festgestellt.

Die RTL Television GmbH ist als Veranstalterin eines der beiden zuschaueranteilsstärksten bundesweiten privaten Vollprogramme gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 MStV verpflichtet, in das Programm von RTL Television regionale Fensterprogramme aufzunehmen. Das Regionalfensterprogramm für Hessen wird von der RTL Hessen Programmfenster GmbH verantwortet und von der RTL Hessen GmbH als Auftragsproduzentin erstellt. 

Die RTL Television GmbH hält 60 Prozent der Anteile an der RTL Hessen Programmfenster GmbH. Die restlichen Anteile halten die Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs KG mit einem Anteil in Höhe von 30 Prozent und die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH mit einem Anteil in Höhe von 10 Prozent. Mit der RTL Hessen GmbH ist zudem ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der Hauptprogrammveranstalterin an der Programmgestaltung des Regionalfensters beteiligt. Die Beteiligungsstruktur entspricht somit nicht der Vorgabe des Medienstaatsvertrags, wonach der Regionalfenster- und Hauptprogrammveranstalter voneinander rechtlich unabhängig sein sollen. Dies steht einer Zulassung dann nicht entgegen, wenn zum 31.12.2009 bestehende landesrechtliche Regelungen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicherstellen. Eine solche landesrechtliche Regelung besteht in Hessen zwar nicht; es greift jedoch die „Bestandsschutzregelung“ des § 59 Abs. 4 Satz 5 und 6 MStV, wonach zum 31.12.2009 bestehende Zulassungen unberührt bleiben und verlängert werden können. 

Die redaktionelle Unabhängigkeit der Antragstellerin und ihres programmverantwortlichen Geschäftsführers sowie der RTL Hessen GmbH ist gegenüber der Hauptprogrammveranstalterin in umfassender Weise satzungsrechtlich abgesichert. Die RTL Television GmbH verfügt über keinerlei Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse im Hinblick auf die Programmgestaltung des Regionalfensterprogramms „RTL Hessen.“ Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zulassungsverlängerung liegen vor: Die Medienanstalt Hessen hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie eine angemessene Finanzierung des Fensterprogramms als gewährleistet ansieht. Die Anforderungen an den zeitlichen Umfang, die inhaltliche Differenzierung und den Regionalbezug des Regionalfensterprogramms sind laut Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vom 22.11.2022 ebenfalls erfüllt.

Im Hinblick auf die Lizenzperiode ab dem 23.07.2028 empfiehlt die KEK dringend, ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. So könnte der vom Gesetzgeber als nur ausnahmsweise aus Bestandsschutzgründen als zulässig erachtete, grundsätzlich aber nicht erwünschte Zustand der rechtlichen Abhängigkeit von Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter künftig aufgelöst werden. 

Beteiligungsveränderung / Sport1 GmbH

Bei der Sport1 Medien AG wurde der vollständige Anteilserwerb durch die Highlight Communications AG abgeschlossen. Die Minderheitsaktionäre, die zuletzt noch 5,29 Prozent der Aktien der Sport1 Medien AG hielten, wurden im Wege eines aktienrechtlichen „Squeeze-Out“ ausgeschlossen. 

Weitere Beteiligungsveränderungen betrafen die größte Aktionärin der Highlight Communications AG, die Highlight Event and Entertainment AG. An dieser hat sich die AM Portfolio AG in Höhe von 7,06 Prozent des Grundkapitals beteiligt. Die Anteile der weiteren Aktionäre haben sich geringfügig verringert. Die Beteiligungen der Aktionäre Miralco Holding, Renè Camenzind und Stella Finanz AG sind dabei unter die 5-Prozent-Grenze gefallen.

Die Sport1 Medien AG hält über die Sport1 Holding GmbH sämtliche Anteile an der Sport1 GmbH, die das frei empfangbare Programm SPORT1 sowie die Pay-TV-Programme SPORT1+, SPORT1 Livestream und eSPORTS1 veranstaltet.

Die Pressemitteilung können Sie hier downloaden.