Aktuelle Entscheidungen der KEK
Beteiligungsveränderungen
- adviqo GmbH
De-minimis-Fälle
- Zulassung TGRT EU / IHA GmbH
- Zulassung Silverline Movie Channel / Silverline Television AG
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 261. Sitzung entschieden, dass der folgenden Beteiligungsveränderung keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen:
Beteiligungsveränderung / adviqo GmbH
Die adviqo GmbH, Veranstalterin des Fernsehspartenprogramms Astro TV, hat Beteiligungsveränderungen angezeigt, die bei ihrer Muttergesellschaft – der adviqo Management und Verwaltungs GmbH – sowie auf höheren Beteiligungsebenen stattgefunden haben.
Bei der adviqo Management und Verwaltungs GmbH hat die AUCTUS IV Co-Investment GmbH & Co. KG ihre Anteile von 13,55 Prozent auf 23,84 Prozent erhöht. Die Falk Strascheg Holding GmbH, die PML Beteiligungs GmbH und die DLA Investment GmbH sind aus dem Gesellschafterkreis ausgeschieden. Dr. Ulrich Kohl und Bryan Leppi haben jeweils ihre Anteile leicht erhöht und halten diese nicht mehr direkt, sondern über Zwischengesellschaften. Die Beteiligung der AUCTUS IV GmbH & Co. KG bleibt unverändert.
Bei der AUCTUS IV GmbH & Co. KG haben mit Dr. Georg Haindl und der BlackRock Private Equity Partners VI Master, L.P. zwei weitere Kommanditisten Anteile am Kommanditkapital von mehr als 5 Prozent erworben. Persönlich haftende Gesellschafterin der AUCTUS IV GmbH & Co. KG und der AUCTUS IV Co-Investment GmbH & Co. KG ist die AUCTUS Fondsverwaltungs GmbH. Bei deren Muttergesellschaft, der AUCTUS Management GmbH & Co. KG, haben sich ebenfalls die Beteiligungsverhältnisse verändert: Die Attegia AG hat Kommanditanteile im Umfang von 2 Prozent an Dr. Nicolas Himmelmann und im Umfang von 4 Prozent an Neu-Gesellschafter Christoph Blanke abgegeben.
Die vollständige aktuelle Beteiligungsstruktur gibt das folgende Schaubild wieder:
De-minimis-Fälle
In den Fällen der Zulassung für das Programm TGRT EU der IHA GmbH sowie der Zulassungsverlängerung für das Programm Silverline Movie Channel der Silverline Television AG war eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung durch die KEK nicht erforderlich: Die beantragten Programme erreichen nicht die in der De-minimis-Richtlinie der KEK für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 Medienstaatsvertrag (Zulassungs-RL) festgelegten Schwellenwerte. Für sie war, gemessen an den Kriterien der Zulassungs-RL, nur eine geringe Nutzung zu ermitteln bzw. zu prognostizieren. Die KEK hat daher den Verzicht auf die Vorlage der Zulassungsanträge erklärt. Informationen über Programme, Veranstalter und deren Beteiligungsverhältnisse sind in der Mediendatenbank der KEK abrufbar.
Die Pressemitteilung können Sie hier downloaden.