Aktuelle Entscheidungen der KEK

01/2025 11.02.2025

Beteiligungsveränderungen

  • Paramount Global, Inc.
  • ProSiebenSat.1 Media SE


Benehmensherstellung

  • RTL Nord GmbH / Wechsel der Geschäftsführung


De-minimis-Fälle

  • Zulassungen Aristo2, VRM live und Romance TV

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 286. Sitzung entschieden, dass den folgenden Beteiligungsveränderungen keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen:

Paramount Global, Inc.

Die US-amerikanischen Medienkonzerne Paramount Global, Inc. („Paramount“) und Skydance Media LLC („Skydance“) planen, sich unter dem Dach der neu gegründeten „New Paramount“ zusammenzuschließen. Sämtliche Stimmrechte von New Paramount wird die National Amusements, Inc. („NAI“) halten, die bisher über 80 Prozent der Stimmrechte von Paramount verfügte. Die NAI selbst wechselt dabei vollständig die Eigentümer: Shari Redstone zieht sich mit den Trusts, die auf Unternehmensgründer Sumner M. Redstone zurückgehen, aus dem Unternehmen zurück und veräußert sämtliche Anteile. Lawrence Ellison (Gründer des Softwarekonzerns Oracle) und sein Sohn David Ellison (Gründer von Skydance) übernehmen zusammen 77,5 Prozent der Anteile der NAI; die restlichen 22,5 Prozent der Anteile erwirbt das Investmentunternehmen RedBird Capital Partners. Die Ellison-Familie und RedBird Capital Partners werden auch – nach Kapitalanteilen – die größten Anteilseigner von New Paramount sein.

Paramount und Skydance werden infolge der Transaktion Schwestergesellschaften. Von der Transaktion sind mittelbar auch die deutschen Paramount-Tochtergesellschaften VIMN Germany GmbH, VIVA Media GmbH und Pluto TV Europe GmbH betroffen. Sie veranstalten im bundesweiten Fernsehen die Programme Comedy Central, MTV, Nickelodeon und Pluto TV. Zudem ist eine Reihe von Programmen, die von ausländischen Paramount-Tochtergesellschaften veranstaltet werden, auch in Deutschland zu empfangen. Skydance ist in der Produktion von Spielfilmen, Inhalten für TV und Streaming-Dienste sowie Videospielen tätig. Beteiligungen an Fernsehsendern oder Streaming-Diensten in Deutschland bestehen nicht. Die Transaktion soll vorbehaltlich der behördlichen Genehmigungen im ersten Halbjahr 2025 abgeschlossen werden.

ProSiebenSat.1 Media SE

Bei der ProSiebenSat.1 Media SE hat Großaktionärin PPF IM Ltd. ihre Beteiligung seit dem Einstieg im Jahr 2023 schrittweise von 7,10 Prozent auf 12,95 Prozent des Grundkapitals erhöht. Die PPF IM Ltd. gehört zur PPF Group N.V., einem Mischkonzern mit Aktivitäten in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Immobilien und Medien. Zu den Beteiligungen im Medienbereich zählt die Central European Media Enterprises (CME), die in sechs zentral- und osteuropäischen Ländern Fernsehsender und Streaming-Dienste betreibt. Sämtliche Anteile der PPF Group N.V. halten Renáta Kellnerová und weitere Mitglieder der Familie des Unternehmensgründers Petr Kellner.

Größte Aktionärin der ProSiebenSat.1 Media SE bleibt die MFE MEDIAFOREUROPE N.V. mit 29,99 Prozent der Kapitalanteile. An der MFE hat die Fininvest S.p.A., eine Holdinggesellschaft der Familie Berlusconi, jüngst ihre Beteiligung leicht erhöht: Sie verfügt nun über 48,6 Prozent der Kapitalanteile und 50,0 Prozent der Stimmrechte der MFE.

Weitere Entscheidungen:

Benehmensherstellung / RTL Nord GmbH / Wechsel der Geschäftsführung

Bei der RTL Nord GmbH – der Veranstalterin der Regionalfenster im Programm von RTL Television für Niedersachsen und Bremen sowie für Hamburg und Schleswig-Holstein – hat die Geschäftsführung gewechselt. Die RTL Nord GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Hauptprogrammveranstalterin RTL Television GmbH. Daher bedarf es besonderer Vorkehrungen zum Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit der Regionalfensterveranstalterin. Die KEK hat im Rahmen der Benehmensherstellung mit den zuständigen Landesmedienanstalten festgestellt, dass gegen den angezeigten Wechsel der Geschäftsführung keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen.

Die redaktionelle Unabhängigkeit der RTL Nord GmbH von der Hauptprogrammveranstalterin wird auch weiterhin gewährleistet: Die bekannte Vertrags- und Organisationsstruktur der RTL Nord GmbH, die deren redaktionelle Unabhängigkeit organisatorisch sicherstellt, wird durch die Regelungen des neuen Geschäftsführungsvertrags ergänzt. Diese schließen Weisungsbefugnisse und Zustimmungserfordernisse der RTL Television GmbH in der Gesellschafterversammlung aus, soweit sie der redaktionellen Unabhängigkeit der RTL Nord GmbH entgegenstehen. Zudem ist eine ordentliche Kündigung der Geschäftsführerin der RTL Nord GmbH ausgeschlossen. Der Wechsel der Geschäftsführung ist daher nicht zu beanstanden.

De-minimis-Fälle

Als De-minimis-Fälle hat die KEK die Zulassungsanträge der CSP Counseling Studio Productions GmbH für das Fernsehspartenprogramm Astro2 und der VRM GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm VRM live sowie einen Veranstalterwechsel bezüglich des Fernsehspartenprogramms Romance TV behandelt. In den genannten Zulassungsverfahren war eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung durch die KEK nicht erforderlich: Die beantragten Programme erreichen nicht die in der De-minimis-Richtlinie der KEK für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 Medienstaatsvertrag (Zulassungs-RL) festgelegten Schwellenwerte. Aufgrund der ermittelten bzw. zu prognostizierenden Nutzung konnte nach den Kriterien der Zulassungs-RL eine Prüfung durch die KEK unterbleiben. Die KEK hat daher den Verzicht auf die Vorlage der Zulassungsanträge erklärt.

Informationen über Programme, Veranstalter und deren Beteiligungsverhältnisse sind nach Zulassungserteilung durch die jeweils zuständige Landesmedienanstalt in der Mediendatenbank der KEK abrufbar.