Aktuelle Entscheidungen der KEK

07/2024 08.10.2024

Benehmensherstellung

  • Zulassung SAT.1-Regionalfenster Hessen / TV III a GmbH & Co. KG


De-minimis-Fälle

  • Zulassungen NiUS TV, History und Crime+Investigation

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 283. Sitzung im Verfahren der Benehmensherstellung folgende Stellungnahme abgegeben:

Benehmensherstellung / Zulassung SAT.1-Regionalfenster Hessen / TV III a GmbH & Co. KG

Gegen die von der Medienanstalt Hessen beabsichtigte Verlängerung der Zulassung der TV III a GmbH & Co. KG um zehn Jahre bestehen aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt keine Bedenken. Die TV III a GmbH & Co. KG veranstaltet das Regionalfenster „17:30 SAT.1 LIVE“ in Hessen derzeit auf Grundlage einer bis zum 26.07.2029 befristeten Zulassung. Hintergrund der vorzeitigen Zulassungsverlängerung ist eine Änderung des Hessischen Gesetzes über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG).

Die Regelung im HPMG, wonach die erstmalige Zulassung befristet ist und die anschließende Verlängerung unbefristet erteilt werden kann, wurde jüngst um eine spezielle Regelung für Regionalfenster ergänzt: Danach ist im Fall von Regionalfensterzulassungen nur die befristete Verlängerung um zehn Jahre zulässig; am 18. Juli 2024 – dem Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung – bestehende Zulassungen können auf Antrag vorzeitig um zehn Jahre verlängert werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 HPMG). Von dieser Möglichkeit möchte die TV III a GmbH & Co. KG Gebrauch machen. Bis auf die Zulassungsdauer sind alle programmlichen, vertraglichen und die Beteiligungsstruktur der Antragstellerin betreffenden Umstände gegenüber dem vorangegangenen Verfahren (vgl. KEK-Pressemitteilung 09/2022) unverändert; die diesbezüglichen Anforderungen des Medienstaatsvertrags werden von ihr weiterhin erfüllt.

Die TV III a GmbH & Co. KG veranstaltet bereits seit 1990 das gemeinsame Regionalfenster im Programm von SAT.1 für Hessen und Rheinland-Pfalz. Mit einer – insbesondere wie hier mehrmaligen und langfristigen – Verlängerung von Regionalfensterzulassungen kann anderen Bewerbern dauerhaft der Zugang zu diesen Sendeplätzen versperrt werden. Für die anschließende Lizenzperiode rät die KEK daher dringend, ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Durch die jetzt auch in Hessen geltende zehnjährige Laufzeit sind die Voraussetzungen für eine parallele Ausschreibung der Zulassungen für das gemeinsame Regionalfenster in Hessen und Rheinland-Pfalz künftig gegeben.

De-minimis-Fälle

Unter den von der KEK behandelten De-minimis-Fällen waren der Zulassungsantrag der VIUS SE Co. KGaA für das Fernsehspartenprogramm NiUS TV sowie geplante Umstrukturierungen bei der Hearst-Gruppe, die einen Veranstalterwechsel zur Folge haben werden. An die Stelle der bisherigen Veranstalterin der Programme History und Crime+Investigation, The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG, soll die iCrossing GmbH (künftig Hearst Networks Germany GmbH) treten. In diesen Zulassungsfällen war eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung durch die KEK nicht erforderlich: Die beantragten Programme erreichen nicht die in der De-minimis-Richtlinie der KEK für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 Medienstaatsvertrag (Zulassungs-RL) festgelegten Schwellenwerte. Aufgrund der ermittelten bzw. zu prognostizierenden Nutzung konnte nach den Kriterien der Zulassungs-RL eine Prüfung durch die KEK unterbleiben. Die KEK hat daher den Verzicht auf die Vorlage der Zulassungsanträge erklärt.

Informationen über Programme, Veranstalter und deren Beteiligungsverhältnisse sind nach Zulassungserteilung durch die jeweils zuständige Landesmedienanstalt in der Mediendatenbank der KEK abrufbar.