Neue KEK-Richtlinien schaffen verfahrensrechtliche Entlastungen für KEK und Veranstalter
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat zwei Richtlinien erlassen, die Bagatellfälle von der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung ausnehmen. Grundlage hierfür sind die neuen Regelungen des Medienstaatsvertrags (MStV). Die Richtlinien gelten für Zulassungsfälle mit geringer Bedeutung für die Sicherung der Meinungsvielfalt und Fälle geringfügiger Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen. Diese
so genannten De-minimis-Richtlinien führen zu einer verfahrensrechtlichen Entlastung für die KEK, aber auch für die Veranstalter.
De-minimis-Richtlinie für Zulassungsfälle
Die De-minimis-Richtlinie für Zulassungsfälle nach § 105 Absatz 3 Satz 3 MStV legt fest, welche Zulassungsfälle aufgrund ihrer geringen Bedeutung für die Sicherung der Meinungsvielfalt keiner Vorlage an die KEK bedürfen. Dies betrifft nach den Festlegungen der KEK Rundfunkangebote, für die nur eine geringe Nutzung zu ermitteln oder zu prognostizieren ist.
Als Schwellenwert für das jeweilige Programm hat die KEK einen Zuschaueranteil von 1 Prozent und bei internetbasierter Verbreitung von 50.000 gleichzeitigen Nutzern festgelegt. Sofern dem antragstellenden Veranstalter weitere Programme zuzurechnen sind, gilt ein Schwellenwert von 5 Prozent Zuschaueranteil oder 250.000 gleichzeitigen Nutzern für alle zurechenbaren Programme. Liegt die Nutzung nach Feststellungen der KEK unterhalb dieser Schwellenwerte, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung ohne vorherige Genehmigung durch die KEK erteilen. In besonderen Einzelfällen kann die KEK auch unterhalb der Schwellenwerte die Vorlage verlangen und ein Prüfverfahren durchführen.
De-minimis-Richtlinie für Beteiligungs- und Einflussveränderungen
Gemäß der De-minimis-Richtlinie nach § 63 Satz 6 MStV müssen Veranstalter geringfügige Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen nicht mehr vor ihrem Vollzug anmelden. Die Befreiung von der Anmeldepflicht findet – anders als nach der bisher geltenden Richtlinie nach dem Rundfunkstaatsvertrag – nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern auf Veranstalter und Beteiligte aller Gesellschaftsformen Anwendung.
Als Schwellenwert für die Geringfügigkeit gilt weiterhin der Erwerb oder die Veräußerung von mindestens 5 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens. Beteiligungsveränderungen im Umfang von weniger als 5 Prozent sind nur dann anmeldepflichtig, wenn dadurch die Schwellen von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent über- oder unterschritten werden. Weitere Befreiungstatbestände bestehen für börsennotierte Aktiengesellschaften.
Verfahren reduzieren – Transparenz erhalten
Ziel der Richtlinien ist es, die KEK von der Befassung mit unproblematischen Prüffällen zu entlasten. Negative Auswirkungen auf die – im internationalen Vergleich einzigartige – Transparenz im deutschen Fernsehmarkt sollen dabei so weit es geht vermieden werden. Durch entsprechende Verfahrensvorkehrungen stellt die KEK sicher, dass sie weiterhin alle relevanten Informationen und Unterlagen erhält, um Zurechnungszusammenhänge zu erkennen und einen aktuellen Überblick über die strukturellen Marktverhältnisse zu behalten. Die Angaben zu Programmen, Veranstaltern und Beteiligten werden in der Mediendatenbank erfasst.
Die Richtlinien gelten ab dem 1. Juli 2021. Die De-minimis-Richtlinie für Zulassungsfälle ist hier und die De-minimis-Richtlinie für Beteiligungs- und Einflussveränderungen hier abrufbar.