Aktuelle Entscheidungen der KEK

08/2024 12.11.2024

Benehmensherstellung

  • Zulassung RTL-Regionalfenster Hessen / RTL Hessen Programmfenster GmbH

De-minimis-Fälle

  • Beteiligungsveränderung ProSiebenSat.1 Media SE
     
  • Zulassungen Aristo TV, eSportsONE und Sportdigital1+

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 284. Sitzung im Verfahren der Benehmensherstellung folgende Stellungnahme abgegeben:

Benehmensherstellung / Zulassung RTL-Regionalfenster Hessen / RTL Hessen Programmfenster GmbH

Die Medienanstalt Hessen beabsichtigt, die Zulassung der RTL Hessen Programmfenster GmbH für das RTL-Regionalfenster für Hessen vorzeitig um zehn Jahre zu verlängern. Dagegen bestehen aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt keine Bedenken.

Die derzeit geltende Zulassung der RTL Hessen Programmfenster GmbH ist bis zum 22.07.2028 befristet. Hintergrund der vorzeitigen Zulassungsverlängerung ist eine Änderung des Hessischen Gesetzes über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG). Danach ist für Regionalfenster nur die befristete Verlängerung um zehn Jahre zulässig; am 18. Juli 2024 bestehende Zulassungen können auf Antrag vorzeitig um zehn Jahre verlängert werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 HPMG). Von dieser Möglichkeit möchte die RTL Hessen Programmfenster GmbH Gebrauch machen.

Das Regionalfensterprogramm für Hessen wird von der RTL Hessen Programmfenster GmbH verantwortet und von der RTL Hessen GmbH als Auftragsproduzentin erstellt. Bis auf die Zulassungsdauer sind alle programmlichen, vertraglichen, die Beteiligungsstruktur und die redaktionelle Unabhängigkeit der Antragstellerin betreffenden Umstände gegenüber dem vorangegangenen Verfahren (vgl. KEK-Pressemitteilung 09/2022) unverändert; die diesbezüglichen Anforderungen des Medienstaatsvertrags werden von ihr weiterhin erfüllt. Somit ist die Zulassungsverlängerung grundsätzlich nicht zu beanstanden.

 

De-minimis-Fälle

Die MFE MEDIAFOREUROPE N.V. hat ihre Beteiligung an der ProSiebenSat.1 Media SE um 3,41 Prozentpunkte auf 29,99 Prozent der Kapitalanteile erhöht. Da die in Eigenbesitz der ProSiebenSat.1 Media SE gehaltenen Anteile (2,70 Prozent) nicht stimmberechtigt sind, verfügt die MFE somit über 30,82 Prozent der ausübbaren Stimmrechte. Die Erhöhung der Kapital- und Stimmrechtsanteile der ProSiebenSat.1 Media SE wird im Sinne der De-minimis-Richtlinie der KEK für Anmeldepflichten gemäß § 63 Satz 6 Medienstaatsvertrag (Meldepflicht-RL) mit weniger als 5 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte bewirkt und ist somit als geringfügig zu bewerten. Die Erhöhung verschafft der MFE auch keinen beherrschenden oder einer Beherrschung vergleichbaren Einfluss auf die ProSiebenSat.1 Media SE, welcher zu einer Zurechnung der Programme der Sendergruppe zur MFE führen würde. Der Vorgang ist somit nach der Meldepflicht-RL der KEK von der Anmeldepflicht ausgenommen.

In den Zulassungsverfahren für die Fernsehspartenprogramme Aristo TV (AR Media Service GmbH) sowie eSportsONE und Sportdigital1+ (SPORTDIGITAL TV Sende- und Produktions GmbH) war eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung durch die KEK nicht erforderlich: Die beantragten Programme erreichen nicht die in der De-minimis-Richtlinie der KEK für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 Medienstaatsvertrag (Zulassungs-RL) festgelegten Schwellenwerte. Aufgrund der ermittelten bzw. zu prognostizierenden Nutzung konnte nach den Kriterien der Zulassungs-RL eine Prüfung durch die KEK unterbleiben. Die KEK hat daher den Verzicht auf die Vorlage der Zulassungsanträge erklärt.

Informationen über Programme, Veranstalter und deren Beteiligungsverhältnisse sind nach Zulassungserteilung durch die jeweils zuständige Landesmedienanstalt in der Mediendatenbank der KEK abrufbar.